AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 29-19 Hämmerle contra Wacker; Auseinandersetzung um falsches Referieren im Reichshofrat, 1610 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 29-19
Titel:Hämmerle contra Wacker; Auseinandersetzung um falsches Referieren im Reichshofrat
Entstehungszeitraum:1610
Darin:Gutachten Hämmerles zum Gesuch der Hansestädte, das kaiserliche Dekret vom 29. September 1607 (s. Antiqua 27/1 und 28/1 [32]) zu kassieren und stattdessen die Vollstreckung des kaiserlichen Mandat vom 1. August 1597 (s. Antiqua 27/1 und 28/1 [1]) vorzunehmen, 1610, fol. 1r-196v. Darin als Beilagen: Handelsvertrag zwischen König Jakob I. von Großbritannien und König Heinrich IV. von Frankreich, 1605 02 24, fol. 165r-174r. Dekret Kaiser Rudolphs II., 1607 09 29, fol. 178r-188v. Verzeichnis zum Gutachten Hämmerles, [1610], fol. 197r-202v, fol. 203r-211v, fol. 212r-219v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hämmerle, Hans Ulrich, Reichshofrat
Beklagter/Antragsgegner:Wacker, Johann Matthäus, Dr.
Gegenstand - Beschreibung:Bevor der Reichshofrat und Reichshoffiskal Dr. Hans Ulrich Hämmerle im Reichshofrat eine Relation zum Streitfall zwischen den Hansestädten und Stade wegen der Wiederzulassung britischer Kaufleute in der Stadt vorlegt, haben er und sein Subfiskal Dr. Johann Wenzel versucht, Dr. Johann Matthäus Wacker, der in dieser Angelegenheit der ordentliche Referent ist, gewaltsam von Relation und Votieren auszuschließen. Wenzel wirft Wacker vor, gegen Recht und Billigkeit referiert zu haben. So sei den Hansestädten und dem Reichshoffiskal großer Schaden zugefügt und die Reputation des Kaisers sowie Würde und Ansehen des Reichshofrats verletzt worden. Auf der Grundlage dieser Beschuldigung verlangt er nicht nur Wackers Ausschluß, sondern auch dessen Bestrafung. Am 27. Mai 1610 berät Graf Johann Georg von Hohenzollern-Hechingen, der Präsident des Reichshofrats, mit den übrigen Reichshofräten in Abwesenheit Wackers darüber, ob die Anschuldigungen, die Wenzel mit Zustimmung Hämmerles gegen Wacker vorgebracht hat, diesem zur Stellungnahme zugestellt werden sollen und ob Wacker, wie gefordert, auszuschließen und zu bestrafen sei. Man einigt sich darauf, Wacker zu Relation und Entscheidung zuzulassen und ihm die Schriften Wenzels zuzustellen. Am 3. Juni beginnt Hämmerle mit seiner Relation, in der er Wacker vorwirft, seit dem 18. Juli 1601 falsch referiert zu haben. Deshalb hätten Reichshofrat, Geheimer Rat und Reichskanzlei von diesem Zeitpunkt an in dem Streitfall falsche Entscheidungen gefällt. Hämmerle hebt in diesem Zusammenhang neun Entscheidungen des Reichshofrats zwischen 1601 und 1607 hervor. Wacker betont, daß Hämmerle weder einen Befehl erhalten habe, noch die Legitimation besitze, Entscheidungen des Reichshofrats auf diese Weise mit einer Syndikatsklage anzugreifen. Außerdem kritisiert er dessen Vorgehensweise. Kritikpunkte dieser Art sollten, wie auch am Reichskammergericht üblich, außenstehenden Visitatoren zur Untersuchung vorgetragen werden. Wacker bittet den Präsidenten des Geheimen Rats, Landgraf Georg Ludwig von Leuchtenberg, sich bei Kaiser und Geheimem Rat dafür einzusetzen, daß Personen aus dem Rat oder vom Deputationstag berufen werden, um die von Hämmerle beanstandeten Entscheidungen des Reichshofrats zu untersuchen. Falls dies nicht gewährt wird, bittet er darum, wenigstens vor dem Geheimen Rat oder im Reichshofrat seine
Gegendarstellung vortragen zu dürfen. Erzbischof Johann III. von Mainz, den Wacker um Unterstützung gebeten hat, fordert den Präsident des Geheimen Rats auf, einige unparteiische Personen aus dem Rat mit der Untersuchung dieser Auseinandersetzung zu beauftragen. Falls es notwendig werde, einen von den Kurfürsten dazu zu verordnen, biete er seine Unterstützung an. Der Reichshofrat und böhmische Appellationsrat Ehrenfried von Minkwitz sowie die Reichshofräte Johann von Engelhofer und Gottfried von Hertel nehmen zusammen mit Wacker Stellung zur Entstehung der Entscheidungen im Reichshofrat in dem von Hämmerle beanstandeten Zeitraum.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 29/23.
Umfang:Fol. 1-349
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1640
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211723
 

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