AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-5 Mithobius von Mitthoff, Daniel contra Jürgens, Jonas; Auseinandersetzung wegen Verletzung eines kaiserlichen Gerichtsstandsprivilegs, auch Schuldforderung, 1647 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 121-5
Titel:Mithobius von Mitthoff, Daniel contra Jürgens, Jonas; Auseinandersetzung wegen Verletzung eines kaiserlichen Gerichtsstandsprivilegs, auch Schuldforderung
Entstehungszeitraum:1647
Darin:Privileg Kaiser Ferdinands III. für Hektor den Älteren Mithobius von Mitthoff und seine drei Söhne (Befreiung von Abgaben und Diensten am Wohnort, Gerichtsstand) 1630 11 07 [!] (Auszug, beglaubigte Abschrift), fol. 140r-142v; Notariatsinstrument (Appellation des Klägers und seines Vaters Hektor gegen Mandat der herzoglich-sachsen[-lauenburgischen] Kanzlei in Ratzeburg) 1645 [07] 30 (beglaubigte Abschrift), fol. 145r-150v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mithobius von Mitthoff, Daniel, Dr. iur., sachsen-lauenburgischer Geheimer Rat und Kanzler, Hofpfalzgraf, Ritter
Beklagter/Antragsgegner:Jürgens, Jonas, Münzmeister in Lüneburg, sachsen-lauenburgischer Salzzöllner, Sohn, königlich-schwedischer Rittmeister
RHR-Agenten:Kläger: Immendorff, Johann Franz von (1647)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legt dar, der Vater des Beklagten habe den Vater des Klägers Hektor Mithobius wegen einer Schuldforderung vor August Herzog von Sachsen-Lauenburg beklagt, die Forderung dann aber an Beklagten, seinen Sohn, abgetreten. Hektor Mithobius habe den Herzog gebeten, die Summe, die Beklagter nach Durchführung einer genauen Abrechnung noch von ihm fordern könne, aus den Mitteln begleichen zu lassen, die Mithobius seinerseits vom Herzog fordern könne. Der Herzog habe Hektor Mithobius daraufhin per Dekret geboten, die Schuldforderung des Beklagten in voller Höhe zu bezahlen. Kläger behauptet, das herzogliche Dekret sei nichtig, da sein Vater und er kraft kaiserlichen Privilegs nur vor dem Kaiser beklagt werden dürften. Sein Vater und er hätten deswegen Appellation gegen das Dekret eingelegt, die zugehörigen Akten seien auf dem Weg an den Kaiserhof aber verloren gegangen. Inzwischen sei Beklagter in ein Haus des Vaters des Klägers eingesetzt worden. Kläger bittet, das herzogliche Dekret und die Einsetzung des Beklagten in den Besitz des Hauses zu kassieren und die Forderung Jonas Jürgens' für ungültig zu erklären, da sie an eine Person übertragen worden sei, die über die Möglichkeit der gewaltsamen Eintreibung verfügt habe. Zumindest müsse Kläger wegen Versäumnis der Appellationsfristen wieder in den vorigen Stand ei
ngesetzt werden.
Entscheidungen:Abweisung des Klägers 1647 10 15 (Vermerk), fol. 151v
Umfang:fol. 139-151
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1677
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302032
 

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