AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-22 Reuß von Plauen, Heinrich der Mittlere von contra Mansfeld, Grafen Volrad; Auseinandersetzung um eine Bürgschaft, 1566 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 144-22
Titel:Reuß von Plauen, Heinrich der Mittlere von contra Mansfeld, Grafen Volrad; Auseinandersetzung um eine Bürgschaft
Entstehungszeitraum:1566
Darin:Schuldurkunde der Beklagten für Christoph von Thun über 23.000 Gulden, in dem Kläger als Bürgen auftreten, s.d. (Abschrift), fol. 687r-689r; Gedrucktes Edikt Kaiser Ferdinands zur Befolgung der Beschlüsse, die auf dem Landtag zu Wien hinsichtlich einer einjährigen Abgabe zur Landesverteidigung getroffen wurden, 1556 11 08 (Ausfertigung), fol. 683v-684r (als Deckblatt verwendet).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reuß von Plauen, Heinrich der Mittlere von; Reuß von Plauen, Heinrich der Jüngere von, Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Mansfeld, Grafen Volrad (1) und Karl (2) von, Brüder
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, sie hätten sich vor Jahren gegenüber Christoph von Thun für Beklagten über 23.000 Gulden verbürgt. Entgegen vorangegangener Vereinbarungen hätten Beklagte die mit der Bürgschaft gesicherte Forderung nicht abgelöst, so dass sich Kläger nun mit Forderungen Thuns über etwa 30.000 Gulden konfrontiert sähen, die sie zu zahlen nicht in der Lage seien. An den Kaiser ergeht die Bitte um Befehl an den Erzbischof von Magdeburg als Lehnsherrn der Beklagten, Kläger in die Besitzungen der Beklagten einzusetzen. Beklagter (1) führt aus, die Bürgschaft der Kläger sei lediglich deshalb wirksam geworden, da Herzog Johann Friedrich von Sachsen die von Beklagten geplante Einsetzung Thuns in ihr Gut Zella abgelehnt und dieses selbst eingezogen habe. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten seien Beklagte zur Befriedigung aller Ansprüche bereit. Kläger erneuern jedoch ihre Bitte um Befehl an den Erzbischof von Magdeburg.
Entscheidungen:Beklagtem ist zu befehlen, Kläger klaglos zu stellen. Anderenfalls sehe sich der Kaiser gezwungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, 1566 11 19 (Vermerk), fol. 714r.
Umfang:fol. 683-715
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1596
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304063
 

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