AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 86-15 Jos, Jakob, Kiefer; Bitte um kaiserliche Intervention;, 1617-1618 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 86-15
Titel:Jos, Jakob, Kiefer; Bitte um kaiserliche Intervention;
Entstehungszeitraum:1617 - 1618
Darin:Interlokut des Konsistoriums der Stadt Reutlingen, s.d., fol. 172r

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jos, Jakob, Kiefer, Bürger der Stadt Reutlingen
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller bringt vor, von Anna Bandelin, der Tochter des Reutlinger Torwärters Adam Bandelin, und ihrer Verwandtschaft beschuldigt worden zu sein, Anna die Ehe versprochen zu haben und der Vater ihres ungeborenen Kinds zu sein. Bandelin habe Klage vor dem Konsistorium der Stadt Reutlingen erhoben. Nach der Vernehmung von Zeugen habe das Konsistorium Anna Bandelin in einem Interlokut zur Ablegung des Erfüllungseids zugelassen. Antragsteller habe gegen das Interlokut an das Reichskammergericht appelliert. Das Reichskammergericht habe Antragsteller an Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen als zuständige Instanz gewiesen, da gemäß Stadtordnung der Rechtszug vom Konsistorium an den Rat gehe. Antragsteller behauptet, die Rechtsverfahren gegen ihn vor dem Konsistorium und vor dem Rat nach seiner Appellation seien nicht korrekt durchgeführt worden (fehlende Vereidigung von Zeugen, untaugliche Zeugen, Nichtanhörung von Zeugen, Unterschlagung von Beweismitteln). Er bittet um ein kaiserliches Mandat gegen den Rat, eine Appellation Anna Bandelins zurückzuweisen, einen parteiischen Stadtsyndicus vom Verfahren auszuschließen und die von Antragsteller benannten Zeugen anzuhören. Später beantragt er, die Akten des Verfahrens anzufordern und die Angelegenheit vor dem Kaiser verhandeln zu lassen oder einer kaiserlichen K
ommission zu übergeben. In Reutlingen könne er, wie mehrere Übergriffe auf ihn bewiesen, kein unparteiisches Verfahren erwarten. Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen weisen darauf hin, daß Appellationen vom städtischen Konsistorium an das Reichskammergericht grundsätzlich möglich seien, Ehesachen vom Reichskammergericht aber nicht angenommen würden. Antragsteller habe den erwähnten Syndicus und andere Mitbürger beleidigt, sich Ratsanordnungen widersetzt und sei mit mehreren Anhängern aus der Stadt geflohen. Die Auseinandersetzung wird einer kaiserlichen Kommission übertragen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen, beglaubigte Abschrift der Appellationsordnung der Stadt Reutlingen einzuschicken und Antragsteller an zuständige Stelle zu verweisen 1617 11 28, fol. 168r-173v (Konzept), 176r-177v
Umfang:fol. 168-196
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1648
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293080
 

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