|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-4 Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion;, 1594 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78 Seng, Hanau, Hohenzoller, Haym, Heintz, Hofmann, Harder, Hager, Bronckhorst, Helfenstein, Zimmern, Halcka, Haberkorn, Hornstein, Has, Herzog, Hesse, Hildesheim, Haller, 1594-1610 (Karton (Faszikel))
|
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-4 |
Titel: | Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion; |
Entstehungszeitraum: | 1594 |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von |
Beklagter/Antragsgegner: | Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent |
RHR-Agenten: | Kläger legt dar, Beklagte hätten von einem Urteil des Stadtgerichts in Sigmaringen an Ferdinand Erzherzog von Österreich appelliert. Kläger behauptet, Beklagte hätten gemäß Herkommen das Hofgericht des Klägers anrufen müssen. Das Kloster liege in der Grafschaft Sigmaringen. In einem reichskammergerichtlichen Urteil von 1588 sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Grafschaft zu den Reichssteuern - nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande - beitragen müsse. Daraus folge, daß der Rechtszug von Sigmaringer Gerichten an Kläger gehe. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, das Verfahren vor dem Erzherzog nicht weiter zu betreiben und etwaige Ansprüche vor dem Reichskammergericht zu verfolgen. Zumindest solle dem Erzherzog die Suspendierung des von Beklagten angestrengten Prozesses befohlen werden. |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger legt dar, Beklagte hätten von einem Urteil des Stadtgerichts in Sigmaringen an Ferdinand Erzherzog von Österreich appelliert. Kläger behauptet, Beklagte hätten gemäß Herkommen das Hofgericht des Klägers anrufen müssen. Das Kloster liege in der Grafschaft Sigmaringen. In einem reichskammergerichtlichen Urteil von 1588 sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Grafschaft zu den Reichssteuern - nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande - beitragen müsse. Daraus folge, daß der Rechtszug von Sigmaringer Gerichten an Kläger gehe. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, das Verfahren vor dem Erzherzog nicht weiter zu betreiben und etwaige Ansprüche vor dem Reichskammergericht zu verfolgen. Zumindest solle dem Erzherzog die Suspendierung des von Beklagten angestrengten Prozesses befohlen werden. |
Umfang: | fol. 39-40 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1624 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291452 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|