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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-5 Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin; Auseinandersetzung wegen Besteuerungsrechts;, 1596-1601 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78 Seng, Hanau, Hohenzoller, Haym, Heintz, Hofmann, Harder, Hager, Bronckhorst, Helfenstein, Zimmern, Halcka, Haberkorn, Hornstein, Has, Herzog, Hesse, Hildesheim, Haller, 1594-1610 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 78-5 |
Titel: | Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von contra Heiligkreuztal Stift, Äbtissin; Auseinandersetzung wegen Besteuerungsrechts; |
Entstehungszeitraum: | 1596 - 1601 |
Darin: | Bestätigung der Privilegien des Klosters Heiligkreuztal durch Kaiser Sigismund 1434 [06 26], fol. 79r-82v; Lehenbrief Kaiser Karls V. für die Brüder Johann, Christoph und Felix Grafen von Werdenberg 1521 03 07, fol. 75r-78v; Vertrag zwischen Äbtissin (Veronika von Riedheim) und Konvent des Klosters Heiligkreuztal auf der einen und Karl [I.] Graf von Hohenzollern[-Sigmaringen], auch in Vertretung seiner Brüder Eitel Friedrich und Felix [Friedrich], auf der anderen Seite über gegenseitige Rechte 1542 12 18 (beglaubigte Abschrift), fol. 96r-107v; Bestätigung eines Vertrags zwischen Äbtissin und Konvent des Klosters Heiligkreuztal auf der einen und Kläger auf der anderen Seite über gegenseitige Rechte 1579 07 07 (Insert) durch Ferdinand Erzherzog von Österreich 1582 04 15 (beglaubigte Abschrift), fol. 108r-129v; Verzeichnis der Beschwerden der Beklagten (1) gegen Kläger, s.d., fol. 130r-147v; Verzeichnis der am Reichskammergericht rechtshängigen Verfahren gegen Kläger wegen Grafschaft Sigmaringen, s.d., fol. 162r-164v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenzollern[-Sigmaringen], Karl [II.] Graf von |
Beklagter/Antragsgegner: | Heiligkreuztal Stift, Äbtissin (Elisabetha) und Konvent (1); Innsbruck, oberösterreichische Regierung (2) |
RHR-Agenten: | Kläger bringt vor, Beklagte (1) hätten sich geweigert, den Beitrag des Klosters zu den Reichssteuern der Grafschaft Sigmaringen für den Krieg gegen die Osmanen an Kläger abzuführen. Die Untertanen des Klosters seien angewiesen worden, keine Steuern an Kläger zu entrichten. Beklagte (2) hätten Kläger befohlen, keine Abgaben von Beklagten (1) zu fordern und das zur Durchsetzung seines Besteuerungsrechts gepfändete Vieh zurückzugeben. Kläger behauptet, das in der Grafschaft Sigmaringen liegende Kloster Heiligkreuztal sei zur Leistung von Steuern an die Inhaber der Grafschaft verpflichtet. Darüber hinaus sei Kläger als Vogt des Klosters zur Erhebung von Steuern berechtigt. Die Grafschaft sei reichsunmittelbar. Das Reichskammergericht habe in einem Urteil von 1588 festgestellt, daß Sigmaringen zu den Reichssteuern, nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande beitragen müsse. Beklagte (2) hätten daher kein Recht, Kläger in der Frage der Steuererhebung in Sigmaringen Anordnungen zu erteilen. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte (1), Steuern an ihn abzuführen, außerdem um einen kaiserlichen Befehl an die Amtsleute der Reichslandvogtei Schwaben, sein Besteuerungsrecht zu beachten. Kläger wendet sich über seinen Kanzler Dr. Hieronymus von Pflaumer auch an die Reichshofräte. Später (1600) infor |
| miert Kläger darüber, im Zusammenhang mit einer Weigerung seiner Untertanen in der Grafschaft Veringen, Steuern zu bezahlen, kaiserliche Befehle erhalten zu haben, gepfändetes Vieh an Beklagte (1) zurückzugeben. Die Befehle seien von Beklagten (2) ausgefertigt worden. Sie widersprächen der kaiserlichen Entscheidung von 1596, in der das Besteuerungsrecht des Klägers anerkannt worden sei. Kläger bittet, die Entscheidung von 1596 zu bestätigen und Beklagte (1) erneut zu befehlen, ihren Steuerverpflichtungen nachzukommen. Beklagte (1) berufen sich auf die Privilegien des Klosters Heiligkreuztal, in denen das Kloster von Steuerzahlungen befreit worden sei. Kläger habe als Schutzherr lediglich Anspruch auf ein Schirmgeld. Mit seinen Steuerforderungen und seinen Übergriffen auf die Jurisdiktionsrechte der Beklagten (1) habe Kläger darüber hinaus Verträge von 1542 und 1579 verletzt und Befehle der Beklagten (2) mißachtet. Kläger weigere sich, seine Ansprüche in einem Prozeß vor Beklagten (2) zu verfolgen. Beklagte (1) könnten ihre Beschwerden nicht vor dem Reichskammergericht vortragen, da die österreichischen Erblande von der Reichsgerichtsbarkeit befreit seien. Beklagte (1) bitten um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihre Rechte zu beachten und das gepfändete Vieh zurückzugeben. Darüber hinaus beantragen sie, Klä |
| ger die Vogtei über das Kloster Heiligkreuztal wegen Mißbrauchs zu entziehen. Beklagte (2) raten zu einem kaiserlichen Mandat gegen Kläger |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger bringt vor, Beklagte (1) hätten sich geweigert, den Beitrag des Klosters zu den Reichssteuern der Grafschaft Sigmaringen für den Krieg gegen die Osmanen an Kläger abzuführen. Die Untertanen des Klosters seien angewiesen worden, keine Steuern an Kläger zu entrichten. Beklagte (2) hätten Kläger befohlen, keine Abgaben von Beklagten (1) zu fordern und das zur Durchsetzung seines Besteuerungsrechts gepfändete Vieh zurückzugeben. Kläger behauptet, das in der Grafschaft Sigmaringen liegende Kloster Heiligkreuztal sei zur Leistung von Steuern an die Inhaber der Grafschaft verpflichtet. Darüber hinaus sei Kläger als Vogt des Klosters zur Erhebung von Steuern berechtigt. Die Grafschaft sei reichsunmittelbar. Das Reichskammergericht habe in einem Urteil von 1588 festgestellt, daß Sigmaringen zu den Reichssteuern, nicht zu den Landsteuern der österreichischen Erblande beitragen müsse. Beklagte (2) hätten daher kein Recht, Kläger in der Frage der Steuererhebung in Sigmaringen Anordnungen zu erteilen. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte (1), Steuern an ihn abzuführen, außerdem um einen kaiserlichen Befehl an die Amtsleute der Reichslandvogtei Schwaben, sein Besteuerungsrecht zu beachten. Kläger wendet sich über seinen Kanzler Dr. Hieronymus von Pflaumer auch an die Reichshofräte. Später (1600) infor |
| miert Kläger darüber, im Zusammenhang mit einer Weigerung seiner Untertanen in der Grafschaft Veringen, Steuern zu bezahlen, kaiserliche Befehle erhalten zu haben, gepfändetes Vieh an Beklagte (1) zurückzugeben. Die Befehle seien von Beklagten (2) ausgefertigt worden. Sie widersprächen der kaiserlichen Entscheidung von 1596, in der das Besteuerungsrecht des Klägers anerkannt worden sei. Kläger bittet, die Entscheidung von 1596 zu bestätigen und Beklagte (1) erneut zu befehlen, ihren Steuerverpflichtungen nachzukommen. Beklagte (1) berufen sich auf die Privilegien des Klosters Heiligkreuztal, in denen das Kloster von Steuerzahlungen befreit worden sei. Kläger habe als Schutzherr lediglich Anspruch auf ein Schirmgeld. Mit seinen Steuerforderungen und seinen Übergriffen auf die Jurisdiktionsrechte der Beklagten (1) habe Kläger darüber hinaus Verträge von 1542 und 1579 verletzt und Befehle der Beklagten (2) mißachtet. Kläger weigere sich, seine Ansprüche in einem Prozeß vor Beklagten (2) zu verfolgen. Beklagte (1) könnten ihre Beschwerden nicht vor dem Reichskammergericht vortragen, da die österreichischen Erblande von der Reichsgerichtsbarkeit befreit seien. Beklagte (1) bitten um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihre Rechte zu beachten und das gepfändete Vieh zurückzugeben. Darüber hinaus beantragen sie, Klä |
| ger die Vogtei über das Kloster Heiligkreuztal wegen Mißbrauchs zu entziehen. Beklagte (2) raten zu einem kaiserlichen Mandat gegen Kläger |
Entscheidungen: | Reichshofrätliches Dekret (Schreiben um Bericht an Beklagte (2), Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zustellung des letzten Berichts der Beklagten (2)) 1596 04 03, fol. 182r-189v; Reichshofrätliches Resolutionsprotokoll 1596 04 03 (Auszug), fol. 183r-188v; Kaiserlicher Befehl an Kläger, während des Prozesses um Grafschaft Sigmaringen Herkommen zu beachten 1596 05 29, fol. 65rv; Kaiserliches Schreiben an Beklagte (2) (Auszug, Bestätigung des Besteuerungsrechts der Inhaber der Grafschaft Sigmaringen) 1596 05 29, fol. 66rv |
Umfang: | fol. 41-218; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1631 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291453 |
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