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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 115-17 Metzger, Andreas contra Berchtesgaden Stift, Propst; Auseinandersetzung wegen Besoldungsrückstands und Schadensersatzes nach Beschuldigungen wegen Amtsführung, 1582 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 115 Massow, Manderscheid, Gremsleben, Manlich, Pommern, Mair, Meckbach, Martin, Mulitor, Megetzer, Schwerin, Münsterberg, Moser, Metzger, Mühleisen, Murbach, Malsdorf, Märck, Münsterer, Scheiffart, Meler, Mülcher, Mainz, Mittelstraß, Millner, Passau, 1576-1594 (Ka
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 115-17 |
Titel: | Metzger, Andreas contra Berchtesgaden Stift, Propst; Auseinandersetzung wegen Besoldungsrückstands und Schadensersatzes nach Beschuldigungen wegen Amtsführung |
Entstehungszeitraum: | 1582 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Metzger, Andreas, aus Dachau, ehemaliger Bediensteter im Keller- und Zahlamt des Propsts von Berchtesgaden |
Beklagter/Antragsgegner: | Berchtesgaden Stift, Propst (Jakob) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, Beklagter habe sich geweigert, die Kläger aus seiner mehrjährigen Tätigkeit im Dienst des Beklagten zustehende Besoldung zu bezahlen. Statt dessen habe Beklagter von Kläger Schadensersatz für ein in der Amtszeit des Klägers im Hofkelleramt ausgelaufenes Faß Wein verlangt und die Zahlung durch eine Inhaftierung des Klägers unter verschärften Bedingungen zu erzwingen versucht. Schließlich habe Beklagter Kläger gegen Urfehde aus der Haft entlassen, ausgewiesen und seine gesamte bewegliche Habe beschlagnahmt. Kläger argumentiert, nicht zum Ersatz des ausgeronnenen Weins verpflichtet zu sein, da er sein Amt zur fraglichen Zeit krankheitshalber nicht ausgeübt habe und eine solche Haftung außerdem in seiner Bestallungsurkunde nicht vorgesehen sei. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten, die Lohnforderung des Klägers zu begleichen, seine bewegliche Habe freizugeben und Ersatz für den Kläger durch die Haft entstandenen Schaden zu leisten. Außerdem erbittet er einen kaiserlichen Geleitbrief. Beklagter berichtet, Kläger habe seinen Dienst über mehrere Jahre hinweg wegen seiner Trunksucht nicht mit der gebührenden Sorgfalt ausgeübt und dadurch mehrfach Schäden verursacht. Die vorgelegte Abrechnung, auf die Kläger seine Lohnforderung gründe, sei nicht korrekt. Darüber hinaus sei Kläger durc |
| h Streitsucht und Tätlichkeiten aufgefallen. Seine Inhaftierung und spätere Ausweisung sei daher gerechtfertigt gewesen. Die Habe des Klägers sei nach seiner Ausweisung beschlagnahmt und inventarisiert worden, um etwaige Forderungen von Gläubigern des Klägers begleichen zu können. Inzwischen sei sie dem Ehemann einer Frau gerichtlich zugesprochen worden, mit der Kläger ein uneheliches Kind habe. Beklagter bittet, Kläger ab- und anzuweisen, seinerseits die durch ihn verursachten Schäden zu ersetzen. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Beklagten, Ausweisung des Klägers aufzuheben und nicht unrechtmäßig gegen ihn vorzugehen, sofern die Sachlage der Darstellung des Klägers entspreche 1582 08 21, fol. 236rv; Zustellung der Stellungnahme des Beklagten an Kläger und Abweisung des Klägers 1582 10 23 (Vermerk), fol. 235v |
Umfang: | fol. 229-241 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1612 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301880 |
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