AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-9 Hausen contra Hanau-Lichtenberg, Graf; Streit um eine Schuld und Zinsverschreibung, 1628-1668 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-9
Titel:Hausen contra Hanau-Lichtenberg, Graf; Streit um eine Schuld und Zinsverschreibung
Entstehungszeitraum:1628 - 1668
Frühere Signaturen:Fasz. 54, Nr. 1
Darin:Zinsverschreibung, 1625 03 25 (Abschr.), fol. 25r-30v (u. a.); Rechnungen über Ausgaben Hausens u. a. für den Reichshofratsagent Johann Leir, den Reichshofratssekretär Johann Söldner, die Kommission, die Mandate usw., fol. 186r-192v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hausen, Elias von, Bürger und Goldarbeiter zu Straßburg, später: Anselius, Abigail, geb. Frankenberg, vorgebliche Alleinerbin des verstorbenen Schwiegersohns Hausens, für sie: Anselius, Paulus, mecklenburgischer Stadtvogt zu Boitzenburg, ihr Mann
Beklagter/Antragsgegner:Hanau-Lichtenberg, Graf Philipp Wolfgang von, später: Hanau-Lichtenberg, Graf Johann Philipp von, sein Sohn; Bischweiler, Pfalzgraf von
RHR-Agenten:Hausen: Leir, Johann Anselius: Scarsius, Anton (Vollmacht, 1666 05 03, Ausf., fol. 257r-258r, und 1666 10 16, Ausf., fol. 267r-268r) Hanau-Lichtenberg: Burgdorf, Jeremias Pistorius von
Gegenstand - Beschreibung:Hausen bringt in einer weitläufigen Klageschrift vor, Graf Johann Reinhard von Hanau-Lichtenberg habe aufgrund verschiedener Transaktionen im Laufe von zwanzig Jahren bei ihm Schulden gemacht, welche 1625 einvernehmlich auf insgesamt 10.000 Gulden veranschlagt worden seien. Im gleichen Jahr sei er mit dem Graf übereingekommen, die Schuld in eine Zinsverschreibung umzuwandeln. Diese Verschreibung sehe vor, dass ihm ab 1626 jährlich zu Mariä Verkündigung (25. März) 500 Gulden (5%) ausbezahlt werden sollen. Als Pfand habe der Graf das Amt Lichtenau eingesetzt. Philipp Wolfgang, der Sohn des inzwischen verstorbenen Grafen, habe ihn gefangen gesetzt und mit einem Injurienprozess überzogen, um die Zinsen nicht zahlen zu müssen. Er bittet um ein Mandat sine clausula gegen den Graf und um die Einsetzung einer Kommission unter der Leitung des Reichshofratspräsidenten Wratislaw I. von Fürstenberg sowie des Grafen von Solms. Er bekommt zwanzig Monate später (!) einen Kommissionsbefehl lediglich für letzteren sowie das erbetene Mandat, das dem Beklagten befiehlt, dem Kläger entweder die bislang angefallenen Zinsen zu bezahlen oder die Pfandgüter zu übertragen. Dagegen wendet der Beklagte ein, Hausen habe den Wert seiner Waren viel zu hoch veranschlagt. Auch habe er seinem Vater auf betrügerische Weise finanzielle Zusagen entlockt, etwa im Zusammenhang mit “Alchimisterey und verbottenen Goldtmachens”, und diese dann seinen Schuldforderungen hinzugerechnet. Diese seien meistenteils erfunden. Deshalb habe Hausen auch keine Belege eingereicht. Daraufhin präsentiert Hausen entsprechende Rechnungen, erwirkt dadurch einen weiteren Befehl gegen den Beklagten und fordert als Entschädigung zusätzlich 10.000 Gulden. Auf Bitte des Beklagten wird 1630 der Statthalter von Straßburg kommissarisch mit der Prüfung der vom Beklagten angezweifelten Rechnungen betraut. Beklagter berichtet, diese Prüfung habe ergeben, dass der Kläger den Schuldbetrag um 4.000 Gulden zu hoch angesetzt habe. Er habe ein entsprechendes Vermittlungsangebot gemacht, auf das der Kläger jedoch nicht eingegangen sei. Dessen Forderung greifen 36 Jahre später Hausens vorgebliche Erbin Abigail und deren Ehemann Paulus Anselius wieder auf. Unter Verweis auf die früheren Entscheidungen bittet Paulus im Namen seiner Frau mehrfach um Einweisung in das 1625 als Pfand verschriebene Amt und um einen Exekutionsauftrag an die vorderösterreichische Reichslandvogtei Ortenau.
Entscheidungen:Befehl (Mandat sine clausula) an den Beklagten, 1628 08 08 (Konz.), fol. 37r-41r, ferner (Abschr.), fol. 46r-49v; Kommissionsauftrag an Graf Hermann Adolf von Salm, 1628 08 08 (Konz.), fol. 43r-44v; An den Beklagten.: Wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, dass er dem Mandat von 1628 08 08 gehorcht hat, muss er dem Kläger sowohl die in diesem Mandat angekündigte Strafe als auch Prozesskosten zahlen, 1629 09 18 (Konz.), fol. 166rv, ferner (Abschr.), fol. 200r; Kommissionsauftrag an den Statthalter zu Straßburg, 1630 05 11 (Abschr.), fol. 214r-216r; Klägeranwalt soll “legaliter dociren”, wie die “praetension auff seine principalen kommen”, 1668 05 18 (Verm.), fol. 276v.
Umfang:Fol. 1-278
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286802
 

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