AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-10 Hessler contra Schwarzburg-Rudolstadt; Gesuche um einen kaiserlichen Schutz- und Geleitsbrief im Falle verweigerter Justiz durch das Reichskammergericht, 1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-10
Titel:Hessler contra Schwarzburg-Rudolstadt; Gesuche um einen kaiserlichen Schutz- und Geleitsbrief im Falle verweigerter Justiz durch das Reichskammergericht
Entstehungszeitraum:1686
Frühere Signaturen:Fasz. 103, Nr. 8
Darin:Kaiserlicher Salvus conductus des Reichskammergerichts für die Kläger, 1674 05 14 (Abschr.), fol. 8r-9v; Graf Albrecht Anton von Schwarzburg-Rudolstadt befreit den “Weißen Roß”, das Haus Bartholomäus Hesslers in Königsee, von Fron- und Wachdiensten und verleiht ihm das Gast- und Braurecht, 1683 05 05 (Abschr.), fol. 14r-15v (u. a.); Leumundszeugnis der Stadt Königsee für den Sattler und Gastwirt Bartholomäus Hessler, 1684 06 03 (Abschr.), fol. 36r-37v; Umfangreicher Bericht des Beklagten, fol. 64r-173v, darin: Bericht des Grafen an das Reichskammergericht, 1674 05 30 (Abschr.), fol. 66r-85v, ferner 1685 07 10 (Abschr.), fol. 147r-150r; Auszüge aus den Amtsakten von Königsee mit Zeugenbefragungen über den 1673 07 15 ausgebrochenen Tumult in Königsee, Injurien gegen den Pfarrer, fol. 101r-114r u. a.; Rechtsgutachten des Schöppenstuhls zu Jena, 1673 06 11 (Abschr.), fol. 115rv; Bericht der Stadt Königsee, die “ieder zeit gewünschet” habe, “dieser unruhigen und unbendigen Leuthe aus hiesiger Stadt gäntzlich loß zu werden, ümb aller gefährlichen Sorge, so durch sie mehrmalen erwachsen, entübriget zu seyn” (fol. 175r), 1686 09 11 (Ausf.), fol. 174r-175r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessler, Matthäus, Bartholomäus und Melchior, Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Schwarzburg-Rudolstadt, Graf Albrecht Anton von
Gegenstand - Beschreibung:Die Brüder tragen vor, der Stadtpfarrer zu Königsee, Magister Johann Hedwig, und einige gräflich-schwarzburgische Beamte hätten sie, wie schon ihren Vater Andreas Hessler, den langjährigen Bürgermeister, seit 28 Jahren mit Inquisitionsprozessen überzogen und geschädigt. 1674 hätten sie, die Kläger, sich an das Reichskammergericht gewandt. Ihre umfängliche Bitte um ein Restitutionsmandat, die Einrichtung einer Kommission und einen neuen Schutz- und Geleitsbrief wird mit Verweis auf die Zuständigkeit des Reichskammergerichts abgelehnt. Daraufhin führen sie aus, sie hätten seiner Zeit zwar vom Reichskammergericht einen Geleitsbrief erhalten. Der sei aber vom Grafen wenig respektiert worden. Dieser habe zwar einen Bericht einreichen müssen, welcher ihnen aber trotz mehrfacher Bitte nicht zugänglich gemacht worden sei. Seit zwölf Jahren verweigere ihnen das Reichskammergericht die Justiz. Gleichzeitig verfolge sie der Graf, weil sie das Reichskammergericht angerufen hätten. Wären Sie nicht aus der Stadt geflohen, wären sie ins Gefängnis geworfen worden. Sie lebten im Exil und seien zusammen mit ihren Frauen und 16 Kindern entschlossen, nach Österreich zu übersiedeln. Sie bitten wiederum um einen Schutz- und Geleitsbrief, erhalten aber nur einen Befehl an den Grafen um Bericht, dem auf weitere Bitten ihrer Sicherheit dienende Inhibitionsklauseln eingefügt werden. Der Graf berichtet, die Brüder seien seinerzeit von der Landesjustiz wegen Injurien gegen den Pfarrer und dessen Familie auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens des Jenaer Schöppenstuhls zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Sie hätten sich diesem Urteil nicht fügen wollen und das Reichskammergericht angerufen. Dieses habe die Klage der Brüder durch drei Urteile abgewiesen. Daraufhin habe er ihnen ihrer Frauen und Kinder wegen die Strafe erlassen. Dennoch hätten sie sich nach einiger Zeit wegen eines klaren Urteils mit einem geringen Streitwert von lediglich zwei bis drei Gulden wiederum vergeblich an das Reichskammergericht gewandt und danach an den Reichshofrat. Er bittet, die Sache an die Landesjustiz zurückzuweisen.
Umfang:Fol. 1-177
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287351
 

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