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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 148-9 Rölitz (Rötlitz), Lorenz contra Anhalt, Fürst Joachim Ernst von; Gesuch um Restitution des Lehens Weißandt (Weissand), 1574-1581 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 148-9 |
Titel: | Rölitz (Rötlitz), Lorenz contra Anhalt, Fürst Joachim Ernst von; Gesuch um Restitution des Lehens Weißandt (Weissand) |
Entstehungszeitraum: | 1574 - 1581 |
Darin: | Notariatsinstrumente: 1574 12 14, fol. 230r-237v, 1575 07 07, fol. 225r, 1575 10 12, fol. 257r; Gutachten der im Reichsrat versammelten Stände und Gesandten für den Kaiser: Beide Parteien sollten auf den ordentlichen Rechtsweg oder gegebenenfalls an eine kaiserliche Kommission gewiesen werden, 1576 10 01 (Ausfertigung), fol. 282r-283v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Rölitz (Rötlitz), Lorenz, für ihn: Weis, Dr. Zacharias; später: Rölitz' Witwe |
Beklagter/Antragsgegner: | Anhalt, Fürst Joachim Ernst von |
Gegenstand - Beschreibung: | Aufgrund einer nicht in der Akte enthaltenen Supplik ergeht an Beklagten ein kaiserliches Fürbittschreiben, Kläger nach dem Tod von dessen Bruder (Christoph) mit dem Haus Weißandt (Weissand), dem Stammgut der Familie, zu belehnen. In der Folge wendet sich Kläger erneut an den Kaiser und führt aus, Beklagter habe ihm das Gut weggenommen und die Untertanen auf sich vereidigt. Beklagter erwidert, Kläger habe mit seinem Bruder in jahrelangen Streitigkeiten gestanden, die weder durch ihn als Lehnsherrn, noch durch den Kaiser hätten geschlichtet werden können. Das Zerwürfnis habe auch eine Belehnung zur gesamten Hand verhindert. Nach dem in Anhalt geltenden sächsischen Lehnsrecht falle jedoch ein geteiltes Gut beim Tode des Inhabers zurück an den Lehnsherrn. Er selbst ziehe aus dem heimgefallenen Lehen keinerlei Nutzen, sondern verwende es zur Finanzierung der Leibzucht von Christophs Witwe und für die Ausstattung seiner beiden noch unverheirateten Töchter. Klage sei deshalb abzuweisen. Dieser bestreitet daraufhin, der durch Beklagten konfirmierte Teilungsvertrag habe die Belehnung zur gesamten Hand aufgehoben. Auch sei er zur Abfindung der Witwe und der Töchter seines verstorbenen Bruders bereit, doch verlange er zuvor eine verlässliche Inventarisierung des Erbes. Der Reichshofrat verwirft den Gegenbericht des Beklag |
| ten und trägt diesem die Restitution des Klägers auf, zumal dieser keine männlichen Erben habe. In der Folge führt Kläger aus, Beklagter leiste dem Restitutionsbefehl keine Folge, sondern beabsichtige, den Rechtsstreit vor eine Austrägalinstanz zu bringen, was der Kaiser unterbinden möge. 1576 folgt der Kaiser den Empfehlungen der auf dem Reichstag zu Regensburg versammelten Stände und weist die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg, stellt dabei jedoch in Aussicht, auf Antrag eine Kommission einrichten zu wollen. 1581 wendet sich die Witwe des Klägers an den Kaiser und führt aus, eine Restitution sei noch immer nicht erfolgt. Beklagter habe ihr und ihren beiden Töchtern auf Bitten Kurfürst Augusts von Sachsen lediglich 1.000 Gulden gnadenhalber ausbezahlt, obwohl das Gut für 1.500 Gulden jährlich verpachtet werde und von Beklagtem für 50.000 Gulden zum Kauf angeboten worden sei. An den Kaiser ergeht die Bitte um Einsetzung einer Kommission unter dem Kurfürsten von Sachsen. |
Entscheidungen: | Fürbittschreiben an Beklagten, 1574 06 17 (Konzept), fol. 221rv, (Abschrift), fol. 293r-294v; an Beklagten: Befehl, Kläger zu restituieren oder zu berichten, 1575 06 07 (Konzept), fol. 224r; an Beklagten: Die in seinem Gegenbericht genannten Argumente erschienen nicht als ausreichend, um Kläger von der Erbfolge auszuschließen, Erneuerung des Restitutionsbefehls, 1575 09 12 (Konzept), fol. 252rv, (Abschrift), fol. 296r-297v, erneuert 1576 03 19 (Konzept), fol. 258r-259r, (Abschrift), fol. 298r-299v; der Kaiser folge den Empfehlungen des Reichsrats, 1576 10 28 (Konzept), fol. 284rv; an Beklagten: Ermahnung, mit der Kommission unter dem Kurfürsten von Sachsen zu kooperieren, 1581 02 28 (Konzept), fol. 300rv. |
Umfang: | fol. 221-300 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1611 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304847 |
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