AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-17 Regensburg, Stadt contra Passau, Stadt; Auseinandersetzung um Weinhandel auf der Donau, 1560 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-17
Titel:Regensburg, Stadt contra Passau, Stadt; Auseinandersetzung um Weinhandel auf der Donau
Entstehungszeitraum:1560
Darin:Kaiser Karl V. an Kläger: Zitation vor das Reichskammergericht, um sich dort wegen einer Verletzung der Niederlagsrechte der Beklagten zu verantworten, 1529 05 05 (Abschrift), fol. 592r-593r; Urteil des Reichskammergerichts: Beklagter wird von der Klage der Kläger absolviert, 1554 06 25 (Abschrift), fol. 595rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Regensburg, Stadt
Beklagter/Antragsgegner:Passau, Stadt
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt in zwei Suppliken aus, sie hätte mehreren ihrer Bürger befohlen, Wein in die Erblande zu transportieren, um im Sinne des Kaisers einem dort herrschenden Mangel abzuhelfen. Die Bürger hätten sich jedoch beschwert, dass Beklagter die Schiffe und Flöße auf der Donau aufhielte und sich dabei auf ein angebliches Niederlagsrecht beriefe. Kläger führe hierüber mit Beklagtem bereits einen Rechtsstreit vor dem Reichskammergericht. Dessen Urteil werde in Kürze erwartet. Da die Einlassungen der Beklagten sowohl den Privilegien als auch dem Herkommen widersprächen, stehe außer Zweifel, dass das Reichskammergericht zugunsten der Kläger entscheiden werde. Um in der Zwischenzeit den betroffenen Kaufleuten abzuhelfen, habe man Beklagten gebeten, deren Waren vorerst freizugeben. Wenngleich man dabei betont habe, eine solche Freigabe solle in dem laufenden Rechtsstreit am Reichskammergericht für keine Seite als präjudizierlich angesehen werden, sei man sich nicht sicher, wie Beklagter sich verhalten werde. Aus diesem Grund bitte man auch den Kaiser, einen entsprechenden Befehl an Beklagten ergehen zu lassen. Daraufhin übersendet Bischof Wolfgang von Passau einen Bericht der Beklagten, die betont, ihr Niederlagsrecht beruhe auf kaiserliche Privilegien. Sie sei allerdings bereit, die Durchfahrt vorläufig für auswärtige
Kaufleute zu öffnen, sofern der Kaiser eine Urkunde ausstelle, wonach dies den Privilegien der Beklagten nicht präjudizierlich sei. Ferner weist der Bischof darauf hin, dass das Reichskammergericht im Sinne der Beklagten entschieden habe.
Entscheidungen:An Beklagten: Befehl, die Donaudurchfahrt nicht weiter zu sperren, 1560 07 06 (Konzept), fol. 573rv; desgleichen an Bischof Wolfgang von Passau, 1560 07 08 (2 Konzept), fol. 574r-576v; an Kläger: Information über das Angebot der Beklagten, die Durchfahrt auf der Donau vorläufig und unpräjudizierlich zu öffnen. Der Kaiser habe dies angenommen, zumal das Urteil des Reichskammergerichts scheinbar unklar formuliert sei und von beiden Parteien unterschiedlich ausgelegt werde, 1560 07 30 (Konzept), fol. 601rv; Bischof Wolfgang von Passau: Information über das Schreiben an Kläger vom gleichen Tag, 1560 07 30 (Konzept), fol. 603rv.
Umfang:fol. 571-604
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1590
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304058
 

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