AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-8 Harrer; Bitte um kaiserliche Genehmigung zur Aufteilung eines Erbes, 1672 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-8
Titel:Harrer; Bitte um kaiserliche Genehmigung zur Aufteilung eines Erbes
Entstehungszeitraum:1672

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harrer, Polixena Benigna, geb. von Janeburg
Gegenstand - Beschreibung:Polixena Benigna Harrer führt aus, sie halte es für sich und ihre Kinder für vorteilhaft, wenn das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns, des Reichshofratssagenten Ehrenreich Harrer, zwischen ihnen aufgeteilt würde und sie ihren jeweiligen Anteil ausgehändigt bekämen. Deshalb bittet sie den Kaiser, eine solche Teilung vornehmen zu lassen. Die Vormünder ihrer minderjährigen Kinder, die Reichshofratsagenten Johann Dummer und Antonius Scarsi, haben dagegen keine Einwände. Sie geben dem Kaiser jedoch zu bedenken, wie groß der Anteil der Witwe ausfallen solle, da sie keinen Heiratsbrief und kein Testament ihres Ehemanns vorweisen könne. Als der mit der Teilung beauftragte kaiserliche Kommissar ihr die Nutznießung, jedoch ohne freie Verfügungsgewalt, eines Viertels des Erbes anbietet, wendet sie sich mit der Bitte an den Kaiser, ihr diesen Anteil zur freien Verfügung zuzusprechen.
Entscheidungen:Den Vormündern die Eingabe mit einer Frist von acht Tagen zuzustellen, 1672 07 26, (Vermerk) fol. 2v. Eine Kommission einzurichten, um einen gütlichen Vergleich zwischen der Mutter, den Kindern und ihren Vormündern auszuhandeln und der Mutter nach dem Inventar einen gewissen Anteil zuzusprechen, 1672 09 20, (Vermerk) fol. 4v. Harrer die Eingabe Dummers und Scarsis mit einer Frist von acht Tagen zuzustellen, 1672 10 24, (Vermerk) fol. 7v. Kaiserliches Dekret: Harrer erhält den vierten Teil des Erbes zu ihrer freien Verfügung. Dabei soll ihr Anteil jedoch nicht nur vom gewissen Vermögen und der Barschaft genommen werden, sondern gewisses wie ungewisses Vermögen unter allen Erben gleichmäßig aufgeteilt werden, 1672 11 05, (Konz.) fol. 11rv.
Umfang:Fol. 1-12
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1702
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211804
 

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