AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 124-28 Neuhaus, Dorothea von contra Schenk von Stauffenberg, Hans Christoph; Auseinandersetzung wegen Schuldentilgung in geringwertigem Geld, 1625-1630 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 124-28
Titel:Neuhaus, Dorothea von contra Schenk von Stauffenberg, Hans Christoph; Auseinandersetzung wegen Schuldentilgung in geringwertigem Geld
Entstehungszeitraum:1625 - 1630
Darin:Beschreibung der Hälfte des Dorfs Altheim und Schätzung (Zustand 1621), s.d., fol. 466r-473v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Neuhaus, Dorothea von, geb. Schad von Mittelbiberach, Witwe von Neuhaus, Hans Heinrich von, Reichshofrat, für sie z. T. ihre Vertreter (Ulm, Hans Ludwig von; Raitenau, Hans Werner von)
Beklagter/Antragsgegner:Schenk von Stauffenberg, Hans Christoph, kaiserlicher Rat, Rat von Leopold Erzherzog von Österreich, erzherzoglich-österreichischer Pfleger in Ehingen (Donau), für ihn z. T. Ratzenried, Jost Ludwig von
Gegenstand - Beschreibung:Klägerin beschuldigt Beklagten, mehrere Kredite in Höhe von insgesamt rund 8.770 Gulden, die der Ehemann der Klägerin den Vorfahren des Beklagten gewährt habe, 1621 und damit in einer Zeit zurückgezahlt zu haben, in der der Gulden wenig wert gewesen sei. Klägerin habe deshalb anstelle einer Summe von rund 6.570 Reichstalern de facto lediglich 1.750 Reichstaler erhalten. Klägerin habe die Rückzahlung angenommen, weil sie irrtümlich der Auffassung gewesen sei, sie sei dazu verpflichtet. Klägerin bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten, sich mit ihr wegen einer Nachzahlung zu einigen. Andernfalls solle Beklagter geladen und Klägerin wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Später wiederholt Klägerin ihre Bitte, Beklagten anzuweisen, sich mit ihr zu einigen. Klägerin beruft sich darauf, bei ihr und ihren unmündigen Kindern handle es sich um besonders zu schützende Parteien (miserabiles personae). Beklagter wendet ein, Klägerin habe die Rückzahlung nach ordnungsgemäßer Kündigung der Kredite angenommen und quittiert. Es liege kein Irrtum vor. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Darüber hinaus beruft sich Beklagter auf ein von der Niederösterreichischen Regierung 1625 erlassenes kaiserliches Dekret, in dem entschieden worden sei, daß in Zeiten geringwer
tigen Gelds geleistete Rückzahlungen nicht zu beanstanden seien, sofern sie angenommen und quittiert worden seien. Vom Kaiser aufgefordert, sich mit Klägerin gütlich zu einigen, behauptet Beklagter, das an Klägerin als Rückzahlung weitergeleitete Geld vom Abt des Klosters Salmannsweiler als Kaufpreis für die Hälfte des Dorfs Altheim erhalten zu haben. Der Abt habe Beklagter deswegen bei den Verhandlungen mit Klägerin zu unterstützen. Der Abt von Salmannsweiler lehnt eine Beteiligung an den Verhandlungen ab, da beide Angelegenheiten rechtlich unterschiedlich zu bewerten seien und nichts mit einander zu tun hätten.
Entscheidungen:Kaiserliches Dekret an Beklagten (Zustellung der Klageschrift der Klägerin zur Stellungnahme, Befehl, Abschrift der von Klägerin zurückgegebenen Schuldurkunden vorzulegen) 1626 05 03 (beschlossen im Reichshofrat 1626 03 03), fol. 446rv; Zustellung der Einreden des Beklagten an Klägerin 1626 12 19 (Vermerk), fol. 452v; Kaiserliches Schreiben an Beklagten (Zustellung der Replik der Klägerin, Aufforderung, sich gütlich mit ihr zu einigen) 1628 03 23, fol. 458r-459v (Konzept), 489r-490v, 494rv; Kaiserliches Schreiben an Abt von Salmannsweiler (Teilnahme an Güteverhandlungen zwischen den Parteien) 1628 11 24 (beschlossen im RHR 1628 08 12), fol. 462r-463v (Konzept), 485r-486v; Zustellung der Stellungnahme des Abts von Salmannsweiler [an Beklagten] 1629 05 17, fol. 474v; Wiederholte kaiserliche Aufforderung an Beklagten, sich gütlich mit Klägerin zu einigen 1630 01 27, fol. 495r-498v (Konzept), 501r-502v
Umfang:fol. 442-503; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1660
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302133
 

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