AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 26-3a Hanau-Lichtenberg contra Hessen-Homburg; Bitte um ein kaiserliches Mandat zur Kassierung einer Schuldurkunde, 1671-1679 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 26-3a
Titel:Hanau-Lichtenberg contra Hessen-Homburg; Bitte um ein kaiserliches Mandat zur Kassierung einer Schuldurkunde
Entstehungszeitraum:1671 - 1679
Darin:Ernennung Gräfin Anna Magdalenas, Pfalzgraf Christians II. und Graf Friedrich Kasimirs zu Vormündern der minderjährigen Kinder des verstorbenen Graf Johann Reinhard II. durch das Reichskammergericht, 1666 07 06, fol. 14r-15v, fol. 20r-21v. Schuldurkunden Graf Friedrich Kasimirs für Landgraf Georg Christian, 1669 07 04, fol. 162r-164v und fol. 167rv; 1669 07 09, fol. 165r-166v. Schuldurkunde Graf Friedrich Kasimirs für Landgraf Georg Christian, 1670 01 06, fol. 4rv, (Extrakt) fol. 229rv. Ursachen, aus welchen gründlichen vorgestellet und justificirt wird, warumb der hochgräfl. hanauischen vormundschafft mitvormundere, hochfürstl. fürstl. duchl. durchl., sich deß stammhauses Liechtenberg, auch zugehöriger aembter, so lang versichert, biß die landsverderbliche hessen-homburgische conjunctur bey dem hanau-müntzenbergischen hof abgestellt, alle schäden ersetzt und cautio realis de non alienando et melius administrando geleistet etc. (mit Extrakten aus Hanauer Familienverträgen), 1670 01 10/20, (Druck) fol. 72r-73v und fol. 76r-93r. Extrakt aus dem kaiserlichen Kommissionsbefehl zur Beilegung des Konflikts zwischen Gräfin Anna Magdalena und Graf Johann Philipp von Hanau-Lichtenberg mit Graf Friedrich Kasimir (s. Antiqua 26/1b), [1670 01 13 / 03 01], fol. 105rv und fol. 126rv. Extrakt aus dem zwischen den Hanauer Streitparteien ausgehandelten Vergleichsvertrags, 1670 04 19, fol. 74rv, fol. 106rv. Aufstellung der von den Vormündern aufgewendeten Gerichtskosten, 1671 -1676, fol. 222r-223v. Paritionsurteil des Reichskammergericht, 1673 10 27, fol. 75rv, fol.107rv. Notariatsinstrumente: 1669 12 11, (Druck) fol. 90r-91v. 1672 01 16/26, (Orig.) fol.11r-12v und fol. 23r-25v. 1672 12 23, (Orig.) fol. 31r-35r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau-Lichtenberg, minderjährige Kinder Graf Johann Reinhards II. von; für sie als Vormünder: Hanau-Lichtenberg, Gräfin Anna Magdalena von, geb. PfGräfin bei Rhein; Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler, Pfalzgraf Christian II. von; später auch: Hanau-Lichtenberg, Gräfin Sibylla Christina von, geb. Fürstin von Anhalt
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Homburg, Landgraf Georg Christian von
RHR-Agenten:Hanau-Lichtenberg: Braun, Tobias Sebastian, im Fall seines Tods: Persius, Ferdinand, Vollmacht 1669 12 01, (begl. Kop.) fol. 13rv und fol. 16r-17v; (begl. Kop.) fol. 18r-19v und fol. 22rv. Seiffert (Seuffert) von Edelsheim, Johann Georg (1676) Hessen-Homburg: Hauser, Johann Bernhard, Dr., im Fall seines Tods: Sterlegg, Johann Matthias von, Dr., Vollmacht 1673 03 01, (Orig.) fol. 48r-49r.
Gegenstand - Beschreibung:Gräfin Anna Magdalena von Hanau-Lichtenberg und Pfalzgraf Christian II. von Pfalz-Birkenfeld-Bischweiler führen im Namen ihrer Mündel aus, eine wesentliche Ursache für ihre Konflikte mit Graf Friedrich Kasimir von Hanau-Lichtenberg sei die Schuldurkunde, die Landgraf Georg Christian von Hessen-Homburg ihm abgenötigt habe. Die darin enthaltene Verpfändungserklärung verstoße gegen die Hanauer Erbverbrüderung und aufgrund ihrer blasphemischen Formulierung auch gegen die Reichspolizeiordnung. Deshalb bitten sie den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen Landgraf Georg Christian, das ihm die Herausgabe des Originals zur Kassierung befiehlt. Dem Mandat solle eine Ladung beigefügt werden, um den Gehorsamsnachweis zu erbringen. Gräfin Sibylla Christina unterstützt den Antrag der Vormünder und führt aus, wie Landgraf Georg Christian gegen sie und die treuen Räte ihres Ehemanns, des Grafen Friedrich Kasimir, vorgegangen sei, weil sie den Grafen vor dem Landgrafen gewarnt haben. Landgraf Georg Christian wendet ein, er habe Graf Friedrich Kasimir auf dessen Bitten hin unterstützt, als er durch seinen Bruder, Graf Johann Philipp von Hanau-Lichtenberg, und dessen Räte gewaltsam in der Ausübung seiner Herrschaft behindert worden sei. Zum Dank für seine Hilfe habe ihm Graf Friedrich Kasimir die umstrittene Schuldurkunde ausgestellt. Die Gegenseite besitze keine Legitimation, die Aufhebung eines Vertrags zu verlangen, den zwei Reichsstände miteinander geschlossen hätten. Deshalb bittet er den Kaiser, den Ladungsbefehl aufzuheben und die Gegenseite zur Erstattung der Gerichtskosten zu verurteilen. Als die Schuldurkunde durch ein Urteil in contumaciam kassiert wird, beantragt er die Restitution in integrum, da rechtlich relevante Gründe vorlägen, aus denen er die Frist der Ladung versäumt habe. Nachdem das Urteil ergangen ist, wendet sich Landgraf Georg Christian erneut an den Kaiser. Er befürchte, durch die Kassation auch den Anspruch auf Rückzahlung von Geldern zu verlieren, die er Graf Friedrich Kasimir vor Ausstellung der Schuldurkunde geliehen habe. Deshalb bittet er um eine Kaiserliche Anweisung an den Reichshofrat, sich mit seinen Einwänden ("legitimus exceptionibus") gegen das Urteil zu befassen. Die Gegenseite ersucht den Kaiser stattdessen um einen Befehl an die mit der Vollstreckung beauftragte Kommission, zügig für die Vollstreckung des Urteils und das Einziehen der Gerichtskosten von Landgraf Georg Christian zu sorgen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Landgraf Georg Christian, die Schuldurkunde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Befehls zum Zweck der Kassierung an den Reichshofrat zu schicken. Bei Zuwiderhandlung wird entschieden, wie von der Gegenseite erbeten, 1671 11 12, (Konz.) fol. 7rv, fol. 10rv. Ladung zur Kassierung der Schuldurkunde mit einer Frist von zwei Monaten ausgehen zu lassen, 1672 07 21, (Vermerk) fol. 29v. Kassationsurteil gegen Landgraf Georg Christian (Kassierung der Obligation in contumaciam), 1673 03 10, (Konz.) fol. 37rv. Kaiserliche Ladung der Hanau-Lichtenberger Seite zur Restitution Landgraf Georg Christians in integrum oder um Gründe gegen seine Restitution vorzubringen (Strafandrohung: fünf Mark lötiges Gold), (Konz.) fol. 60r-63v. Die Eingabe der Vormünder zur Kenntnisnahme zuzustellen, 1675 07 05, (Vermerk) fol. 188v. Die Eingabe der Vormünder zur Kenntnisnahme zuzustellen, danach die Akten zu inrotulieren, 1675 11 18, (Vermerk) fol. 207v. Inrotulation der Akten am nächsten Freitag, 1676 07 14, (Vermerk) fol. 209v; 1676 07 21, (Vermerk) fol. 211v. Inrotulation der Akten in Anwesenheit der Kommissare und der Parteien, 1676 07 27, (Vermerk) fol. 1r. Kaiserliches Urteil: Die Restitution in integrum wird verworfen. Landgraf Georg Christian muß unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigem Gold innerhalb von zwei Monaten die Schuldurkunde zur Kassierung an den Reichshofrat schicken und der Gegenseite die Gerichtskosten nach richterlichem Ermessen erstatten, 1676 09 04, (Konz.) fol. 218rv, fol. 221r. Den Vormündern und dem Fiskal zuzustellen, 1677 07 06, (Vermerk) fol. 231v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 244r-245v. Hauser unter Androhung einer Ermessenstrafe zu befehlen, direkt nach den Feiertagen die beschlossene Zustellung vorzunehmen, 1677 12 22, (Vermerk) fol. 246v.
Bemerkungen:Mit Informationen aus dem Protokoll des RHR (1671 11 12) ergänzt. Fol. 37-38 umgelegt aus Antiqua 26/1. Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 26/3b.
Umfang:Fol. 1-274
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1709
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211684
 

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