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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-3 Müller, Johann contra Offenburg Stadt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verpflichtungen aus Bürgerrecht (Freisitz); Antrag auf kaiserliches Mandat, 1610-1611 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119 Albrecht, Mitter, Müller, Meindl, Medingk, Meuß, Mehlbach, Mörgel, Mann, Meierhofer, Mecker, Meyenzweig, Marcuta, Münchmeyer, Moskau, Magnus, Martinelli, Mieseitz, Mezger, Mühling, Modtlissowsky, Mayr, Matter, Magdeburg, Rot an der Rot, Maybaum, Mitler, Münste
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-3 |
Titel: | Müller, Johann contra Offenburg Stadt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Verpflichtungen aus Bürgerrecht (Freisitz); Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1610 - 1611 |
Darin: | Stellungnahme von Schultheiß, Meister und Rat der Stadt Offenburg 1610 12 10, fol. 27r-29v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Müller, Johann, Bürger der Stadt Offenburg, Rat Leopolds Erzherzog von Österreich |
Beklagter/Antragsgegner: | Offenburg Stadt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatte ein kaiserliches Fürbittschreiben an Beklagte erwirkt, ihn in der Stadt wohnen zu lassen, ohne Dienstleistungen und Abgaben zu verlangen (Freisitz). Kläger beschuldigt Beklagte, ihm nach Vorlage des kaiserlichen Fürbittschreibens keinen positiven Bescheid erteilt und ihn zu persönlichen Dienstleistungen gemäß Bürgerrecht verpflichtet zu haben. Kläger habe bereits bei Annahme des Bürgerrechts ausdrücklich erklärt, daß er lediglich bereit sei, Steuern zu zahlen, und allen anderen Verpflichtungen aus dem Bürgerrecht nicht nachkommen wolle. Kläger bittet um kaiserliche Mandate gegen Beklagte, seinen besonderen Status zu respektieren. Beklagte berichten, Kläger 1608 nach entsprechenden Empfehlungsschreiben das Bürgerrecht verliehen zu haben, ohne daß er seinen damit verbundenen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Kläger einen Sonderstatus zuzubilligen, würde der Stadt wirtschaftliche Nachteile bringen, ihr Ansehen schädigen, für Unruhe unter den Bürgern sorgen und eine Flut ähnlicher Anträge nach sich ziehen. Außerdem seien die Reichsstädte durch Kaiser Karl IV. von der Aufnahme derart privilegierter Personen befreit worden. Beklagte bitten, es bei ihrer Abweisung der Bitte des Klägers bewenden zu lassen. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Kläger gemäß kaiserlichen Fürbittschreiben in der Stadt wohnen zu lassen, ohne Leistungen (außer Steuern) von ihm zu fordern, oder über die Sachlage zu berichten 1611 01 12, fol. 25r-26v |
Umfang: | fol. 21-33; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1641 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301968 |
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