AT_OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 81-7 Braunschweig Stadt, Bürgermeister, Rat, Gildemeister, Hauptleute und Bürgerschaft contra Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von; Auseinandersetzung wegen Wirtschaftsblockade, später wegen Landfriedensbruchs;, 1602-1607 (Akt (Sammelakt, Grundz

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT_OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 81-7
Titel:Braunschweig Stadt, Bürgermeister, Rat, Gildemeister, Hauptleute und Bürgerschaft contra Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von; Auseinandersetzung wegen Wirtschaftsblockade, später wegen Landfriedensbruchs;
Entstehungszeitraum:1602 - 1607
Darin:Bericht Georg Dreischs über Vorfälle um Braunschweig 1607 10 05 (Original), fol. 612r-619v; Notariatsinstrument (Aussage des Obersten [Heinrich] Quad [von Isengarten] [?] zu Überfall auf Stift Steterburg) 1606 04 30 (Original), fol. 608r-611v; Notariatsinstrumente (Zeugenaussagen zu Vorfällen um Braunschweig) 1607 07 24 (Original), 1607 07 25 (Original), 1607 10 03 (Original), 1607 10 04 (Original), 1607 10 08 (Original), fol. 592r-597v, 584r-591v, 620r-631v, 602r-607v, 598r-601v; Fürbittschreiben der Abgesandten der Städte Lübeck, Hamburg und Lüneburg, auch im Namen der Hansestädte, zugunsten der Kläger, s.d., präs. 1607 10 29, fol. 646r-647v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Braunschweig Stadt, Bürgermeister, Rat, Gildemeister, Hauptleute und Bürgerschaft, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von (= Halberstadt Hochstift, Administrator), vice versa
Gegenstand - Beschreibung:Kläger berufen sich auf ein bereits laufendes Verfahren vor dem Kaiser, das sie gegen Beklagten angestrengt hätten, weil er sie in einem Urteil zu "Rebellen" erklärt und seine Amtleute angewiesen habe, die für die Stadt, ihre Institutionen und Bürger bestimmten Güter- und Geldlieferungen in seinem Herrschaftsbereich beschlagnahmen zu lassen. In einem kaiserlichen Mandat war das Urteil des Beklagten kassiert und die Aufhebung der Blockade befohlen worden (1600). Das Mandat war 1601 wiederholt worden. Kläger bringen vor, daß Beklagter das wiederholte kaiserliche Mandat nicht beachtet habe, sondern seine Übergriffe auf Bürger der Stadt und ihre Güter fortsetze. Bei den vom Beklagten als Grund für seine Blockade angegebenen angeblichen Übergriffen auf herzogliche Kammergüter und Bedienstete habe es sich um legitime Aktionen der Kläger zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf den Straßen gehandelt. Kläger bitten, sie in ihren Rechten zu schützen, und eine kaiserliche Kommission einzusetzen. Außerdem beantragen sie ein kaiserliches Promotorial an das RKG zur zügigen Vollstreckung eines Urteils, mit dem das Urteil des Beklagten, das Kläger zu "Rebellen" erklärt habe, kassiert worden sei. Beklagter erhebt Einwände gegen das kaiserliche Mandat und seine Wiederholung, da Kläger die Auseinandersetzung bereits vor das RKG g
ebracht, die reichskammergerichtliche Rechtshängigkeit am RHR aber unerwähnt gelassen hätten. Darüber hinaus beansprucht Beklagter die Landeshoheit über Kläger. Die Blockademaßnahmen seien ein legitimes Mittel, um ungehorsame Untertanen zum Einlenken zu zwingen. Beklagter bittet, Kläger an das RKG zu weisen. Im weiteren Verlauf des Streits kommt es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Gegen die Belagerung der Stadt durch Truppen des Beklagten erwirken Kläger ein reichskammergerichtliches Mandat, gegen das Beklagter Revision einlegt. Mit dem Argument, Kläger hätten die in einem weiteren Mandat angeordnete Demobilisierung ihrer Truppen nicht durchgeführt, beantragt Beklagter beim RHR die Erklärung der Kläger in die Reichsacht. In ihrer Stellungnahme zu der daraufhin ausgefertigten, zunächst noch nicht in Kraft gesetzten Achterklärung bringen Kläger vor, die Gewalttätigkeiten seien von der Gegenseite ausgegangen. Kläger hätten lediglich ihre Rechte verteidigt. Kläger bitten, das von Beklagtem angestrengte reichshofrätliche Achtverfahren zu kassieren und eine kaiserliche Kommission einzusetzen. Außerdem beantragen sie, Beklagten dazu zu verurteilen, in einer Kautionserklärung das Einstellen seiner Übergriffe auf Kläger zuzusagen. Außerdem beanspruchen Kläger, dem kaiserlichen Mandat Folge g
eleistet zu haben und verlangen Einsicht in die gegnerischen Vorwürfe. Kläger wenden sich auch an den Reichshofrat und den Geheimen Rat. Die Akten enthalten auch Informationen zu diversen am RKG rechtshängigen Verfahren zwischen den Parteien, z.B. wegen der von Kläger verweigerten Huldigung.
Bemerkungen:Weitere Akten K. 23; Akten aus K. 17 in K. 23 umgelegt
Umfang:fol. 572-651; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1637
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4292379
 

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