AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 76-34 Hoser, Walburga contra Heilig Kreuz Stift in Donauwörth, Abt; Auseinandersetzung wegen Schadensersatzes;, 1594 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 76-34
Titel:Hoser, Walburga contra Heilig Kreuz Stift in Donauwörth, Abt; Auseinandersetzung wegen Schadensersatzes;
Entstehungszeitraum:1594
Darin:Notariatsinstrument (Auszüge aus Urgichten der als Hexen verbrannten Susanna Prosmann, Agatha Müntzer und Anna Hoser gemäß Protokoll des Stifts Heilig Kreuz) 1594 07 04/14, fol. 606r-609v; Zeugenaussagen zu Schwangerschaft und Gesundheitszustand der Klägerin (1) 1594 07 09, fol. 610r-611v, 612rv; Zeugenaussage zu Ehebruchsvorwurf gegen Klägerin (1) 1591 02 01, fol. 614r-615v; Urfehde der Klägerin (1) 1591 02 22, fol. 616r-617v; Taufschein der Tochter der Klägerin Walburga, geboren 1591 08 10, fol. 613rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hoser, Walburga, aus Donaumünster (1); Hoser, Thomas, ihr Ehemann (2)
Beklagter/Antragsgegner:Heilig Kreuz Stift in Donauwörth, Abt (Christoph)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (2) hatte von Beklagtem Schadensersatz gefordert, da er Klägerin (1) unter dem Vorwurf der Hexerei habe inhaftieren und foltern lassen, so daß Klägerin (1) ihr ungeborenes Kind verloren und bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Obwohl die Unschuld der Klägerin (1) nachgewiesen worden sei, habe Beklagter von Kläger (2) die Haftkosten für Klägerin (1) verlangt. Beklagter behauptet, Klägerin (1) sei von drei in Donaumünster wegen Hexerei verbrannten Frauen beschuldigt worden, eine Hexe zu sein. Mehrere juristische Gutachten hätten festgestellt, daß sie zu verhaften und unter Anwendung der Folter zu befragen sei. Beklagter leugnet, daß Klägerin (1) ungewöhnlich hart gefoltert worden sei und Gesundheitsschäden erlitten habe. Sie habe wenige Monate nach ihrer Entlassung ein gesundes Kind zur Welt gebracht. Beklagter habe keineswegs die Erstattung von Haftkosten verlangt, sondern eine Strafzahlung wegen eines Ehebruchs verhängt, den Klägerin (1) gestanden habe. Klägerin (1) sei nicht freigesprochen, sondern gegen Leistung von Urfehde aus der Haft entlassen worden. Die von Kläger vorgelegten Zeugenaussagen seien private Aufzeichnungen ohne Beweiswert. Deswegen könne Kläger (2) keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Beklagter bittet, Kläger abzuweisen und zu ewigem Stillschweigen über d
ie Vorgänge zu verurteilen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagten, sich mit Kläger zu vergleichen, falls die Sachlage der Darstellung des Klägers (2) entspreche 1594 06 07, fol. 588rv; Zustellung des Berichts des Beklagten an Kläger 1594 10 29 (Vermerk), fol. 622v
Umfang:fol. 588-624; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1624
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291432
 

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