AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 97-14 Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Leiningen-Westerburg; Streit um das Erbe des 1689 verstorbenen Grafen Johann Ludwig von Hohenlohe-Neuenstein-Künzelsau und dessen 1691 gestorbener Ehefrau Magdalena Sophia, geb. Gräfin von Oettingen-Oettingen, 1691

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 97-14
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Leiningen-Westerburg; Streit um das Erbe des 1689 verstorbenen Grafen Johann Ludwig von Hohenlohe-Neuenstein-Künzelsau und dessen 1691 gestorbener Ehefrau Magdalena Sophia, geb. Gräfin von Oettingen-Oettingen
Entstehungszeitraum:1691
Frühere Signaturen:Fasz. 97, Nr. 7
Darin:Vertrag zwischen den Parteien über das Erbe des Grafen Johann Ludwig und dessen Ehefrau, 1691 02/03 27/09 (Abschr.), fol. 4r-6v; Urkunden und Akten zum Prozess am Reichskammergericht, fol. 14r-42v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Wolfgang Julius von
Beklagter/Antragsgegner:Leiningen-Westerburg, Graf Johann Anton von, Präsident des Reichskammergerichts
RHR-Agenten:Kläger: Fabricius, Georg Beklagter: Dietrich, Johann Adam
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger führt aus, er habe sich mit dem Beklagten verglichen und unter vertraglich festgesetzten Bedingungen auf seinen Anspruch auf das Erbe verzichtet. Der Beklagte erfülle diese Bedingungen nicht, indem er eine Obligation, Lagerbücher und andere Akten und Dokumente einbehalte, die für den Nachweis von Ansprüchen in Prozessen mit Nachbarn unverzichtbar seien. Er habe verlauten lassen, “darmit wolle er die Graffen von Hohenloe pressen” (fol. 2v). Der Kläger erhält daraufhin ein Mandat, das dem Beklagten die Einhaltung des Vertrags befiehlt. Der Beklagte erwidert, der Kläger habe ihm das ihm testamentarisch vermachte Erbe streitig machen wollen, habe seinen Rat de Savigny verhaften lassen und diesem den Vertrag abgepresst. In dieser Sache führe er einen Prozess gegen den Kläger am Reichskammergericht. Da in solchen Fällen keine weitere Klage beim Reichshofrat erhoben werden dürfe, bitte er darum, dass vom Kläger gegen ihn erwirkte Mandat wieder zu kassieren.
Umfang:Fol. 1-44
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287209
 

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