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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-2 Harrer contra Fugger; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit, 1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32 Harrer, Dummer, Klett von Klettenberg, Geras, Dietrich, Lambschuß, Bozi, Morawetz, Sperreuth, Postwesen, 1643-1701 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-2 |
Titel: | Harrer contra Fugger; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1665 |
Darin: | Vollmacht Heinrich Raymund Fuggers für Harrer, 1654 04 01, (Orig.) fol. 4r-5v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Harrer, Ehrenreich, Dr., Reichshofratsagent |
Beklagter/Antragsgegner: | Fugger, Albrecht, Graf von Kirchberg |
RHR-Agenten: | Fugger: Hauser, Johann Bernhard, Dr., Vollmacht 1665 08 11, (Orig.) fol. 28r-29v. |
Gegenstand - Beschreibung: | Ehrenreich Harrer macht geltend, er habe drei Jahre lang Heinrich Raymund Fugger, Graf von Kirchberg, als Agent am Reichshofrat vertreten. Für seine Dienste sei ein jährliches Honorar von 60 Gulden vereinbart worden. Beim Tod des Grafen sei noch eine Restforderung dieses Honorars in Höhe von 92 Gulden und 50 Kreuzern offen gewesen, wegen deren Begleichung sich Harrer an Albrecht Fugger, den Erben des Verstorbenen, gewendet habe. Da dieser jedoch nicht zahle, bittet Harrer den Kaiser um einen scharfen Zahlungsbefehl an den Schuldner, die Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen und darüber den Gehorsamsnachweis zu erbringen. Anton Fugger weist den Kaiser darauf hin, er sei nicht der Erbe Heinrich Raymund Fuggers und müsse deshalb auch dessen Schulden nicht begleichen. Außerdem habe die Kommission, die von Erzherzog Ferdinand Karl 1656 eingerichtet worden sei, um die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu ordnen, festgestellt, daß die Erbmasse nicht zur Deckung der Barschulden ("Currentschulden") und der noch nicht bezahlten Gehälter ausreiche. Dieser Feststellung hätten alle Parteien zugestimmt, die Ansprüche gegenüber dem Verstorbenen geltend gemacht hätten. Zu ihnen habe auch Harrer selbst gehört. Fugger bittet den Kaiser deshalb, den gegen ihn ergangenen Zahlungsbefehl zu kassieren und Harrer abzuweisen. Als er Harrer nicht innerhalb der im kaiserlichen Befehl festgesetzten Frist zufrieden stellt, wendet sich dieser mit der Bitte um einen schärferen Befehl an den Kaiser. Fugger solle nur ein Monat zur Begleichung der Schuld und zum Erbringen des Gehorsamsnachweises eingeräumt und die Erstattung zukünftiger Gerichtskosten auferlegt werden. Harrer bittet, den Einwand Fuggers zu verwerfen, da es sich in seinem Fall um eine privilegierte Schuldforderung handele. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Zahlungsbefehl gegen Fugger, Harrer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Befehls klaglos zu stellen und den Gehorsamsnachweis darüber zu erbringen, 1665 03 09, (Konz.) fol. 8r. |
Umfang: | Fol. 1-30 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1695 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211798 |
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