AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 98-37 Löwenstein[-Wertheim], Ludwig [III.] Graf von contra Württemberg, Friedrich [I.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Grafschaft Löwenstein; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1594-1597 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 98-37
Titel:Löwenstein[-Wertheim], Ludwig [III.] Graf von contra Württemberg, Friedrich [I.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Grafschaft Löwenstein; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission
Entstehungszeitraum:1594 - 1597

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Löwenstein[-Wertheim], Ludwig [III.] Graf von
Beklagter/Antragsgegner:Württemberg, Friedrich [I.] Herzog von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, der inzwischen verstorbene [Ludwig] Herzog von Württemberg habe ihn durch Drohungen gezwungen, auf seinen Anteil an der Grafschaft Löwenstein, über die der Herzog die Lehensherrschaft beanspruche, zugunsten seiner Söhne zu verzichten. Später sei der Herzog in die Grafschaft eingedrungen und habe Kläger vertrieben. Dabei habe er ihm nicht nur Lehengüter entzogen, sondern ihn auch seines Eigentums beraubt. Einen Teil der zum Eigentum des Klägers gehörenden Güter habe der Herzog verkauft. Nach mehreren Beschwerden habe der Herzog angeboten, die beiden ältesten Söhne des Klägers mit der Grafschaft Löwenstein zu belehnen. Als Bedingung habe er u. a. verlangt, daß die Söhne einen Prozeß des Klägers gegen den Herzog vor dem Reichskammergericht wegen der Steuerverpflichtung der Grafschaft nicht weiterführten und ihn nicht nur als Lehens-, sondern auch als Landesherrn anerkennten. Diese Bedingungen hätten Kläger und seine Söhne nicht akzeptieren können. Kläger argumentiert, das Verhalten Ludwigs Herzog von Württemberg erfülle den Tatbestand des Landfriedensbruchs und des Raubs. Er bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten als inzwischen regierenden Herzog von Württemberg, sowohl die Grafschaft Löwenstein als auch die zum Eigentum des Klägers gehörenden Güter zurückzugeben. Der Verkauf dieser Güte
r müsse kassiert werden. Die Entscheidung der Auseinandersetzung zwischen ihm und Bekl. solle einer Austrägalkommission übertragen werden. Später erbittet Kläger zusätzlich ein kaiserliches Promotorial an das Reichskammergericht, in dem Prozeß um die Steuerverpflichtung der Grafschaft Löwenstein, in dem bereits vor mehr als 10 Jahren submittiert worden sei, ein Urteil zu sprechen. Beklagter behauptet, Kläger habe die Sachlage falsch dargestellt. Die Grafschaft Löwenstein sei seit 1504 Eigentum der württembergischen Herzöge. Kläger habe sich dem Herzog als seinem rechtmäßigen Landesherrn widersetzt. Beklagter bittet, Kläger abzuweisen.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Beklagten, Rechtszustand vor Einziehung der Grafschaft Löwenstein durch Ludwig Herzog von Württemberg wiederherzustellen und etwaige Ansprüche nur auf dem Rechtsweg zu verfolgen 1594 07 06, fol. 476r-479v (Konzept), 510r-513v; Kaiserliches Promotorial an Reichskammergericht 1594 07 26, fol. 480r-481v; Kaiserlicher Befehl an kaiserlichen Fiskal am Reichskammergericht, sich für zügigen Urteilsspruch im Verfahren zwischen den Parteien vor dem Reichskammergericht zu verwenden 1594 07 28, fol. 482r-483v; Zustellung des Berichts des Beklagten an Kläger für den Fall eines entsprechenden Ansuchens 1596 03 04 (Vermerk), vollzogen 1596 12 17, fol. 489v, 506r-507v
Umfang:fol. 470-519; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1627
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296336
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl