AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 79-4 Haller von Hallerstein, Ludovica (Louisa) contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;, 1598-1603 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 79-4
Titel:Haller von Hallerstein, Ludovica (Louisa) contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;
Entstehungszeitraum:1598 - 1603
Darin:Privileg Kaiser Heinrichs VII. für Stadt Nürnberg 1313 [07 13] (Auszug: Verbot der Ladung Nürnberger Bürger vor auswärtige Gerichte), fol. 312r; Bestätigung eines Privilegs König Ludwigs für Stadt Nürnberg 1315 [01 05] durch Kaiser Ludwig [IV.] 1328 10 25 (Auszug: Verbot der Ladung Nürnberger Bürger vor auswärtige Gerichte), fol. 312v-313v; Generalmandat Kaiser Karls V. (Verbot der Ladung von Reichsangehörigen vor auswärtige Gerichte) 1548 10 03, fol. 388r-389v, 401rv; Schenkungsurkunde Wolf Hallers von Hallerstein für seine Söhne Karl und Philipp (zwei Häuser in Nürnberg) 1554 06 05, fol. 383r-386v (beglaubigte Abschrift), 396r-399v; Verkauf zweier Häuser in Nürnberg durch Karl Haller von Hallerstein an Hans Jakob Haller von Hallerstein 1591 07 02, Zusatzvertrag 1592 04 [.], fol. 431r-434v, 453v-454r; Testament Karl Hallers von Hallerstein 1587 05 31, Nachträge bis 1591 10 09 (beglaubigte Abschrift), fol. 279r-306v; Urteile des königlich-spanischen Rats für die Niederlande in Verfahren Kläger contra Beklagten (2) und Intervenient (1) 1597 07 19, 1599 07 05 (Zurückweisung von Einreden gegen Vollstreckung der von Klägerin erstrittenen Urteile), fol. 75r-78v und 150r-153v und 228r-229v und 329r-338v (deutsche Übersetzung) und 100rv (Auszug), 73r-74v und 79r-80v; Gerichtsbuch des Herzogtums Brabant 1595 12 20-1596
11 16 (Auszüge, Verfahren Klägerin contra Beklagten (2) betreffend), fol. 169r-172v; Schreiben des königlich-spanischen Rats für die Niederlande an Beklagten (1) (Urteilsvollstreckung, gegebenenfalls Inhaftierung Nürnberger Bürger und Beschlagnahme ihres Besitzes) 1601 11 03, fol. 365r-368v und 410r-413v und 458r-461v (lateinisch), 372r-375v (deutsch); Reichskammergerichtliche Ladung der Klägerin (Appellation der Beklagten (2) sowie der Intervenienten (3) gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1600 01 09, fol. 110r-111v; Reichskammergerichtliches Urteil (Appellation der Beklagten (2): Kassation der Ladung der Klägerin) 1601 05 18 (beglaubigte Abschrift), fol. 251r-252v; Fürbittschreiben des königlich-spanischen Rats für die Niederlande zugunsten der Klägerin 1599 07 10, wiederholt 1601 11 03, fol. 81r-82v und 160r-161v, 415r-416v und 456r-457v; Fürbittschreiben Maximilians [III.] Erzherzog von Österreich an Reichshofratspräsident Georg Ludwig Landgraf von Leuchtenberg zugunsten der Klägerin 1602 05 15, fol. 478r-479v; Gutachten der auf den Reichstagen von 1594 und 1598 versammelten Stände und Gesandten (Zuständigkeit der Gerichte im Herzogtum Brabant), s.d., fol. 321r-328v; Abschied des Reichstags von 1598 (Auszug, Zuständigkeit der Gerichte im Herzogtum Brabant betreffend), fol. 315r-316v; Mandat Kaiser Rudolfs II.
gegen Wilhelm von Harff (Verfahren vor königlich-spanischem Rat in den Niederlanden) 1589 12 09, fol. 317r-320v; Notariatsinstrument (Abtretung einer Schuldforderung in Höhe von 13.593 Gulden durch Christoph Haller von Hallerstein an Karl und Philipp Haller von Hallerstein) 1554 07 09, fol. 381r-382v (beglaubigte Abschrift), 394r-395v; Notariatsinstrument (Appellation der Beklagten (2) sowie der Intervenienten (1) gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1599 12 23, fol. 165r-168v; Notariatsinstrument (Appellation der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1600 11 11 (Original), fol. 196rv; Notariatsinstrument (Protest der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1601 03 06 (Original), fol. 230r-235v; Notariatsinstrument (Verkündung eines Bescheids der Beklagten (1)) 1601 03 14 (Original), fol. 214rv; Notariatsinstrument (Protest der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1601 03 28 (Original), fol. 236r-239v; Notariatsinstrument (Protest der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1601 04 08 (Original), fol. 240r-243v; Notariatsinstrument (Stellungnahme der Klägerin zu Bescheid der Beklagten (1), auch Protest bzw. Appellation in eventum) 1602 02 11 (Original), fol. 437r-440v; Notariatsinstrument (Appellation der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1602 04 11 (Original), fol. 441r-448v; Notariatsins
trument (Appellation der Klägerin gegen Bescheid der Beklagten (1)) 1602 06 17, fol. 471r-474v (Original), 484r-486v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Kompulsorials 1602 09 03) 1602 09 16 (Original), fol. 507r-508v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haller von Hallerstein, Ludovica (Louisa), für sie später Strutz (Struzius, Struzzi), Albert, Untertan des Königs von Spanien in den Niederlanden, ihr Ehemann
Beklagter/Antragsgegner:Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat (1); Haller von Hallerstein, Karl, Testamentsvollstrecker (2); als Intervenienten: Haller von Hallerstein, Karl, Agnaten (1); Nürnberg Stadt, Almosenkasten, Verwalter (2); Haller [von Hallerstein], Maria, Martha, Sabina, für sie Heß, Bartholomäus (3)
RHR-Agenten:Kläger: Hämmerl, Hans Ulrich, Dr. (1601) [?]
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bringt vor, von einem päpstlichen delegierten Richter in den weltlichen Stand zurückversetzt worden zu sein, nachdem sie ausgeführt habe, nur unter dem Druck ihrer Mutter in ein Kloster eingetreten zu sein. Um ihren Anspruch auf das Erbe ihrer Eltern Wolf und Elisabeth Haller von Hallerstein durchzusetzen, habe sie vor dem königlich-spanischen Rat für die Niederlande in Brüssel ein Urteil gegen Beklagten (2), die Vollstrecker des Testaments ihres Bruders Karl Haller von Hallerstein, erstritten. Darin sei ihr die Hälfte des in Brüssel und Nürnberg liegenden elterlichen Erbes (Grundbesitz, Bargeld, Schuldtitel, Wertgegenstände) zuerkannt worden. Zugleich habe der Rat Beklagten (1) um Vollstreckung des Urteils bezüglich der in Nürnberg liegenden Güter ersucht. Obwohl sie aufgrund des Rechtshilfeersuchens aus Brüssel lediglich für die Vollstreckung zuständig seien, nähmen Beklagter (1) immer wieder Einwände der Beklagten (2) und anderer Betroffener an und forderten Kläger zu Stellungnahmen auf. Sie hätten eine Appellation der Beklagten (2) gegen einen Bescheid der Beklagten (1) an das Reichskammergericht zugelassen und die Vollstreckung des Brüsseler Urteils unter Hinweis auf das laufende Appellationsverfahren abgelehnt. Dabei hätten sie nicht beachtet, daß eine Appellation gegen eine Vollstreckung nicht mögl
ich und das Reichskammergericht nicht die zuständige Appellationsinstanz für den königlich-spanischen Rat für die Niederlande sei. Damit hätten Beklagte (1) Kläger das Recht verweigert. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl, später ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten (1), das Urteil zu vollstrecken, ohne Kaution zu verlangen. Außerdem bittet sie, Beklagten (2) wegen Verschleppung des Vollstreckungsverfahrens bestrafen zu lassen. Später beantragt Kläger, Beklagten (1) zu der in einem kaiserlichen Exekutorial für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Geldstrafe zu verurteilen, ein verschärftes Mandat gegen sie auszufertigen und eine Kommission zur Klärung aller bei der Vollstreckung des Urteils entstehenden Einzelfragen einzusetzen. Gegen einen die Vollstreckung erneut aufschiebenden Bescheid der Beklagten (1) appelliert Kläger an den Kaiser. Kläger wendet sich auch an den Reichshofratspräsidenten Georg Ludwig Landgraf von Leuchtenberg sowie den Reichshofrat Johann Matthias Wacker. Beklagter (1) berichten, angesichts der Einwände der Beklagten (2) und der Intervenienten sowie der Appellation an das Reichskammergericht hätten sie das Urteil des königlich-spanischen Rats für die Niederlande nicht vollstrecken können. Beklagter (2) sowie die Intervenienten (1) und (3) bestreiten einen Rechtsanspruch der
Klägerin auf das Erbe ihrer Eltern. Kläger habe 40 Jahre lang - weit über den Tod ihrer Mutter hinaus - dem geistlichen Stand angehört. Zuletzt sei sie Äbtissin des Klosters Soriamont im Hennegau gewesen. Nach einer so langen Zeit habe sie nicht in den weltlichen Stand zurückkehren können. Die Intervenienten (1) berufen sich auf Beschlüsse des Trienter Konzils. Darüber hinaus behaupten Beklagter (2) sowie die Intervenienten, das Verfahren vor dem königlich-spanischen Rat für die Niederlande und dessen Urteil seien nichtig. Die Beteiligten seien nicht ordnungsgemäß geladen worden; außerdem sei der Rat gemäß Burgundischem Vertrag und einem Generalmandat Kaiser Karls V. nicht für Personen, die dem Reich unterworfen seien, und ihre Güter zuständig. Beklagter (2) und die Intervenienten bitten, das kaiserliche Exekutorial zu kassieren und sie wieder in den Stand vor Beginn des Brüsseler Verfahrens einzusetzen. Die Intervenienten (1), (2) und (3) begründen ihr Interesse an dem Verfahren mit den Ansprüchen, die sie aufgrund des Testaments Karl Hallers geltend machen könnten. 1603 berichten Kläger und Beklagter (2), sich geeinigt zu haben. Sie bitten, den Vergleich zu bestätigen. Gleichzeitig bitten sie um kaiserliche Fürbittschreiben an Albrecht [VII.] Erzherzog von Österreich als königlich-spanischen Statthalter in den
Niederlanden, den Kaufpreis für ein Haus in Brüssel zu bezahlen und für die Vollstreckung diverser Schuldforderungen der Klägerin in den Niederlanden zu sorgen.
Entscheidungen:Kaiserliches Fürbittschreiben an Beklagten (1) zugunsten der Klägerin 1598 08 26, fol. 27r-28v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (1), für Befriedigung der Forderungen der Klägerin zu sorgen 1598 12 23, fol. 33r-34v; Kaiserliche Ermahnung an Beklagten (1), Urteil des königlich-spanischen Rats für die Niederlande zu vollstrecken 1599 08 06, als Befehl wiederholt 1599 12 03, wiederholt 1600 03 16, wiederholt 1600 08 25, fol. 83r-84v (Konzept) und 85r-86v und 106r-107v, 92r-95v und 96r-97v und 108r-109v und 156r-157v, 112r-113v (Konzept) und 136r-137v und 158r-159v, 174r-177v (Konzept) und 190r-191v; Zustellung der Stellungnahme der Beklagten (1) an Kläger, s.d. Vermerk auf Eingabe 1600 05 03, fol. 122v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Kammerrichter des Reichskammergericht zugunsten der Klägerin 1600 08 25, fol. 178r-179v; Kaiserliches Schreiben an Kammerrichter des Reichskammergericht (kaiserliches Exekutorial, Bitte um zügige Behandlung des von Beklagten (2) angestrengten Appellationsverfahrens) 1601 01 30 bzw. 1601 02 12, fol. 204r-205v, 206r-209v; Zustellung des Antrags der Intervenienten (3) an Klägerin 1601 07 26 (Vermerk), fol. 343v; Kaiserlicher Bescheid (Fortsetzung der Vollstreckung durch Beklagten (1)) 1601 08 23, fol. 356r-357v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (1), kaiserlichen Bescheid zu verkünden un
d Vollstreckung fortzusetzen 1601 08 23, fol. 358r-359v; Kaiserlicher Bescheid (Annahme der Appellation der Klägerin) 1602 09 03, fol. 488r-489v; Kaiserliches Kompulsorial an Beklagten (1) 1602 09 03, fol. 490r-491v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (1), umstrittene Zinsen an Klägerin auszahlen zu lassen 1602 10 19, fol. 499r-500v; Verlängerung des Termins für Einschicken der erstinstanzlichen Akten durch Beklagten (1) 1602 11 08, fol. 518r-519v; Weiterleitung des Antrags auf Bestätigung des Vergleichs zwischen Kläger und Beklagten (2) vom kaiserlichen Geheimen Rat an Reichshofrat mit zustimmender Stellungnahme 1603 03 19 (Vermerk), fol. 607v; Kaiserliches Schreiben an Beklagten (1) (kaiserliche Bestätigung des Vergleichs zwischen Kläger und Beklagtem (2), Ermahnung, sich für vollständige Einigung zwischen den Parteien einzusetzen) 1603 03 20, fol. 599r-600v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Albrecht [VII.] Erzherzog von Österreich zugunsten der Klägerin 1603 03 20, fol. 601r-602v; Kaiserliches Fürbittschreiben an königlich-spanischen Rat für die Niederlande zugunsten der Klägerin 1603 03 20, fol. 603r-604v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Obersten Kammermeister Erzherzog Albrechts [VII.] Markgraf von Havre zugunsten der Klägerin 1603 03 20, fol. 605r-606v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Beklagten(1) zugunste
n der Klägerin (Kosten des Appellationsverfahrens) 1603 04 10, fol. 608r-609v
Umfang:fol. 24-609; Akten unvollständig; Akten beschädigt
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1633
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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