AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-11 Rechberg, Hans von contra Roggenburg, Stift, Abt; Auseinandersetzung um Herrschafts- und Jurisdiktionsrechte im Dorf Tafertshofen, 1559-1566 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-11
Titel:Rechberg, Hans von contra Roggenburg, Stift, Abt; Auseinandersetzung um Herrschafts- und Jurisdiktionsrechte im Dorf Tafertshofen
Entstehungszeitraum:1559 - 1566
Darin:Fürbittschreiben König Maximilians II. für Kläger an den Kaiser, 1563 01 19 (Ausfertigung), fol. 252r-253v; Fürbittschreiben der schwäbischen Reichsritterschaft für Kläger an den Kaiser, 1564 11 17 (Ausfertigung), fol. 298r-299v; Bericht Erzherzog Ferdinands an den Kaiser über die Streitigkeiten zwischen Kläger und Beklagtem, 1565 02 14 (Ausfertigung), fol. 301r-303v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rechberg, Hans von
Beklagter/Antragsgegner:Roggenburg, Stift, Abt Johann von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Beklagter habe seinen Untertanen Hans Motz gefangengenommen. Motz stamme aus dem Dorf Tafertshofen (Dobertzhoven, Taubertzhoven) an der Günz, in dem Kläger und Beklagter sich die niedere Gerichtsbarkeit teilten, während die hohe Gerichtsbarkeit dem Kaiser als Markgraf von Burgau zustehe. Über seinen Amtmann in Breitenthal versuche Beklagter jedoch, ihm die Gerichtsbarkeit in Dobertzhofen wegzunehmen. Darüber hinaus beanspruche er auch die Naturalabgaben, die die Einwohner bislang an den Dorfpfarrer entrichtet hätten, für sich. Kläger bittet um ein Mandat gegen Beklagten zur Abstellung der Übergriffe. Beklagter repliziert, die Gerichtsbarkeit in Tafertshofen stehe allein ihm zu, weshalb er 1556 das dortige Gericht erneuert und einen Richter eingesetzt habe. Was die Pfarrei betreffe, sei diese zunächst mit Laienpriestern besetzt gewesen, bis Gaudentz von Rechberg das Patronatsrecht (den "Kirchensatz") an Beklagten verkauft habe. Daraufhin habe Beklagter die Pfarrei einem Mönch verliehen, weshalb das Stift die Abgaben nunmehr direkt einziehe. Auf Betreiben des Klägers, der sich auch an König Maximilian II. wendet, betraut der Kaiser Bischof Otto von Augsburg mit einer Kommission zu Güte und Recht. Kläger bittet in der Folge wiederholt um ein Mandat sine clausula gegen Beklagter, sich auf die Kommi
ssion, die nach dem Tod Kaiser Ferdinands erneuert werden möge, einzulassen.
Entscheidungen:An Beklagten: Mandat de non offendendo, 1559 04 15 (Konzept), fol. 231r-234r, (Abschrift), fol. 242r-245v, 284r-287v, 316r-319v; erneuert mit Befehl, sich auf die Kommission einzulassen, 1563 07 28 (Abschrift), fol. 282r-283v; von der Replik des Beklagten ist eine Abschrift zu fertigen, doch sollen die im Text unterstrichenen gehässigen Formulierungen dabei weggelassen werden, s.d. (Vermerk), fol. 251v; an Bischof Otto von Augsburg: Befehl zur Übernahme einer Kommission zu Güte und Recht, 1563 02 05 (Konzept), fol. 276r-277r, (Abschrift), fol. 291r-292v; an Bischof Otto von Augsburg: Information über die Ernennung Werners von Raittenau, Landvogts in der Markgrafschaft Burgau, zum Mitkommissar. Die Kommission solle darüber hinaus auch die Streitigkeiten zwischen Kläger und dessen Tafertshofener Untertan Hans Thomas genannt Pauer untersuchen, 1563 07 28 (Abschrift), fol. 293r-294v; Kläger ist zu vernehmen, unter welcher Gerichtsbarkeit das strittige Dorf stehe, s.d. (Vermerk), fol. 315v.
Umfang:fol. 226-319
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1596
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304052
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl