AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 76-40 Hövener, Joachim contra Hamburg Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Auseinandersetzung wegen Schuldforderung;, 1592-1595 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 76-40
Titel:Hövener, Joachim contra Hamburg Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Auseinandersetzung wegen Schuldforderung;
Entstehungszeitraum:1592 - 1595
Darin:Schuldurkunde des Propsts des Klosters Bordesholm Marquard Stammer über 2.000 Lübische Mark zugunsten von Johann Hövener 1579 05 20 (beglaubigte Abschrift), fol. 704rv; Befehl Kaiser Rudolfs II. an Beklagte, kaiserlichem Mandat aus dem Jahr 1571 (Auszahlung der Einkünfte des Klosters Bordesholm an vertriebenen Propst) Gehorsam zu leisten 1584 05 05, fol. 702r-703v; Reichskammergerichtliches Urteil in Causa Bordesholm, vertriebener Propst, und consortes contra Schleswig-Holstein[-Hadersleben], Johann [II.] Herzog von (Kassation eines kaiserlichen Mandats) 1577 12 10, fol. 720r; Reichskammergerichtliches Urteil in Causa Bordesholm, vertriebener Propst, und consortes contra Hamburg Stadt, Lübeck Stadt (Kassation eines kaiserlichen Mandats) 1577 12 10, fol. 720r

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hövener, Joachim, für sich und für seine Mutter und Brüder, alle Erben von Hövener, Johann, Bürger der Stadt Lübeck
Beklagter/Antragsgegner:Hamburg Stadt[, Bürgermeister und Rat] (1); Lübeck Stadt[, Bürgermeister und Rat] (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bringt vor, sein Vater Johann Hövener habe dem aus dem Kloster Bordesholm vertriebenen Propst Marquard Stammer 4.180 Lübische Mark geliehen und ihm damit ermöglicht, seine Ansprüche - unter anderen gegen Beklagte - gerichtlich zu verfolgen. In einem kaiserlichen Mandat sei Beklagten befohlen worden, die Zinsen für das in den Städten angelegte Kapital des Klosters an Stammer auszuzahlen. Stammer sei gestorben, bevor er die Zahlungen habe in Empfang nehmen und an Johann Hövener weiterleiten können. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl, später ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, seine Forderung zu befriedigen. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber Stammer sei durch das kaiserliche Mandat bereits gerichtlich festgestellt. Darüber hinaus bittet Kläger um einen kaiserlichen Befehl an den Herzog von [Schleswig-]Holstein[-Gottorp], Beklagte nicht an der Auszahlung der Gelder zu hindern. Kläger bestreitet, daß der Streit um die Zinszahlungen am Reichskammergericht rechtshängig und das kaiserliche Mandat, auf das er sich bezogen hatte, kassiert worden sei. Später berichtet Kläger, die eingesetzten Kommissare seien nicht dazu zu bewegen, Beklagte zu laden. Außerdem seien sie als herzoglich-schleswig-holsteinische Amtsträger parteilich. Beklagte (2) betonen, die Forderungen des Klägers richteten
sich gegen Marquard Stammer. Die fraglichen Zinsen seien nicht an ihn, sondern an das Kloster zu zahlen gewesen. Die Stadt habe diese Zahlungen dem rechtmäßigen Propst des Klosters geleistet. Das kaiserliche Mandat, auf das Kläger sich berufen habe, sei vom Reichskammergericht kassiert worden. Beklagte (2) bitten, Kläger abzuweisen.
Entscheidungen:Ablehnung des Antrags des Klägers auf kaiserliches Mandat gegen [Johann Adolf] Herzog von [Schleswig-]Holstein[-Gottorp] 1592 07 09 (Vermerk), fol. 706v; Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Forderungen des Klägers zu befriedigen, falls die Sachlage der Darstellung des Klägers entspreche 1592 07 09, fol. 707r-708v; Zustellung des Berichts der Beklagten (2) an Kläger, keine Abweisung des Klägers 1592 11 06 (Vermerk), fol. 710v; Verschärftes kaiserliches Mandat gegen Beklagte 1593 01 19 (Vermerk), fol. 712v; Kaiserliches Schreiben an königlich[-dänisch]en Statthalter Heinrich von Rantzau und Hamburger Domdekan Dr. iur. Veit Wiesheimer als kaiserliche Kommissare (Ermahnen der Beklagten zu Vergleichsbereitschaft) 1593 03 12, fol. 722r-723v; Kaiserlicher Befehl an Heinrich von Rantzau und Dr. Veit Wiesheimer als kaiserliche Kommissare, Kommission zügig zu vollziehen 1595 08 12, fol. 736rv
Umfang:fol. 700-736; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1625
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291438
 

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