AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 93-30 Kopp, Johannes; Bitte um kaiserlichen Befehl zur Einsichtnahme in reichskammergerichtliche Akten sowie Aufhebung einer Ausweisung aus Wetzlar, 1715 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 93-30
Titel:Kopp, Johannes; Bitte um kaiserlichen Befehl zur Einsichtnahme in reichskammergerichtliche Akten sowie Aufhebung einer Ausweisung aus Wetzlar
Entstehungszeitraum:1715
Darin:Extrajudizialbescheid des Reichskammergerichts in Verfahren Antragsteller contra Dr. Hert und consortes (keine eidliche Aussage von Dr. Hert, Inhaftierung und Ausweisung des Antragstellers) 1714 03 06, fol. 367r-368v; Aufforderung Kaiser Karls VI. an Reichskammergerichts, Antragsteller Recht zu gewähren und ihm die notwendigen Akten zugänglich zu machen 1714 12 29, fol. 378rv, 381rv, 384rv, 387rv, 390rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Kopp, Johannes
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller führt aus, vor dem Reichskammergericht einen Prozeß gegen die herzoglich-württembergische Regierung in Stuttgart zu führen. Die Weiterführung dieses Verfahrens werde ihm dadurch unmöglich gemacht, daß der ihm zugeordnete Advokat Dr. [Cornelius (?)] Lindheimer und sein Prokurator Dr. [Ludwig Ernst (?)] Hert die ihnen übergebenen Schriftstücke teilweise unterschlagen bzw. zerstört hätten. Antragsteller habe ein außergerichtliches Verfahren gegen Lindheimer und Hert vor dem Reichskammergericht angestrengt und zwei Dekrete an die Kanzlei des Reichskammergerichts erwirkt, ihm bestimmte Dokumente zugänglich zu machen. Diese Dekrete seien nicht befolgt worden. Statt dessen sei Antragsteller inhaftiert und aus der Stadt Wetzlar ausgewiesen worden. Antragsteller bittet um einen kaiserlichen Befehl an das Reichskammergericht, ihm alle ihn betreffenden Schriftstücke in der Kanzlei zugänglich zu machen. Außerdem bittet er um einen kaiserlichen Befehl an Lindheimer und Hert, die in ihren Händen befindlichen Akten des Verfahrens an Antragsteller zurückzugeben. Es solle angeordnet werden, daß er sich weiter in Wetzlar aufhalten könne, um seine Ansprüche zu verfolgen. Später bittet Antragsteller, den kaiserlichen Hofprofoß anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm den Bericht des Reichskammergerichts zuste
llen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserliche Anordnung, vor weiterer Behandlung des Vorbringens des Antragstellers Bericht des RKG abzuwarten 1715 01 05, fol. 376v
Umfang:fol. 360-393
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1745
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4295318
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl