AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 125-20 Frenswegen Stift der Augustiner-Regular-Chorherren der Windesheimer Kongregation, Prior und Konvent contra Bentheim, Arnold Jobst Graf von; Auseinandersetzung wegen Hausbesitzes, auch wegen Religionsausübung;, 1631 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossi

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 125-20
Titel:Frenswegen Stift der Augustiner-Regular-Chorherren der Windesheimer Kongregation, Prior und Konvent contra Bentheim, Arnold Jobst Graf von; Auseinandersetzung wegen Hausbesitzes, auch wegen Religionsausübung;
Entstehungszeitraum:1631

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Frenswegen Stift der Augustiner-Regular-Chorherren der Windesheimer Kongregation, Prior und Konvent
Beklagter/Antragsgegner:Bentheim, Arnold Jobst Graf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beschuldigen Beklagten, sich in den Besitz eines Grundstücks in Nordhorn setzen zu wollen, das das Kloster 1578 vom Vater des Beklagten Arnold Graf von Bentheim gekauft, anschließend bebaut habe und in dem Prior und Konvent des Klosters seit 1582 ihren Sitz hätten. 1610 habe Beklagter den Kaufvertrag unter einem Vorwand in seinen Besitz gebracht und den vom Orden bereits eingesetzten Verwalter Franz Dietermann zum gräflich-bentheimischen Verwalter ernannt. Durch Drohungen und Ausweisungen habe er nach dem Tod des Priors Johann Fabricius die Einsetzung eines neuen Priors sowie die Visitation des Klosters zu verhindern versucht. Nach dem Tod Franz Dietermanns 1628 habe er behauptet, der Hof sei an die Grafen von Bentheim zurückgefallen, und eigene Verwalter bestellt. Seither halte er dort Landtage und andere Versammlungen ab. Kläger hätten für die Verköstigung der Teilnehmer zu sorgen und dürften während der Versammlungen keine katholischen Messen feiern. Kläger behaupten, Beklagter habe mit seinem Verhalten gegen den Passauer Vertrag und den Augsburger Religionsfrieden, gegen geistliches und weltliches Recht sowie gegen den gemeinen Nutzen verstoßen. Zudem leide die Angelegenheit keinen Verzug. Antragsteller bitten um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagten. Beklagter müsse den Kaufvertrag zu
rückgeben und die Rechte der Kläger - einschließlich des Rechts auf freie Ausübung der katholischen Religion - in Zukunft beachten. Außerdem bitten sie um einen kaiserlichen Schutzbrief.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagten, Kaufvertrag über Hof in Nordhorn zurückzugeben und Rechte der Kläger zu beachten 1631 11 24, fol. 652r-653v
Umfang:fol. 621-654; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1661
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302154
 

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