AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 134-12 Isenburg-Büdingen contra Mainz, Kurfürst und Konsorten; Appellation wegen Nichtigkeit der von den ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises vorgenommenen Einsetzung des Grafen Johann Ernst von Isenburg-Büdingen in das Amt Assenheim, 1673 (Akt

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 134-12
Titel:Isenburg-Büdingen contra Mainz, Kurfürst und Konsorten; Appellation wegen Nichtigkeit der von den ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises vorgenommenen Einsetzung des Grafen Johann Ernst von Isenburg-Büdingen in das Amt Assenheim
Entstehungszeitraum:1673
Frühere Signaturen:Fasz. 139, Nr. 19
Darin:Gravamina nullitatum, fol. 18r-21v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig von
Beklagter/Antragsgegner:Mainz, Kurfürst Johann Philipp von; Pfalz-Simmern, Herzog Ludwig Heinrich Moritz von, beide ausschreibende Fürsten des Oberrheinischen Kreises; Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ernst von;
RHR-Agenten:Johann Ludwig: Mayersheim, Franz von
Gegenstand - Beschreibung:Johann Ludwig führt aus, die ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises hätten ihm die Exekution des Reichshofratsurteils von 1670 04 30 angekündigt, welches ihm und seinem inzwischen verstorbenen Bruder Wolfgang Heinrich die Abtretung des Amts Assenheim an Johann Ernst befohlen habe (siehe Nr. 901). Weil aber die Truppen des französischen Herzogs Henri de Turenne die Gegend in und um Assenheim besetzt hätten, seien alle Untertanen geflohen. Auch er selbst habe seine Teilnahme an der Immission wegen der gefährlichen Lage abgesagt und um Aufschub gebeten. Gleichwohl hätten die von Johann Ernst angetriebenen Subdelegierten vor Ort die Einsetzung vollzogen und auch eine ihm nicht vorgelegte Rechnung der Gegenseite akzeptiert, welche von ihm, der nun für seinen verstorbenen Bruder haften müsse, 14.874 Gulden für die unberechtigte Nutzung der Güter sowie Gerichtskosten in Höhe 897 Reichstaler fordere. Da seine Bitte um Aufschub nicht berücksichtigt worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, die von der Gegenseite vorgelegten Rechnungen zu prüfen und Einsprüche zu erheben, sei die Einsetzung als nichtig anzusehen. Er habe deshalb beim Kreisamt gegen sie appelliert und vergeblich die Akten angefordert.
Entscheidungen:Der Kommission soll befohlen werden, die Parteien wegen der Rechnungen über die Güternutzung und die Gerichtskosten zu vernehmen und innerhalb von zwei Monaten zu berichten; die Einsetzung soll als rechtmäßig vollzogen gelten, 1673 12 11 (Verm.), fol. 4v.
Umfang:Fol. 1-51
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287744
 

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