AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 22-3 Hanau-Lichtenberg contra Hatten und Kons.; Bitte um kaiserliche Verfügung in Streit um Lösung einer Pfandschaft, auch wegen Streit um einen Freihof und Gewährung von Zöllen, 1615-1623 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 22-3
Titel:Hanau-Lichtenberg contra Hatten und Kons.; Bitte um kaiserliche Verfügung in Streit um Lösung einer Pfandschaft, auch wegen Streit um einen Freihof und Gewährung von Zöllen
Entstehungszeitraum:1615 - 1623
Darin:Urteil des Reichskammergericht, [1532], fol. 23r-24v. Fürbittschreiben Erzherzog Leopolds V. von Österreich für Graf Johann Reinhard I., 1623 10 31, (Orig.) fol. 31r-32v. Notariatsintstrument: 1623 08 16, (Orig.) fol. 36r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau-Lichtenberg, Graf Johann Reinhard I. von
Beklagter/Antragsgegner:Hatten, Rittershofen, Ober- und Niederbetschdorf, Untertanen der Ortschaften; Hagenau, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - Beschreibung:Graf Johann Reinhard I. von Hanau-Lichtenberg führt aus, die Untertanen der Ortschaften Hatten, Rittershoffen, Ober- und Niederbetschdorf hätten gegen die Zahlung von 300 Gulden den Wald Aschbruch und für weitere 600 Gulden das Ungeld als Pfandschaft erhalten. Durch ihre Beteiligung am Bauernkrieg hätten sie sich der Majestätsbeleidigung (crimen laesae majestatis) schuldig gemacht und dadurch ihre Freiheiten und Privilegien verloren. Als Strafe für ihr Verhalten und zur Verbesserung seines Reichslehens habe Graf Philipp III. von Hanau-Lichtenberg 1525 erneut das Ungeld erhoben und ihnen den Wald entzogen. Er habe ihnen jedoch den "Bauweinschenk" erlassen und ihnen auch weiterhin den Weidgang sowie das Beziehen von Feuer- und Zaunholz aus dem Wald gestattet. Die Ortschaften seien jedoch davon ausgegangen, daß es sich bei Wald und Ungeld nicht um eine Pfandschaft handele, sondern daß sie beide gekauft hätten. Sie hätten am Reichskammergericht geklagt, das 1532 ein Urteil zu ihren Gunsten gefällt habe. Graf Johann Reinhard I. habe ihnen angeboten, die Pfandschaft zu lösen, wenn sie ihm einen Nachweis über die erbrachten Zahlungen vorlegten. Da sie sich jedoch nicht auf dieses Angebot einlassen wollten, ersucht er den Kaiser um einen Befehl, der den Ortschaften auferlegt, gegen Erstattung der Pfandsumme das Ungeld z
u bezahlen und den Wald wieder zurückzugeben. Die Ortschaften bitten den Kaiser dagegen, es bei dem vom Reichskammergericht gefällten Endurteil zu belassen. Nach dem Tod des Kaiser Matthias erneuert Graf Johann Reinhard I. sein Ansuchen an Kaiser Ferdinand II. In diesem Gesuch bittet er auch nochmals um einen Befehl an Bürgermeister und Rat der Stadt Hagenau, ihn entweder den umstrittenen Freihof in der Stadt ungehindert nutzen zu lassen oder ihm mitzuteilen, welcher Hof stattdessen zu seinem Lehen gehört (s. Antiqua 22/4). Zusätzlich ersucht der Graf den Kaiser um die Erlaubnis, die Zölle in den Ortschaften Neuweiler, Willstätt, Liechtenau, Ingweiler und Westhofen erhöhen und in Niederbrunn, Wörth und Hatten Zölle einführen zu dürfen. Nachdem sich die Ortschaften Hatten, Rittershofen, Ober- und Niederbetschdorf geweigert haben, den Kaiserlicher Befehl anzunehmen, wendet sich Graf Johann Reinhard I. mit der Bitte an den Kaiser, sie zu bestrafen und sein Recht an Wald und Ungeld zu schützen, da er die Pfandsumme zurückerstattet habe.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an die Ortschaften Hatten, Rittershofen, Ober- und Niederbetschtorf, Graf Johann Reinhard I. das Ungeld zu bezahlen und den Wald wieder abzutreten, 1615 08 17, (Konz.) fol. 3r-6v; fol. 16r-17v; fol. 18r-20v. Kaiserlicher Befehl an die Ortschaften Hatten, Rittershofen, Ober- und Niederbetschtorf, Graf Johann Reinhard I. gegen Erstattung der Pfandsumme den Wald zurück zu geben, 1623 06 16, (Konz.) fol. 27r-30v.
Bemerkungen:Früher Antiqua 22/4. Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 22/4 (Freihof in Hagenau) und Antiqua 22/7 (Einführung und Erhöhung von Zöllen). Fol. 25-26 umgelegt aus Antiqua 23/5.
Umfang:Fol. 1-36
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1653
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211618
 

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