AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 148-2 Reischach, Anna von contra Reischach, Friedrich von; Auseinandersetzung um Erbschaft (Kirchensatz in Kellenhoff und Gericht im Dorf Lintz), 1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 148-2
Titel:Reischach, Anna von contra Reischach, Friedrich von; Auseinandersetzung um Erbschaft (Kirchensatz in Kellenhoff und Gericht im Dorf Lintz)
Entstehungszeitraum:1571
Darin:Kaiser Karl IV. gestattet Hans Gremlich, die Reichslehen Kellenhoff und Lintz im Falle des Ausbleibens männlicher Erben an seine Schwester und deren Nachkommen zu vererben, 1376 [08 28] (Abschrift), fol. 17r-18v; Lehnsbrief Kaiser Friedrichs III. für Heinrich von Reischach, 1440 [08 19] (Abschrift), fol. 19r-20v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reischach, Anna von, für sie und ihre Kinder als Vormünder: Freiberg, Konrad und Paul von; Neuhausen, Martha von, geborene von Reischach, für sie: Neuhausen, Jakob von, deren Mann
Beklagter/Antragsgegner:Reischach, Friedrich von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, Hans Gremlich habe im 14. Jahrhundert den Kirchensatz in Kellenhoff und das Gericht in dem nahe Pfullendorf gelegenen Dorf Lintz vom Reich zu Lehen besessen. Kaiser Karl IV. habe ihm 1376 gestattet, die Lehen im Falle des Ausbleibens männlicher Erben an seine Schwester zu vererben. Bei seinem Tode habe Gremlich lediglich eine Tochter Anna hinterlassen, deren Mann Heinrich von Reischach 1440 von Kaiser Friedrich III. mit den genannten Reichslehen belehnt worden sei. Im Zuge der Erbfolge seien die Lehen schließlich an Ulrich von Reischach gelangt, der zwei Söhne, Eberhard und Friedrich, hinterlassen habe. 1533 hätten Vater und Söhne einvernehmlich die Regelung getroffen, dass nach dem Tod des Vaters das Reichslehen Lintz an Eberhard als ältesten Sohn fallen, während Friedrich einen in der Stadt Kalb gelegenen Hof und eine jährliche Abfindung von 400 Gulden erhalten solle. Diese Regelung sei nach Ulrich von Reischachs Tod vor etwa 30 Jahren in Kraft getreten. Eberhard sei seit 1566 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, seine Lehenspflichten zu erfüllen, habe jedoch zwei Töchter: Anna, Witwe Hans von Freibergs, und Martha. Dessen ungeachtet habe sich Beklagter 1570 des Siegels seines Bruders bemächtigt und Anspruch auf die Lehen erhoben. Obwohl es im November 1570 in Pfullendorf zu gütlichen V
erhandlungen gekommen sei und Beklagtem seine Ansprüche schriftlich widerrufen habe, sei eine Restitution bislang nicht erfolgt. Stattdessen habe Beklagtem Maßnahmen ergriffen, um sich nach dem Tod seines Bruders vollends in den Besitz von Lintz zu bringen. An den Kaiser ergeht die Bitte, Beklagten nicht mit Lintz zu belehnen, sofern dieser darum anhalten sollte. Stattdessen möge ihm befohlen werden, vermeintliche Ansprüche ausschließlich auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Falls Eberhard von Reischach sterbe, möge der Kaiser Sigmund von Hornstein, Landkomtur des Deutschen Ordens zu Altshausen, und Graf Karl von Zollern mit einer Kommission zu Güte und Recht betrauen.
Umfang:fol. 11-20
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304839
 

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