AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-9 Harrer; Bitte um kaiserliche Genehmigung einer Abfindung (Erbe) und einer Vormundschaftsrechnung, 1678 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-9
Titel:Harrer; Bitte um kaiserliche Genehmigung einer Abfindung (Erbe) und einer Vormundschaftsrechnung
Entstehungszeitraum:1678
Darin:Auf der Grundlage des Inventars der Hinterlassenschaft Harrers verfaßter Teilbrief, 1672 12 03, fol. 2r-3v. Vergleich zwischen Klettenberg, Johann Albrecht Portner, Dummer und Scarsi über die Teilung der Hinterlassenschaft Harrers, undat., (Orig.) fol. 4r-5v. Von Klettenberg bestätigte Abrechnung der Vormünder, 1677 06 04, (Orig.) fol. 6r-7v. Schuldurkunde des Grafen von Tattenbach über 3.000 Gulden für die Erben Harrers, 1676 12 07, (begl. Kop.) fol. 8r-11v. Abtretungserklärung Klettenbergs für ihren Anteil an der Schuldforderung des Grafen von Tattenbach an ihre Kinder, 1678 07 23, fol. 12r-13v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harrer, minderjährige Kinder des Ehrenreich und der Polixena Benigna; für sie als Vormünder: Dummer, Johann, Reichshofratsagent; Scarsi, Antonius, Reichshofratsagent
Gegenstand - Beschreibung:Johann Dummer und Antonius Scarsi unterrichten den Kaiser im Namen ihrer Mündel, Ernst Albrecht von Oppel habe eine Schuldforderung über 3.000 Gulden gegenüber dem Graf Gottfried Wilhelm von Tattenbach an die Erben Ehrenreich Harrers abgetreten. Der Graf, der diese Schuldforderung zunächst nicht als liquide habe anerkennen wollen, habe auf ein Urteil des Landmarschallgerichts hin die Schuldurkunde an die Erben übergeben müssen. Polixena Benigna von Klettenberg, der inzwischen wiederverheiratete Witwe Harrers, stehe der vierte Teil an dieser Schuldforderung zu. Für eine entsprechende Abfindung sei sie jedoch bereit, zugunsten ihrer Kinder auf ihren Anteil zu verzichten. Die Vormünder halten diese Regelung für vorteilhaft für ihre Mündel, da das für die Abfindung ihrer Mutter verwendete Geld ohnehin keine Zinsen einbringe, sie aber durch den Verzicht Klettenbergs von den höheren Zinsanteilen profitierten. Da sie in dieser Sache jedoch nicht eigenmächtig entscheiden könnten, suchen sie um die Zustimmung des Kaisers an. Außerdem bitten sie um Billigung der mit Klettenberg wegen ihrer Mündel vorgenommenen Abrechnung.
Entscheidungen:Die Supplikanten sollen das Angebot Klettenbergs bescheinigen und die zur Abrechnung gehörenden Beilagen beifügen. Danach werden sie weiteren Bescheid erhalten, 1678 09 13, (Vermerk) fol. 14v.
Umfang:Fol. 1-14
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1708
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211805
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl