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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 156-1 Resch, Wolfgang contra Sachsen-Coburg, Herzog Johann Casimir von; Gesuch um Restitution und Schmerzensgeld nach peinlichem Verhör und Landesverweis (Ehebruch, Sodomie, Zauberei), 1587-1611 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 156-1 |
Titel: | Resch, Wolfgang contra Sachsen-Coburg, Herzog Johann Casimir von; Gesuch um Restitution und Schmerzensgeld nach peinlichem Verhör und Landesverweis (Ehebruch, Sodomie, Zauberei) |
Entstehungszeitraum: | 1587 - 1611 |
Darin: | Gesuch Herzog Johann Casimirs an Reichshofratspräsident Landgraf Georg Ludwig von Leuchtenberg, auf die Bearbeitung des Falles in seinem Sinne Einfluss zu nehmen, 1601 05 23 (Ausfertigung), fol. 7r-8v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Resch, Wolfgang, Bürger der Stadt Eisfeld, später Bürger der Stadt Erfurt |
Beklagter/Antragsgegner: | Sachsen-Coburg, Herzog Johann Casimir von |
Gegenstand - Beschreibung: | Resch führt aus, seine ihm untreue Frau Anna, eine Witwe des Coburger Bürgers Wolfgang Rindermann, habe ihn fälschlicherweise der Zauberei bezichtigt, worauf er nach Speyer geflüchtet sei, da ihm die coburgische Regierung freies Geleit verweigert habe. An den Kaiser ergeht das Gesuch um Fürbittschreiben an Herzog Johann Casimir. Dieser erklärt, Resch habe seine zweite Ehefrau schwer misshandelt und sich bei einer "weisen Frawenn" aus Erfurt ein Zauberwasser beschafft, mit dem der Eisfelder Bürger Hans Seel, genannt Steinhaus, mehrere Einwohner Eisfelds habe umbringen sollen. Seel sowie Reschs Magd hätten ihn ferner der geplanten Brandstiftung, mehrfach begangener Unzucht mit Tieren sowie des Ehebruchs mit seiner Magd und einer Müllersfrau aus Lauter bezichtigt. Johann Casimir bittet deshalb um Erlaubnis, Resch gefangen nehmen zu lassen, um ihm den Prozess zu machen. Der Kaiser stimmt diesem Bericht grundsätzlich zu, wendet sich jedoch 1593 auf Bitten des mittlerweile in Erfurt ansässigen Resch erneut mit Fürbittschreiben an Johann Casimir und setzt 1594 eine Kommission zur Güte unter Herzog Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar ein, die jedoch keinen Vergleich herbeiführen kann. Auf eine 1599 ergehende Zitation an den kaiserlichen Hof beruft sich Johann Casimir auf den bereits 1588 eingereichten Bericht. Sowoh |
| l das peinliche Verhör Reschs, das man auf Basis eines Rechtsgutachtens des Jenaer Schöffenstuhls durchgeführt habe, als auch der Landesverweis, zu dem Resch durch einen Spruch der juristischen Fakultät Marburg verurteilt worden sei, entsprächen der Halsgerichts- bzw. Reichspolizeiordnung. Darüber hinaus habe Resch eine Abschiedsurkunde gefälscht, um sich das Bürgerrecht in Erfurt zu erschleichen, wo er unter Verletzung des Eherechts erneut geheiratet und drei Kinder gezeugt habe. Für die Kinder Reschs aus zweiter Ehe habe er, Johann Casimir, Vormünder bestellt, die zugleich das von der Mutter herrührende Vermögen verwalteten, auf das Resch folglich keinen Anspruch geltend machen könne. Der Kaiser möge seinen Bericht deshalb die Zustimmung zu seinem Bericht erneut bekräftigen und dafür sorgen, dass ihm Resch überstellt werde, um ihn wegen Verleumdung zu bestrafen. Resch beteuert hingegen weiterhin seine Unschuld und erklärt, es widerspreche dem sächsischen Recht, dass er auf Basis eines Spruchs der Marburger Juristenfakultät verurteilt worden sei. Gegen die durch Johann Casimir bestellten Vormünder (die Eisfelder Ratsherren Hans Rittweger, Hans Glaser und Nikolaus Schwenk sowie Valentin und Heinrich von Lebenstein und Valentin Dressel) erhebt Resch den Vorwurf der Untreue und sucht wiederholt um Befehl an den He |
| rzog nach, ihm aus den Einkünften seiner Güter Alimente zu zahlen. 1607 weist der Reichshofrat Reschs Klage gegen die Vormünder ab, stellt ihm jedoch frei, seine Ansprüche anderen Orts zu verfolgen. 1609 bittet Resch um Einsetzung einer Kommission unter Kurfürst Christian von Sachsen oder Herzog Johann Ernst von Sachsen. |
Entscheidungen: | Befehl des Reichsvizekanzlers Rudolf Coradutz an Reichshofratspräsident Landgraf Georg Ludwig von Leuchtenberg, Resch zu seinem Recht zu verhelfen, 1601 08 18 (Konzept), fol. 9r, ferner (Ausfertigung), fol. 10r-11v; Beschluss zur Ausfertigung eines Schutzbriefes für Resch, 1607 12 07 (Vermerk), fol. 184r; Fürbittschreiben für Resch an Herzog Johann Casimir, 1608 10 02 (Konzept), fol. 185rv; auf Bitten Reschs sind diesem die im Laufe des Verfahrens urschriftlich eingereichten Dokumente wiederum ausgehändigt worden, 1611 09 23 (Vermerk), fol. 192r. |
Bemerkungen: | weitere Akten K. 155; Im Rahmen der Neuverzeichnung wurden einzelne Schriftstücke aus RHR, APA, K. 15 in K. 155 umgelegt. |
Umfang: | fol. 1-346 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1641 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4307676 |
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