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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-3 Kueffler, Lukas contra Dinkelsbühl Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbschaft; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1544-1548 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88 Kreyss, Kumprechtstetter, Kueffler, Knoblauch, Kholer, Kirche an der Ecke, Krueg, Forster, Kempten, Keppeler, Kusfeldt, Kopp, Kremer, Kottner, Königsbronn, Kaisheim, Khrell, Schwarz, Keltsch, Kotzau, Kniesebecke, Kühnen, Köferl, Kraus, Kessler, Kautz, Kreppel,
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-3 |
Titel: | Kueffler, Lukas contra Dinkelsbühl Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Erbschaft; Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1544 - 1548 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Kueffler, Lukas; Kueffler, Georg; Kueffler, Hans; Kueffler, Michael, Brüder; Rockenbach, Albrecht, Ehefrau, für sie ihr Ehemann, und consortes |
Beklagter/Antragsgegner: | Dinkelsbühl Stadt, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatten vorgebracht, sie seien die Kinder des Bruders der Dinkelsbühler Bürgerin Margaretha Diemer und damit deren Erben. Beklagte hätten sich geweigert, Kläger in den Besitz der Erbschaft zu setzen. Kläger bitten um einen kaiserlichen Befehl, später um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, ihnen das Erbe zu übergeben. Beklagte berichten, Margaretha Diemer habe einen Sohn gehabt, der zwar seit vielen Jahren nicht in Dinkelsbühl gewesen, über dessen Tod jedoch nichts bekannt sei. Nach dem Herkommen in der Stadt Dinkelsbühl könne das Erbe in einem solchen Fall erst nach einer Frist von 30 Jahren an die nächsten Erben übergeben werden. Selbst wenn Anton Diemer umgekommen sein sollte, hänge es von dem genauen Datum seines Tods ab, ob Kläger oder andere Verwandte Anspruch auf das Erbe hätten. Unter diesen Umständen habe das Erbe nicht an Kläger übergeben werden können. Beklagte bitten, es bei ihrer Entscheidung zu belassen und entgegenstehende kaiserliche Befehle zu kassieren. Kläger erklären ihre Bereitschaft, bei der Entgegennahme der Erbschaft Kaution zu leisten, so daß Anton Diemer für den Fall seiner Rückkehr nach Dinkelsbühl kein Schaden entstehe. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, das Erbe von Margaretha Diemer an Kläger zu übergeben 1544 05 10, fol. 8rv, 24r-25v |
Umfang: | fol. 7-39; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1578 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293099 |
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