AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-5 Kholer, Hans contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Ausweisung nach Auseinandersetzung wegen Betrugs und Schulden, 1551 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 88-5
Titel:Kholer, Hans contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Ausweisung nach Auseinandersetzung wegen Betrugs und Schulden
Entstehungszeitraum:1551

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Kholer, Hans, aus Nürnberg
Beklagter/Antragsgegner:Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - Beschreibung:Kläger berichtet, den Nürnberger Bürger Wolf Pömer des Betrugs bezichtigt zu haben. Pömer habe ohne Einverständnis des Klägers einen Vergleich zwischen Kläger und Georg Raiger ausgefertigt und gesiegelt, durch den Kläger benachteiligt worden sei. Darüber hinaus habe Pömer Waren, die ihm zur Absicherung eines Klägers gewährten Kredits verpfändet worden seien, unterschlagen. Nach der Beschwerde des Klägers hätten Beklagte Zeugen einvernommen. Später hätten Beklagte ihm mitgeteilt, die Zeugen hätten seine Sachdarstellung nicht bestätigt, und Kläger als Verleumder aus der Stadt ausgewiesen. Kläger wendet ein, die Zeugen seien nicht ordnungsgemäß (artikelweise) gehört worden. Deswegen könne seine Ausweisung nicht mit ihren Aussagen begründet werden. Kläger bittet um einen kaiserlichen Geleitbrief, um nach Nürnberg zurückkehren zu können, außerdem um die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, vor der er seine Unschuld beweisen könne. Beklagte führen aus, Kläger sei durch eine nicht rechtskonforme Geschäftsführung in Schulden geraten und habe mehrere Eide, seine Gläubiger zufriedenzustellen und die Stadt nicht zu verlassen, gebrochen. Außerdem habe er durch Drohungen und Beleidigungen den Landfrieden verletzt. Die Vorwürfe des Klägers gegen Pömer seien ordnungsgemäß geprüft worden und hätten sich als unwahr herausge
stellt. Die Ausweisung sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt gewesen. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen.
Umfang:fol. 109-150; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1581
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4293101
 

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