AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 156-2 Roll, Sebastian contra Reiser, Michael; Appellation gegen zwei Urteile des bischoflich augsburgischen Gerichts Zusmarshausen (Injurien), 1589-1593 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 156-2
Titel:Roll, Sebastian contra Reiser, Michael; Appellation gegen zwei Urteile des bischoflich augsburgischen Gerichts Zusmarshausen (Injurien)
Entstehungszeitraum:1589 - 1593
Darin:Urteile des bischöflich augsburgischen Gerichts Zusmarshausen, s.d. (Abschrift), fol. 367r, s.d. (Abschrift), fol. 368r; Erstinstanzliche Akten (Abschrift), fol. 425r-600r, fol. 604r-622r; Fürbittschreiben der Stadt Augsburg für Roll an den Kaiser, 1589 11 25 (Ausfertigung), fol. 347rv; Fürbittschreiben der Stadt Mengen an den Kaiser: Der Kaiser möge der Mengener Bürgerin Ursula Schiller gegenüber Roll zur Zahlung ausstehenden Solds für ihren verstorbenen Mann Sebastian Mannhart verhelfen, 1590 04 18 (Ausfertigung), fol. 644r-645v; desgleichen die Stadt Pfullendorf für ihren Bürger Daniel Raiser, 1590 10 11 (Ausfertigung), fol. 646r-647v; desglichen Christoph Erbtruchsess von Waldburg für Ursula Schiller, Witwe Peter Schmidts aus Herbertingen und Michael Reiser, 1590 10 16 (Ausfertigung), fol. 648r-649v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Roll, Sebastian, Hauptmann, Kommandant der Festung Genua und Inwohner zu Augsburg
Beklagter/Antragsgegner:Reiser, Michael, Landsknecht und Bürger der Stadt Biberach
Gegenstand - Beschreibung:Über die Stadt Augsburg wendet sich Roll an den Kaiser und berichtet, Reiser habe unter Bruch zweier 1585 geleisteter Urfehden im Wirtshaus zu Oberhausen Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen. Daraufhin habe er 1588 anlässlich eines Gerichtstages in Zusmarshausen vor dem bischöflichen augsburgischen Pfleger Friedrich vom Stain Klage erhoben. Obwohl er dabei zahlreiche stichhaltige Dokumente und Zeugenaussagen präsentiert habe, sei seine Klage abgewiesen und er zur Übernahme der Gerichtskosten in Höhe von 436 Gulden verurteilt worden. Darüber hinaus habe Reiser ein weiteres Urteil des Gerichts zu Zusmarshausen erwirkt, das ihn wegen angeblicher Injurien und unbegründet erhobener peinlicher Klage zur Zahlung von 300 Gulden an Beklagter und weiterer 41 Gulden Gerichtskosten verpflichte. Eine Appellation gegen diese Urteile an das Reichskammergericht habe das Gericht untersagt und angedroht, die durch Roll hinterlegten Pfänder zu veräußern, sofern er den Urteilen nicht fristgerecht Folge leiste. Der Kaiser möge die Urteile als der Halsgerichtsordnung widersprechend aufheben und das Verfahren an sich ziehen. Hierauf verzichtet der Kaiser mit Rücksicht auf die Reputation des Bischofs, rät diesem jedoch zu einem Aktenversand an eine unparteiische Juristenfakultät. Der Bischof erklärt daraufhin, das Verfahren in Zusmars
hausen, zu dem er eigens einen rechtsgelehrten Rat abgeordnet habe, habe in jeder Hinsicht der Halsgerichtsordnung und dem Landesbrauch entsprochen. Die Klage Reisers habe zugelassen werden müssen, da er aufgrund der unbegründeten peinlichen Klage Rolls acht Monate inhaftiert gewesen sei und es Anzeichen dafür gebe, dass Roll Reiser ebenso wie weitere seiner früheren Landsknechte um ihren Sold betrogen habe. Der Bischof bittet, Roll abzuweisen und die Exekution der beiden Urteile zu genehmigen. Mehrere Obrigkeiten verwenden sich gegenüber dem Kaiser in den folgenden Monaten ebenfalls für Reiser und weitere Landsknechte.
Entscheidungen:An Bischof Marquard von Augsburg: Die beim Kaiser eingereichte Appellationsschrift lege Verstöße des Gerichts zu Zusmarshausen gegen die Halsgerichtsordnung nahe. Um den Bischof nicht zu desavouieren, solle jedoch darauf verzichtet werden, das Verfahren an den Reichshofrat zu ziehen. Stattdessen solle der Bischof die Prozessakten an unabhängige Rechtsgelehrte versenden und die Exekution der beiden Urteile einstweilen aussetzen, 1589 12 15 (Konzept), fol. 371r-374r; an Bischof Johann Otto von Augsburg: Man hätte es lieber gesehen, der Bischof bzw. sein Amtsvorgänger hätte die Prozessakten an unabhängige Rechtsgelehrte statt an den Reichshofrat versendet. Dessen ungeachtet habe der Reichshofrat nach Prüfung der Akten entschieden, die Verurteilung Rolls zur Übernahme der Prozesskosten des ersten Verfahrens zu bestätigen. Das zweite Urteil sei indes aufzuheben, da die Urfehde Reisers und die gegen diesen ergangenen Urteile in Augsburg und Biberach nicht hinreichend gewichtet worden seien. Künftig solle lediglich das bischöfliche Hofgericht den Blutbann ausüben und dabei auf eine Einhaltung der Halsgerichtsordnung achten, 1592 05 04 (Konzept), fol. 701r-704v, angemahnt mit Befehl, die durch Roll zu tragenden Prozesskosten um 295 auf 300 Gulden zu senken, 1593 03 30 (Konzept), fol. 722r-723r, erneut angemahnt 1593 11
26 (Konzept), fol. 728r-729r.
Umfang:fol. 347-749
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1623
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4307677
 

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