AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-4 Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion;, 1594 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-4
Titel:Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent; Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion;
Entstehungszeitraum:1594

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von
Beklagter/Antragsgegner:Heiligkreuztal Stift, Äbtissin und Konvent
RHR-Agenten:Kläger legt dar, Beklagte hätten von einem Urteil des Stadtgerichts in Sigmaringen an Ferdinand Erzherzog von Österreich appelliert. Kläger behauptet, Beklagte hätten gemäß Herkommen das Hofgericht des Klägers anrufen müssen. Das Kloster liege in der Grafschaft Sigmaringen. In einem reichskammergerichtlichen Urteil von 1588 sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Grafschaft zu den Reichssteuern - nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande - beitragen müsse. Daraus folge, daß der Rechtszug von Sigmaringer Gerichten an Kläger gehe. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, das Verfahren vor dem Erzherzog nicht weiter zu betreiben und etwaige Ansprüche vor dem Reichskammergericht zu verfolgen. Zumindest solle dem Erzherzog die Suspendierung des von Beklagten angestrengten Prozesses befohlen werden.
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legt dar, Beklagte hätten von einem Urteil des Stadtgerichts in Sigmaringen an Ferdinand Erzherzog von Österreich appelliert. Kläger behauptet, Beklagte hätten gemäß Herkommen das Hofgericht des Klägers anrufen müssen. Das Kloster liege in der Grafschaft Sigmaringen. In einem reichskammergerichtlichen Urteil von 1588 sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Grafschaft zu den Reichssteuern - nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande - beitragen müsse. Daraus folge, daß der Rechtszug von Sigmaringer Gerichten an Kläger gehe. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, das Verfahren vor dem Erzherzog nicht weiter zu betreiben und etwaige Ansprüche vor dem Reichskammergericht zu verfolgen. Zumindest solle dem Erzherzog die Suspendierung des von Beklagten angestrengten Prozesses befohlen werden.
Umfang:fol. 39-40
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1624
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291452
 

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