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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 113-6 Meiß, Andreas contra Bamberg Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen Schadensersatzes nach Überfall, 1567 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 113 Mecklenburg, Mörsberg, Madruzzo, Prignitz, Mecklenburg, Meiß, Augsburg, Fleischhauer, Mansfeld, Witersheim, Malsburg, Mentzel, Magdeburg, Moritz, Michelfeld, Mangolt, Mark, Münster, Merseburg, Schlitz, 1541-1735 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 113-6 |
Titel: | Meiß, Andreas contra Bamberg Hochstift, Bischof; Auseinandersetzung wegen Schadensersatzes nach Überfall |
Entstehungszeitraum: | 1567 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Meiß, Andreas, ehemaliger bischöflich-bambergischer Vogt in Oberscheinfeld |
Beklagter/Antragsgegner: | Bamberg Hochstift, Bischof |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatte ausgeführt, Joachim von Seckendorff habe die Habe des Klägers, der sich auf dem Weg von Oberscheinfeld nach Böhmen befunden habe, in Baudenbach im Territorium Georg Friedrichs [I.] Markgraf von Brandenburg[-Ansbach] in seinen Besitz bringen lassen. Seckendorff habe sich mit seinem gewaltsamen Überfall dafür rächen wollen, daß Kläger im Streit zwischen Beklagtem und Seckendorff um die Niedergerichtsbarkeit in Oberscheinfeld die Ansprüche des Beklagten vertreten habe. Da er dabei als Vogt des Beklagten und in dessen Auftrag tätig geworden sei, hatte Kläger von Beklagtem Schadensersatz gefordert. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte bestätigt, daß Kläger für ihn tätig und in den Streit mit Seckendorff verwickelt gewesen sei. Später habe Kläger aber seine Tätigkeit als Vogt beendet und das Hochstift verlassen. Als Kläger ihn von dem Überfall verständigt habe, habe Beklagter mit Seckendorff Kontakt aufgenommen und, um die Rückgabe der Güter des Klägers zu erwirken, seckendorffische Untertanen in Oberscheinfeld festsetzen lassen. Später habe er die Untertanen gemäß einem von Seckendorff erwirkten reichskammergerichtlichen Mandat wieder freigeben müssen. Dadurch sei der Streit am Reichskammergericht rechtshängig geworden. Da der Überfall wesentlich auf den Zorn Seckendorffs über das persönliche Auf |
| treten des Klägers zurückgehe und Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Diensten des Beklagten gestanden habe, sei Beklagter nicht verpflichtet, Kläger Schadensersatz zu leisten. |
Umfang: | fol. 48-51; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1597 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301814 |
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