AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 101-2 Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Saldern, Kurt von, Erben; Auseinandersetzung wegen Erstattung von Begräbniskosten; Erlaß eines kaiserlichen Mandats, 1604-1607 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 101-2
Titel:Lippe, Simon [VI.] Graf zur contra Saldern, Kurt von, Erben; Auseinandersetzung wegen Erstattung von Begräbniskosten; Erlaß eines kaiserlichen Mandats
Entstehungszeitraum:1604 - 1607
Darin:Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Befehls an Beklagte) 1604 03 23 (Ausfertigung), fol. 327rv; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Mandats gegen Beklagte) 1606 03 10 (Ausfertigung), fol. 339rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lippe, Simon [VI.] Graf zur
Beklagter/Antragsgegner:Saldern, Kurt von, Erben und Saldern, Hildebrand von, Erben (= Saldern, Elisabeth von, Witwe von Schulenburg, Fritz [Frhr.] von der)
RHR-Agenten:Kläger: Sternberg, Johann (1606)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger hatte darum gebeten, Beklagte zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die Kläger im Zusammenhang mit dem Begräbnis von Kurt und Hildebrand von Saldern entstanden seien. Später berichtet Kläger, Beklagte habe einen diesbezüglichen kaiserlichen Befehl nicht befolgt, sondern eine Injurienklage vor dem Reichskammergericht erhoben. Kläger argumentiert, der Kaiser sei früher als das Reichskammergericht mit der Angelegenheit befaßt worden. Er bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, seine Forderung zu begleichen, später um die Verurteilung der Beklagten zu der in dem Mandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung. Beklagte wendet ein, der Kaiser sei unzuständig, da sie als Untertanin von Heinrich Julius Herzog von Braunschweig[-Wolfenbüttel] vor dessen Hofgericht hätte beklagt werden müssen. Darüber hinaus rechtfertige die Sache kein Mandat sine clausula, sondern könne allenfalls in einem summarischen Verfahren verfolgt werden. Zudem habe Kläger die Situation falsch dargestellt. Für das Begräbnis von Hildebrand von Saldern habe Beklagter und die Verwandtschaft des Toten bezahlt; Kurt von Saldern sei auf Befehl des Klägers gegen den Willen der Verwandten unter entwürdigenden Umständen in Lemgo beigesetzt worden. Die Injurienklage vor dem Reichskammergericht beziehe sich auf diesen Sa
chverhalt, mit dem die Ehre des Toten verletzt worden sei, und habe mit der von Kläger vor den Kaiser gebrachten Kostenfrage nichts zu tun. Zudem begründe ein kaiserlicher Befehl keine Litispendenz, so daß, selbst wenn die Materien vor ein und demselben Gericht zu verhandeln wären, das Reichskammergericht zuständig sei. Beklagter bittet, das kaiserliche Mandat zu kassieren und Kläger ab- bzw. an die zuständige Instanz zu verweisen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Forderung des Klägers zu begleichen 1604 02 28, fol. 324r-325v (Konzept), 328r-329v; Kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagte (Begleichung der Forderung des Klägers) 1605 11 07 (Ausfertigung mit Zustellungsbestätigung), fol. 338rv; Zustellung der Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1606 06 30 (Vermerk), fol. 336v; Kaiserlicher Eventualbescheid gegen Beklagte (Befolgung des kaiserlichen Mandats) 1607 06 26, fol. 343r-344v
Umfang:fol. 323-344; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1637
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4296624
 

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