AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-20 Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach contra Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein; Streit um den Eid auf die hohenlohischen Erbeinigung bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahrs, 1648-1650 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-20
Titel:Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach contra Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein; Streit um den Eid auf die hohenlohischen Erbeinigung bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahrs
Entstehungszeitraum:1648 - 1650
Frühere Signaturen:Fasz. 96, Nr. 20
Darin:Kaiserliches Dekret, bezugnehmend auf Wolf Friedrich und Philipp Gottfried, Söhne Philipp Heinrichs von Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg, welche Georg Friedrich von Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim den Eid erst mit deutlich über achtzehn Jahren nach dem Tod ihres 1644 gestorbenen Vaters geleistet hätten: alle Regierungshandlungen hohenlohischer Grafen sollen unwirksam sein, wenn sie nicht im achtzehnten Lebensjahr den Eid auf die Erbeinigung geleistet haben, 1644 09 15 (Abschr.), fol. 5rv;

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach, Graf Ludwig Eberhard von; Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Graf Heinrich Friedrich von; Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, Gräfin Dorothea Sophia von, Witwe
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Siegfried von
RHR-Agenten:Ludwig Eberhard: Burgdorf, Jeremias Pistorius von Dorothea Sophia: Schrimpf, Jonas (1650)
Gegenstand - Beschreibung:Graf Ludwig Eberhard führt aus, die hohenlohische Erbeinigung sowie ein kaiserliches Dekret von 1644 schreiben vor, dass alle hohenlohische Grafen bei Erreichen ihres 18. Lebensjahr dem ältesten Grafen des anderen Hauptstamms einen Eid auf dieselbe schwören müssen. Obwohl er als ältester Graf der Waldenburger Linie den inzwischen schon beinahe dreißigjährigen Beklagten der Neuensteiner Linie mehrfach dazu aufgefordert habe, sei der Beklagte dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen. Daraufhin wird dem Beklagten befohlen, innerhalb von zwei Monaten den Eid abzulegen. Graf Siegfried erwidert, seine schwedischer Gefangenschaft habe ihn an der Eidesleistung gehindert; im übrigen hätten mehrmals Grafen der Waldenburger Linie den Eid versäumt bzw. zu spät abgelegt, ohne dass deswegen der Reichshofrat angerufen worden wäre. Heinrich Friedrich, der sich der Klage gegen ihn angeschlossen habe, habe selbst den von der Erbeinigung zwingend vorgeschriebenen Vormundschaftseid nicht geleistet. 1650 wird auf nochmaliges Bitten Dorothea Sophias der Befehl zur Eidesleistung erneuert.
Umfang:Fol. 1-26
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287183
 

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