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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 71-14 Gesecke Stift, Äbtissin contra Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Leibeigenschaft;, 1610-1615 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 71 Groll, Greiff, Gimnich, Gutwasser, Gundelfinger, Grünwald, Eichstätt, Huber, Günterode, Giech, Geuder, Gloß, Gesecke, Gewold, Gabor, Gensch, Grübler, Gleichmann, Sankt Vitius, Glanner, Goslar, Gienger, Gleissenthal, Günther, Ilbenstadt, Godder, Girardi, Jülich,
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 71-14 |
Titel: | Gesecke Stift, Äbtissin contra Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Leibeigenschaft; |
Entstehungszeitraum: | 1610 - 1615 |
Darin: | Vertrag zwischen Klägerin und Reinhard von Buchholz (Tausch des Leibeigenen Ambrosius Rose gegen den Leibeigenen Kaspar Busch) 1604 08 27, fol. 384r-385v; Befehl Kaiser Rudolfs II. an Beklagte, Ambrosius Rose zu Vergleich mit Klägerin über Abgeltung der Leibeigenschaft zu bewegen 1604 12 09, fol. 382r-383v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Gesecke Stift, Äbtissin |
Beklagter/Antragsgegner: | Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat |
RHR-Agenten: | Klägerin: Rham, Eberhard (1614) |
Gegenstand - Beschreibung: | Klägerin hatte vorgebracht, ihr Leibeigener Ambrosius Rose habe sich, ohne aus der Leibeigenschaft entlassen worden zu sein, in die Stadt Lübeck begeben und dort das Bürgerrecht erlangt. Ein kaiserlicher Befehl an Beklagte, Rose zu einer Einigung mit Klägerin wegen ihrer Ansprüche aus der Leibeigenschaft zu veranlassen, sei wirkungslos geblieben. Nach Roses Tod hätten seine Erben die Erbschaft angetreten, obwohl Klägerin aufgrund des Leibeigenschaftsverhältnisses ein Teil des Erbes zustehe. Klägerin hatte um ein kaiserliches Mandat gebeten. Später bittet sie um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, die Erben Roses zur Herausgabe des Klägerin zustehenden Erbes oder einer Einigung mit ihr zu veranlassen. Beklagte berufen sich auf das Lübecker Stadtrecht, wonach ein zugezogener Bürger frei bleibe, wenn eine etwaige Leibeigenschaft nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht werde. 1604, als Klägerin den Kaiser zum erstenmal angerufen habe, sei Ambrosius Rose schon 22 Jahre lang Lübecker Bürger gewesen. Der Anspruch der Klägerin aus dem Leibeigenschaftsverhältnis sei mithin erloschen. Beklagte bitten, Klägerin ab- oder für den Fall, daß sie dennoch Forderungen gegen die Erben Roses erheben wolle, auf den Rechtsweg zu weisen. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Mandat cum clausula gegen Beklagte (Übergabe des Klägerin zustehenden Erbes von Ambrosius Rose) 1611 05 11, fol. 377r-380v; Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Erben von Ambrosius Rose zu Übergabe des Klägers zustehenden Erbes zu veranlassen 1614 09 14, fol. 386r-388v |
Umfang: | fol. 377-393; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1645 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291049 |
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