AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 100-7 Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat contra Niedersächsischer Reichskreis, Kreisstände; Auseinandersetzung wegen Kreissteuern; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1599-1603 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 100-7
Titel:Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat contra Niedersächsischer Reichskreis, Kreisstände; Auseinandersetzung wegen Kreissteuern; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1599 - 1603
Darin:Abschied des Kreistags des Niedersächsischen Reichskreises 1599 10 02 (Auszug, Zahlungsverpflichtungen der Stadt Lübeck betreffend), fol. 626r-629v; Abschied des Kreistags des Niedersächsischen Reichskreises 1599 11 07 (Auszug, Zahlungsverpflichtungen der Stadt Lübeck betreffend), fol. 633r-634v; Kredential der Kläger für den Stadtsyndicus Dr. iur. Laurenz Finkelthaus und Ratsmitglied Hermann von Dorn für ihre Sendung an den Kaiserhof 1603 04 12, fol. 692r-693v; Instruktion für die in den Niedersächsischen Reichskreis entsandten kaiserlichen Gesandten (s.d. Auszug, Frage der Kosten für Kriegszug in Westfalen 1598/99 betreffend), fol. 678r-679v; Notariatsinstrument (Appellation der Kläger gegen Bescheid des Kreistags des Niedersächsischen Reichskreises) 1599 07 20 (Ausfertigung), fol. 599r-600v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Schreibens an Beklagte (2)) 1600 11 24 (Ausfertigung), fol. 648rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lübeck Stadt, Bürgermeister und Rat
Beklagter/Antragsgegner:Niedersächsischer Reichskreis, Kreisstände (1); Braunschweig[-Wolfenbüttel], Heinrich Julius Herzog von; Sachsen-Lauenburg, Franz [II.] Herzog von, als Kreisoberst, bzw. seine Beauftragten (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger appellieren gegen einen Beschluß des Kreistags des Niedersächsischen Reichskreises. Darin sei ihnen geboten worden, ihren Anteil an den Reichssteuern zu bezahlen, die dem Kaiser auf den Kreistagen 1596 und 1597 für den Krieg gegen die Osmanen bewilligt worden seien. Der auf den Oberst des Kreises Heinrich Julius Herzog von Braunschweig[-Wolfenbüttel] entfallende Anteil sei auf die Kreisstände, darunter Kläger, umgelegt worden. Darüber hinaus seien Kläger aufgefordert worden, einen Beitrag zu den Kosten des Kriegszugs einer Kreisassoziation nach Westfalen 1598/99 zu leisten, mit dem spanische Truppen aus dem Reich hätten vertrieben werden sollen. Kläger behaupten, zur Begleichung der Forderungen weder verpflichtet noch in der Lage zu sein. Die Umlage des Beitrags eines nicht zahlungswilligen Kreisstands auf die anderen Kreisstände sei nicht rechtmäßig. Dem Kriegszug nach Westfalen hätten Kläger nicht zugestimmt und könnten daher nicht zur Begleichung der Kosten herangezogen werden. Der Kriegszug sei nicht in Übereinstimmung mit der Reichsexekutionsordnung erfolgt und habe seinen Zweck verfehlt, da die spanischen Truppen bereits abgezogen gewesen seien. Darüber hinaus sei der dem Unternehmen zugrundeliegende Beschluß nicht vom Kaiser bestätigt worden. Kläger seien nicht zahlungsfähig, da sie durch die engli
schen merchant adventurers, den schwedischen Herzog und Thronprätendenten Karl [IX.] sowie die Generalstaaten der Vereinigten Niederlande bedrängt und in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten schwer geschädigt worden seien, so daß sie ihrerseits Anspruch auf Hilfe durch den Kreis hätten. Kläger bitten, die Appellation anzunehmen, Beklagte (1) und (2) jedes Vorgehen gegen sie zu untersagen und sie zur Offenlegung der einschlägigen Akten aufzufordern. Später berichten Kläger, Beklagte (2) hätten unter Verstoß gegen Bestimmungen der Reichsabschiede Güter Lübecker Bürger beschlagnahmen lassen (Repressalien). Kläger bitten, Beklagte (2) zu laden, außerdem um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte (2), nicht gegen Kläger vorzugehen und die bereits beschlagnahmten Güter freizugeben. 1603 legen Kläger dar, Beklagte (2) hätten Klage vor dem Reichskammergericht erhoben und die Ladung der Kläger erwirkt. Kläger bitten um eine Bestätigung, daß die Auseinandersetzung bereits vor dem Kaiser rechtshängig sei. Beklagte (2) kündigen an, mit Beschlagnahmen gegen Kläger vorgehen zu wollen, da Kläger ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kreis nicht nachkämen.
Entscheidungen:Weiterleitung der Ankündigung der Beklagten (2) vom Geheimen Rat an Reichshofrat 1600 02 03 (Vermerk), fol. 632v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Ermahnung der Beklagten (2) zur Einhaltung des Rechtswegs) 1600 08 25, gebilligt im Geheimen Rat 1600 09 02, fol. 641r-642v; Kaiserliche Ermahnung an Beklagte (2), in ihrer Auseinandersetzung mit Kläger Rechtsweg zu beachten und beschlagnahmte Güter freizugeben 1600 10 14, fol. 643r-644v; Reichshofrätliches Resolutionsprotokoll 1602 05 06 (Auszug, Weiterleitung einer Beschwerde der Kläger an Geheimen Rat betreffend), fol. 676r-677v; Kaiserliche Bestätigung der Anrufung des Kaisers durch Kläger 1603 07 24 (unterschiedliche Textversionen), fol. 696r-699v, 697r-698v
Umfang:fol. 591-699; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1633
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296536
 

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