AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 112-16 Mörsberg und Beffort, Johann (Hans) Jakob [der Jüngere] Freiherr von, Kinder contra Mörsberg und Beffort, Heinrich Freiherr von; Auseinandersetzung wegen Familienvertrags über Herrschaften Mörsberg, Dattenried, Oberehnheim; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 112-16
Titel:Mörsberg und Beffort, Johann (Hans) Jakob [der Jüngere] Freiherr von, Kinder contra Mörsberg und Beffort, Heinrich Freiherr von; Auseinandersetzung wegen Familienvertrags über Herrschaften Mörsberg, Dattenried, Oberehnheim; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1554 - 1555
Darin:Vertrag zwischen Johann Jakob [dem Jüngeren] Freiherr von Mörsberg und Beffort und Beklagtem über Aufteilung von Erbe und Schulden 1549 08 14, fol. 309r-312v; Abschied der Vorderösterreichischen Regierung 1554 05 31, fol. 313r-316v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mörsberg und Beffort, Johann (Hans) Jakob [der Jüngere] Freiherr von, Kinder, für sie ihre Vormünder (Fugger [zu Pfirt, Schwabmünchen, Taufkirchen und Adelshofen], Johann Jakob [Freiherr] von; Reinach, Jakob der Ältere, königlicher Rat; Fridingen, Hugo von)
Beklagter/Antragsgegner:Mörsberg und Beffort, Heinrich Freiherr von, Onkel der Kläger
Gegenstand - Beschreibung:Die Vormünder der Kläger beziehen sich auf einen Vertrag zwischen dem Vater ihrer Mündel und Beklagtem, seinem Bruder, der 1549 mit Zustimmung der Verwandtschaft geschlossen worden sei. Darin sei vereinbart worden, daß Beklagter seine Herrschaften Mörsberg und Dattenried sowie Besitz in Oberehnheim) einschließlich der zugehörigen Einkünfte seinem Bruder übertragen solle, der im Gegenzug die Schulden des Beklagten habe übernehmen sollen. Beklagter habe den Vertrag zunächst erfüllt und die Güter übertragen, bald darauf aber Forderungen gegen seinen Bruder erhoben und ein Verfahren vor der Vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen sei. Ungeachtet der Rechtshängigkeit des Streits habe Beklagter im Sommer 1553 die Herrschaften gewaltsam wieder in seinen Besitz gebracht. Die Vormünder hätten deswegen in Vertretung ihrer Mündel die Vorderösterreichische Regierung angerufen, die die Rückgabe der Güter, die ihrer Jurisdiktion unterworfen seien, angeordnet habe. Wegen der von dem Vertrag betroffenen Reichslehen, insbesondere ein Haus und ein Zehnt in Oberehnheim, habe die Regierung die Vormünder an den Kaiser verwiesen. Die Vormünder führen aus, Beklagter habe ihre Mündel gewaltsam aus ihrem Besitz vertrieben und damit gegen die Reichsgesetze verstoßen. Sie bitten um ein kaise
rliches Mandat gegen Beklagten, die Güter, die unmittelbar der kaiserlichen Jurisdiktion unterworfen seien, zurückzugeben. Beklagter behauptet, der Vertrag von 1549 sei nichtig. Zur Begründung verweist er darauf, daß er bei Vertragsabschluß minderjährig und nicht durch einen Vormund vertreten gewesen sei. Darüber hinaus sei sein Bruder seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen. Um seine Rechte zu wahren, habe Beklagter ein Verfahren vor der Vorderösterreichischen Regierung einleiten müssen, das nicht habe abgeschlossen werden können, da sein Bruder bzw. die Vormünder der Kläger die Vorlage wichtiger Unterlagen verweigert hätten. Bei dem Bescheid der Regierung, auf den die Vormünder sich beriefen, handle es sich um einen Vergleich, in dem Beklagter der erneuten Übergabe seiner Güter an die Vormünder zugestimmt habe, sofern sie den laufenden Prozeß vor der Regierung nicht weiter verzögerten. Die Vormünder seien dem nicht nachgekommen, so daß der Vergleich Beklagter nicht binde. Beklagter argumentiert, es liege keine Besitzstörung bzw. Raub (spolium) vor, da die Güter nicht rechtswirksam übertragen worden und Kläger daher auch nicht rechtmäßig in ihrem Besitz gewesen seien. Beklagter bittet, Kläger abzuweisen. Beklagter wendet sich auch an den Bischof von Arras.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagten, Haus in Oberehnheim mit zugehörigen Einkünften an Kläger zu übertragen oder Einwände vorzubringen 1554 09 20, fol. 317r-318v; Fristverlängerung für Stellungnahme des Beklagten 1554 12 07 (Vermerk), weitere Fristverlängerung 1555 01 22 (Vermerk), fol. 320v, 322v; Zustellung der Akten an Bischof von Arras zur Entscheidung 1555 05 04 (Vermerk), fol. 332v
Umfang:fol. 304-339
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1585
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301793
 

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