AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 145-3 Reichsritterschaft in Franken, Kanton Gebürg contra Brandenburg-Ansbach, Markgraf Georg Friedrich von; Auseinandersetzung um Schuldforderungen und Bürgschaften, 1568-1569 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 145-3
Titel:Reichsritterschaft in Franken, Kanton Gebürg contra Brandenburg-Ansbach, Markgraf Georg Friedrich von; Auseinandersetzung um Schuldforderungen und Bürgschaften
Entstehungszeitraum:1568 - 1569

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reichsritterschaft in Franken, Kanton Gebürg
Beklagter/Antragsgegner:Brandenburg-Ansbach, Markgraf Georg Friedrich von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, ihm sei ein Schreiben des Beklagten bekanntgeworden, mit dem sich dieser gegenüber dem Kaiser weigere, mit den Gläubigern und Bürgen des verstorbenen Markgrafen Albrecht von Brandenburg in Verhandlungen zu treten. Das bereits vor sieben Jahren angerufene Reichskammergericht habe noch immer nicht entschieden, so dass sich immer mehr Gläubiger des verstorbenen Markgrafen bei Kläger als Bürgen meldeten. An den Kaiser ergeht die Bitte um Befehl an Beklagten, die Schulden seines Amtsvorgängers zu berichtigen.
Entscheidungen:Relation des Reichshofrats Thamann Schober: Eine Entscheidung falle schwer, da Einzelheiten über die brandenburgische Sukzession und die in Rothenburg und Augsburg stattgefundenen Verhandlungen nicht bekannt seien. Ex officio sei Kläger durch den Kaiser wohl nicht zu helfen, da in den durch Beklagtem beschrittenen Rechtsweg nicht eingegriffen werden könne. Bereits der verstorbene Kaiser Ferdinand habe alle Möglichkeiten eines gütlichen Vergleichs ausgeschöpft. Darüber hinaus sei zu beachten, dass lediglich ein Teil der Gläubiger und Bürgen hinter der klägerischen Supplik stünde und Beklagter Einzelvereinbarungen abgelehnt habe, 1568 03 11 (Konzept), fol. 12r-15v; die Hofkammer wisse nichts von in der Sache getroffenen kaiserliche Entscheidungen und habe die klägerische Supplik deshalb der Reichskanzlei zugestellt, 1569 04 13 (Vermerk), fol. 19v.
Umfang:fol. 10-19
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1599
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304073
 

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