|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-14 Odernheim am Glan Stadt, Bürgermeister, Ritter und Rat contra Pfalz, Friedrich [III.] Kurfürst von der; Auseinandersetzung wegen Leibeigenschaft (Wildfangrechts), 1570 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127 Rumel, Mönchsdeggingen, Oettingen, Ortenburg, Germanier, Oelgarten, Obermair, Odernheim, Ochse, Ochs, Niederlande Ostfriesland, Marschalk, Goldbach, Oberstenfeld, 1549-1719 (Karton (Faszikel))
|
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-14 |
Titel: | Odernheim am Glan Stadt, Bürgermeister, Ritter und Rat contra Pfalz, Friedrich [III.] Kurfürst von der; Auseinandersetzung wegen Leibeigenschaft (Wildfangrechts) |
Entstehungszeitraum: | 1570 |
Darin: | Bestätigung des Wildfangrechts und des Erbrechts auf Güter ohne anderweitige Erben der Kurfürsten von der Pfalz durch Kaiser Maximilian [I.] 1518 09 03, fol. 264r-267v |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Odernheim am Glan Stadt, Bürgermeister, Ritter und Rat |
Beklagter/Antragsgegner: | Pfalz, Friedrich [III.] Kurfürst von der |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger hatten Beklagten während des Reichstags 1566 beschuldigt, ihre Rechte kraft Herkommens und kaiserlicher Privilegien zu verletzen. Beklagter habe Personen, die sich vor ihrer Aufnahme in die Stadt gemäß einem der Stadt 1551 gewährten kaiserlichen Privileg aus früheren Leibeigenschafts- und Herrschaftsverhältnissen gelöst hätten, als Leibeigene reklamiert. Außerdem habe der kurfürstlich-pfälzische Oberschultheiß der Stadt den üblichen Eid verweigert und hoheitliche Rechte, die stets im Zusammenwirken mit der Stadt ausgeübt worden seien, für sich allein beansprucht. 1570 hatten Kläger ihre Klage wiederholt. Beklagter nimmt zu dieser erneuten Klage Stellung. Er beruft sich auf ein kaiserliches Privileg, wonach die Kurfürsten von der Pfalz berechtigt seien, auf dem Gebiet des Kurfürstentums und in den angrenzenden Herrschaften sich niederlassende Personen, die keiner anderen Herrschaft unterworfen seien, als Leibeigene zu behandeln (Wildfangrecht). Dieses Recht könne auch in Odernheim geltend gemacht werden, das den Kurfürsten von der Pfalz von König Ruprecht [I.] verpfändet worden sei. Das Privileg von 1551, auf das Kläger sich beriefen, sei nicht einschlägig; außerdem könne es das ältere Privileg der Kurfürsten nicht einschränken. Beklagter beschuldigt Kläger, ihrerseits die Rechte der Kurfürsten von der Pfa |
| lz verletzt zu haben, indem sie die kurfürstlich-pfälzischen Oberschultheißen nicht, wie üblich, in den Ritterrat geladen hätten und sich einseitig Rechte anmaßten (Ladungen, Verhaftungen, Ämterbesetzung). Beklagter bittet, Kläger abzuweisen. |
Entscheidungen: | Verwahrung der Sachdarstellung des Beklagten, gegebenenfalls Zustellung an Kläger 1570 09 18 (Vermerk), fol. 255v |
Umfang: | fol. 252-267; Akten unvollständig |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1600 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302248 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|