AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-4 Knoblauch, Nikolaus contra Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verletzung der Rechte aus kaiserlichem Geleitbrief, auch wegen Inhaftierungen, 1544-1548 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-4
Titel:Knoblauch, Nikolaus contra Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verletzung der Rechte aus kaiserlichem Geleitbrief, auch wegen Inhaftierungen
Entstehungszeitraum:1544 - 1548
Darin:Geleitbrief Kaiser Karls V. für Kläger (1), (2) und (3) 1544 03 07, fol. 85r-88v, 107r-108v; Notariatsinstrument (Protest der Beklagten gegen Vorwurf des Bruchs des kaiserlichen Geleits durch Inhaftierung des Klägers (3)) 1544 05 09 (beglaubigte Abschrift), fol. 97r-102v; Mandat Kaiser Karls V. gegen Truppenwerbungen im Reich 1550 04 19 (Druck, verwendet als Umschlagpapier), fol. 40rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Knoblauch, Nikolaus (1); Knoblauch, Walter (2); Knoblauch, Johann (3); Knoblauch, Hans Adolf (4); Knoblauch, Eberhard (5), Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Frankfurt/M. Stadt, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beschuldigen Beklagte, Kläger (3) und weitere Brüder inhaftiert zu haben. Damit hätten Beklagte einen kaiserlichen Geleitbrief für Kläger (1), (2) und (3) verletzt. Das Vorgehen der Beklagten stehe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Kläger mit den Frankfurter Ratsmitgliedern und Schöffen Johann von Glauburg und Friedrich Rorbach als Vertreter ihrer Ehefrauen, der Schwestern der Kläger, um das Erbe ihres Vaters Johann Knoblauch. In dieser Auseinandersetzung hätten Beklagte sich parteilich verhalten. Nur deswegen habe sich Kläger (3) zu einer unbedachten Äußerung hinreißen lassen. Auch die anderen Brüder seien von willkürlichen Verhaftungen bedroht, so daß sie ihren Geschäften in der Stadt Frankfurt nicht mehr nachgehen könnten. Kläger bitten, Beklagte zu der in dem kaiserlichen Geleitbrief für die Brüder Knoblauch für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen. Außerdem sollten Beklagte angewiesen werden, den Klägern entstandenen Schaden in Höhe von rund 12.000 Gulden zu ersetzen. Kläger berufen sich darauf, Kläger (3) habe als Trabant an den kaiserlichen Feldzügen in Afrika, Spanien und Italien teilgenommen und wolle weiter in der kaiserlichen Armee dienen. Beklagte bringen vor, Kläger hätten gegen einen Bescheid des Reichsgerichts in Frankfurt/M. in der Auseinande
rsetzung mit ihren Schwagern an das Reichskammergericht appelliert. Darüber hinaus hätten sie Ratsmitglieder beleidigt und tätlich angegriffen und damit den Landfrieden verletzt. Kläger (3) habe sich dabei besonders hervorgetan, so daß er habe inhaftiert werden müssen. Der kaiserliche Geleitbrief habe der Verhaftung nicht entgegengestanden, da er nur vor Verhaftung wegen einer Auseinandersetzung des Klägers (1) mit Beklagten schütze, die mit den Ausfällen des Klägers (3) nichts zu tun gehabt habe. Beklagte bitten, es bei ihrer Entscheidung bewenden zu lassen und den kaiserlichen Geleitbrief für die Brüder Knoblauch zu kassieren.
Entscheidungen:Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, zur Klage des Klägers (1) Stellung zu nehmen [1544] 06 09 (Vermerk), wiederholt 1544 05 16 (Vermerk), fol. 106v, 104v; Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, nicht unrechtmäßig gegen Kläger (3) vorzugehen [1544] 05 17 (Vermerk), fol. 97r; Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Kläger (3) gegen Stellung von Bürgen aus der Haft zu entlassen 1544 05 31, fol. 89r-90v; Kaiserliche Aufforderung an Beklagte, zur neuerlichen Klage der Kläger Stellung zu nehmen 1547 11 08, fol. 84v; Zustellung der Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1547 12 15 (Vermerk), fol. 67r; Zustellung des Gegenberichts der Kläger an Beklagte 1548 01 31 (Vermerk), fol. 65v; Zustellung des Gegenberichts der Beklagten an Kläger 1548 03 26 (Vermerk), fol. 50v
Umfang:fol. 40-108; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1578
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293100
 

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