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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 98-24 Lindau Stift, Äbtissin contra Lindau (Bodensee) Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Kalenderverwendung; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1593-1594 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 98 Löwenstein, Lamberg, Löffler, Lübeck, Leuchtenberg, Leucker, Lebersberg, Lüttich, Lindau, Lützelburg, Landfried, Braunschweig-Lüneburg, Linden, Lerf, Lichtenstein, Sachsen-Lauenburg, Minden, Lauenburg, Brand von Lindau, Luger, Lippe, Leiningen, 1579-1629 (Karto
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 98-24 |
Titel: | Lindau Stift, Äbtissin contra Lindau (Bodensee) Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Kalenderverwendung; Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1593 - 1594 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Lindau Stift, Äbtissin, für sie Landenberg [auf Hohenlandenberg], Haug Dietrich von, Landkomtur der Ballei Elsaß und Burgund des Deutschen Ordens; Pappenheim, Alexander der Ältere Marschall von, als Schutzherren |
Beklagter/Antragsgegner: | Lindau (Bodensee) Stadt, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Schutzherren der Klägerin führen aus, Klägerin habe 1583 den Gregorianischen Kalender in ihrem Herrschaftsgebiet eingeführt. Vor kurzem hätten Beklagte Klägerin aufgefordert, die Arbeit auf Stiftsgütern an Tagen, die nach dem Julianischen Kalender Feiertage seien, zu untersagen. Untertanen des Stifts, die an den betreffenden Tagen gearbeitet hätten, seien vorgeladen und mit Strafen bedroht worden. Die Schutzherren argumentieren, Beklagte hätten mit ihrer Aufforderung gegen den Religionsfrieden verstoßen. Sie bitten um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, die Verwendung des Gregorianischen Kalenders durch Klägerin nicht weiter zu behindern. Beklagte berufen sich auf die Praxis in gemischtkonfessionellen Gebieten, wonach die Feiertage nach beiden Kalendern gehalten würden. Darüber hinaus beanspruchen Beklagte obrigkeitliche Rechte über die Stiftsgüter und die Untertanen des Stifts. Die Feiertagsordnung und die Bestrafung etwaiger Verstöße sei Sache der Beklagten. Beklagte erklären ihre Bereitschaft, sich wegen ihrem Vorgehen einem ordentlichen Prozeß vor dem Reichskammergericht zu stellen. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Privilegien der Klägerin zu respektieren, Klägerin nicht an Verwendung des Gregorianischen Kalenders zu hindern und die von Strafen bedrohten Stiftsuntertanen nicht weiter zu verfolgen 1593 11 19, fol. 297r-300v; Zustellung der Stellungnahme der Beklagen an Schutzherren der Klägerin 1594 04 13 (Vermerk), laut Vermerk nicht sollizitiert, fol. 304v |
Umfang: | fol. 284-306 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1624 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296323 |
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