AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-11 Klett von Klettenberg und Harrer contra Dummer; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um Vormundschaftsabrechnung, auch wegen gerichtlicher Zuständigkeit, 1682-1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-11
Titel:Klett von Klettenberg und Harrer contra Dummer; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um Vormundschaftsabrechnung, auch wegen gerichtlicher Zuständigkeit
Entstehungszeitraum:1682 - 1686
Darin:Auf der Grundlage des Inventars von Harrers Hinterlassenschaft verfaßter Teilbrief, 1672 12 03, fol. 42rv, fol. 51rv. Aufstellung dessen, was von der Hinterlassenschaft Harrers in vier Teile aufzuteilen war, 1672 12 03, fol. 58r. Vormundschaftsabrechnung Dummers, 1672 12 03 - 1682 06 03, fol. 4r-8v. Einzelabrechnungen Klettenbergs über die für ihre Tochter Maria Theresia (fol. 10r-11v), ihren Sohn, den Prämonstratenserbruder Martin, (fol. 12r-13v) und ihren Sohn Franz Leopold (fol. 14r-15v) ausgelegten Unterhaltszahlungen, 1672 12 03 - 1682 06 03, fol. 10r-16v. Quittungen für Dummer und dessen verstorbenen Mitvormund Antonius Scarsi, 1673 11 06 - 1682 05 06, fol. 17r-18v. Vormundschaftsabrechnung über das Vermögen der drei Harrerschen Kinder, 1672 - 1682, fol. 57rv. Aufstellung der während der Vormundschaft aufgewendeten Gerichts- und Postgebühren, 1673 02 24 - 1681 06 26, fol. 19r-21r. Revers Klettenbergs und ihrer Kinder für Dummer, 1677 06 04, (Orig.) fol. 44r, fol. 52v. Quittung Dietrichs über die Zahlung seines Honorars und seiner Ausgaben als Anwalt Klettenbergs und ihrer Kinder seit dem 22. Juni 1681, 1682 09 04, (Orig.) fol. 97r, fol. 107r. Aufstellung Dietrichs über seine Honorarforderungen und Ausgaben als Anwalt Klettenbergs und ihrer Kinder, 1682 09 04 - 1685 03 04, (Orig.) fol. 98rv, fol. 108rv, fol. 186r-187v. Quittung Abt Friedrichs von Geras für Klettenberg über die Zahlung von 400 Gulden als Abfindung für andere Einnahmen, die Bruder Martin Harrer aus seinem väterlichen Erbe zustehen, 1684 04 25, (begl. Kop.) fol. 122r-123v, fol. 126r-127r. Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats, 1684 06 12 (Vormundschaftseid Dietrichs (s. Antiqua 32/17)), fol. 84r; 1684 10 26 (Zustellung der Eingabe Dummers vom 16. Oktober 1684 an Dietrich; Zahlung von 50 Gulden an Franz Leopold Harrer (zu diesen beiden Punkten s. Antiqua 32/18); Vereidigung des Reichshofratssagenten Arnstein als Vormund (s. Antiqua 32/17), fol. 84rv. Revidierte Fassung der Endabrechnung über die Vormundschaft, 1686 03 (!), fol. 190r-200v. Vergleich zwischen Klettenberg und Dummer über die Teilung der Hinterlassenschaft Harrers, undat., (Orig.) fol. 40r-41r, fol. 49r-50r. Verzeichnis der Gegenstände, die Franz Leopold Harrer für eine neue Soldatenausrüstung benötigt, undat., fol. 66r. Aufstellung der noch nicht eingetriebenen Honorarforderungen Klettenbergs und ihrer Kinder gegen Klienten des verstorbenen Ehrenreich Harrer, undat., fol. 94rv, fol. 104rv. Aufstellung bereits bei Klettenberg und ihren Kindern eingegangener Honorarzahlungen von Klienten des verstorbenen Ehrenreich Harrer, undat. fol. 95r, fol. 105r. Endabrechnung Dummers (Quittungen, Ausgaben für Postgebühren, Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben), undat., fol. 137r-158r. Extrakt aus der Endabrechnung Dummers, undat., fol. 209rv, fol. 215rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Klett von Klettenberg, Polixena Benigna, verw. Harrer, geb. von Janeburg; Harrer, Kinder des Ehrenreich und der Polixena Benigna (teils namentlich: Maria Theresia, Franz Leopold)
Beklagter/Antragsgegner:Dummer, Johann, Dr., Reichshofratsagent
RHR-Agenten:Klettenberg/Harrer: Dietrich, Johann Adam, Dr. (1682)
Gegenstand - Beschreibung:Polixena Benigna Klett von Klettenberg wirft Johann Dummer, dem langjährige Vormund ihrer Kinder vor, er weigere sich, ihr 226 Gulden zu erstatten, die sie für den Unterhalt ihrer Kinder aufgewendet habe. Statt dessen führe er in seiner Generalabrechnung einen umstrittenen Posten von 143 Gulden ein und versuche so, die Angelegenheit zu verzögern. Klettenberg bittet den Kaiser um einen Befehl an Dummer, die 226 Gulden innerhalb von zwei Tagen zu bezahlen und ihr für den zukünftigen Unterhalt der Kinder 150 Gulden gegen Quittung auszuzahlen. Außerdem solle er innerhalb dieser Frist auch seine Generalabrechnung vorlegen, falls dies noch nicht geschehen sei. Dummer führt dagegen aus, die noch offenstehenden Forderungen Klettenbergs beliefen sich lediglich auf 83 Gulden. Diesen Betrag wolle sie jedoch nicht annehmen, sonder habe auf der Bezahlung der 243 (!) Gulden bestanden. Er sei jedoch bereit, ihr auf Kaiserlicher Befehl die 100 (!) Gulden Vorschuß für den zukünftigen Unterhalt ihrer Tochter Maria Theresia und ihres Sohns Franz Leopold auszuzahlen. Er legt seine Generalabrechnung mit der Bitte vor, sie Klettenberg mit Setzung einer kurzen Frist zuzustellen, um etwaige Einwände vorzubringen. Außerdem ersucht er den Kaiser, ihn vom Amt des Vormunds zu entbinden. Klettenberg hält die vorgelegte Generalabrechnung für ungeordnet und unzulänglich. Um keine weitere Zeit durch umständliche Verhandlungen auf dem Postweg zu verlieren, bittet sie den Kaiser um Einrichtung einer Kommission. Beide Parteien ersuchen den Kaiser, die frühere Kommission (s. Antiqua 32/10) wieder aufzunehmen. Nach weiteren Verzögerungen bitten Klettenberg und ihre Kinder den Kaiser, nicht nur über die Eingabe Dummers vom 1. Juni 1683, sondern auch über die Neuvergabe des Vormundschaftsamts nach dem Tod Marcolinis zu entscheiden (s. Antiqua 32/17). Außerdem solle Dummer befohlen werden, Franz Leopold Harrer, der während der Belagerung Wiens zweimal erkrankt sei und deshalb seine Soldatenausrüstung habe verkaufen müssen (s. Antiqua 32/13 und 32/18), mit Geldmitteln zur Anschaffung einer neuen Ausrüstung zu versehen. Als sich die Wiederaufnahme der kaiserlichen Kommission immer wieder verzögert, bitten Klettenberg und ihre Kinder erneut um baldigen Beginn der Verhandlungen. Sollte Dummer als Vormund schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, seien auch die Erben des inzwischen verstorbenen Mitvormunds Antonius Scarsi zur Verantwortung zu ziehen. In diesem Fall stehe zu befürchten, sie bestritten die Zuständigkeit des Reichshofrats und wollten die Angelegenheit vor dem Obersthofmarschallgericht
verhandeln (s. Antiqua 32/26). Deshalb solle der Kaiser ihnen befehlen, den Reichshofrat als zuständiges Gericht anzuerkennen, und, falls nötig, das Obersthofmarschallgericht anweisen, sich nicht mit dieser Sache zu befassen. Nachdem eine entsprechende Anweisung an den Obersthofmarschall ergangen ist, weisen Klettenberg und ihre Kinder den Kaiser darauf hin, daß Octavius Scarsi, der Bruder des verstorbenen Antonius, dennoch weder einen Befehl erhalten habe, sich vor dem Reichshofrat einzustellen, noch diesen in Zukunft erhalten werde, weil der Sekretär das Obersthofmarschallamts das Dekret für zu scharf und herrisch formuliert halte und sich das Obersthofmarschallamt nichts vom Reichshofrat befehlen lassen wolle. Außerdem beschuldigen sie Dummer und Scarsi, das Eintreiben noch ausstehender Honorarforderungen des verstorbenen Ehrenreich Harrer vernachlässigt und so ihren Mündeln großen Schaden zugefügt zu haben. Wären die Vormünder ihren Pflichten nachgekommen, hätten Klettenberg und ihre Kinder auf Hinzuziehung eines Anwalts verzichten können und auch die Gerichtskosten wären vermieden worden. Deshalb solle der Gegenseite auferlegt werden, diese Unkosten zu erstatten. Nochmals fordern Klettenberg und ihre Kinder eine baldige Wiederaufnahme der kaiserlichen Kommission, um den Erben Scarsis zur Herausgabe des ihnen zustehenden Kapitals und Dummer zur Vorlage der Vormundschaftsabrechnung zu bringen. Als sich diese weiter verzögert, bitten sie wiederholt um einen Kaiserlicher Befehl an Dummer, die Rechnung umgehend einzureichen. Dieser entschuldigt die späte Fertigstellung der Endabrechnung über seine 13jährige Tätigkeit als Vormund mit dem Türkeneinfall von 1683. Dabei seien seine Unterlagen weitgehend verloren gegangen. Lediglich ein kleiner Teil habe im Zustand größter Unordnung gerettet werden können. Zwei Quittungen seien bisher unauffindbar. Er bittet den Kaiser zu verfügen, daß Klettenberg und ihre Kinder ihm auch diese Beträge erstatten müssen, sollten sich die Belege wiederfinden. Weiter ersucht er darum, ihnen seine Abrechnung zuzustellen und eine Kommission einzurichten, vor der die eventuell strittigen Punkte mündlich verhandelt werden könnten. Diese Bitte wird nach erfolgter Zustellung von Klettenberg und ihren Kindern unterstützt. Auf Anweisung der kaiserlichen Kommissare legt Dummer eine überarbeitete Fassung seiner Endabrechnung vor und bittet um deren Zustellung an die Gegenseite. Nachdem diese Einsicht genommen hat, ersucht sie den Kaiser um Genehmigung der Abrechnung. Klettenberg bittet darüber hinaus um einen Befehl an Dummer, ihr die 102 Gulden, 13 Kreuzer und 2 Pfennige, die ihr von ihrem Sohn, dem Prämonstratenserbruder Martin, testamentarisch überschrieben worden seien und laut der Endabrechnung noch zustünden, auszuzahlen.
Entscheidungen:Dummer die Eingabe der Gegenseite zuzustellen, um entweder die Gegenseite innerhalb einer Frist von vier Tagen klaglos zu stellen oder relevante Einwände dagegen vorzubringen und die Hauptrechnung vorzulegen, 1682 06 11, (Vermerk) fol. 2v. Klettenberg und ihren Kindern sowie den Betroffenen die Eingabe Dummers zuzustellen, um innerhalb einer Frist von einem Monat eine Erklärung dazu abzugeben, 1682 06 26, (Vermerk) fol. 24v. Dummer die Eingabe der Gegenseite zuzustellen, um innerhalb einer Frist von acht Tagen seine Erklärung dazu abzugeben. Danach die vorigen Kommissare (s. Antiqua 32/10) die Kommission wieder aufnehmen zu lassen, 1682 07 21, (Vermerk) fol. 26v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 28r. Dummer die Eingabe der Gegenseite mit strengem Befehl zuzustellen, unter Androhung einer Ermessensstrafe innerhalb einer Frist von acht Tagen hierzu und zum Vorhergehenden eine Erklärung abzugeben und die Angelegenheit nicht länger aufzuhalten, 1682 08 03, (Vermerk) fol. 30v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 34r. Dummers Erklärung Klettenberg und ihrem Anwalt mit Befehl zuzustellen, ihm die Rechnung zuzustellen. Die Parteien sollen sich darüber unterreden und innerhalb einer Frist von acht Tagen beim Reichshofrat anmelden. Danach wird die frühere Kommission wieder aufgenommen (s. Antiqua 32/10), 1682 08 21, (Vermerk) fol. 32v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 56r. Die Eingabe Dummers mit einer Frist von acht Tagen zuzustellen, 1682 10 05, (Vermerk) fol. 47v, fol. 53v. Dummer die Eingabe der Gegenseite und die Bitte vom 1. Juni 1683 mit Befehl zuzustellen, sich umgehend zu den geforderten Unkosten und der Begleichung der Unterhaltskosten zu äußern, 1684 03 03, (Vermerk) fol. 68v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 70r. Die Frist wird gewährt. Dummer muß jedoch in diesem Zeitraum seine Erklärung tatsächlich abgeben. Anstatt des verstorbenen Antonius Scarsi wird der Reichshofratsagent Johann Adam Dietrich zum Vormund ernannt. Er soll sich wegen des zu leistenden Vormundschaftseids an den Reichshofrat wenden. Franz Leopold Harrer erhält 150 Gulden für eine neue Ausrüstung, 1684 04 25, (Vermerk) fol.71v. Dietrich den Gegenbericht Dummers zuzustellen, 1684 04 26, (Vermerk) fol. 76v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 80r. Dummer die Eingabe der Gegenseite zuzustellen mit Befehl, falls er die Rechnung bereits fertiggestellt hat, dies innerhalb einer Frist von vier Tagen anzuzeigen. Falls er sie noch nicht abgeschlossen hat, soll er innerhalb eines Monats alle notwendigen Unterlagen
herbeischaffen und nicht mehr auf weitere Anordnungen warten, 1684 06 16, (Vermerk) fol. 78v. Dummer die Eingabe Dietrichs mit einer Frist von acht Tagen zuzustellen und dessen Stellungnahme wieder zuzustellen, 1684 07 17, (Vermerk) fol. 82v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats (Kaiserliche Anweisung an den Obersthofmarschall wegen einer Aufforderung an den Erben Scarsis, sich vor dem Reichshofrat einzustellen), 1685 01 24, fol. 91r, fol. 102r. Kaiserliches Dekret an den Obersthofmarschall Graf Otto Ehrenreich von Traun (!), dem Bruder und Erben des verstorbenen Scarsi zu befehlen, sich am 9. Februar 1685 um drei Uhr nachmittags vor dem Reichshofrat einzustellen, 1685 01 24, (Konz.) fol. 87rv, (Ausf. ?) fol. 89r-90v. Kaiserliches Dekret an den Obersthofmarschall F. Ferdinand Wilhelm Eusebius von Schwarzenberg, dem Bruder und Erben des verstorbenen Scarsi zu befehlen, sich am 25. Mai 1685 um 10 Uhr vormittags vor dem Reichshofrat einzustellen, 1685 05 03, (Konz.) fol. 116rv. Dummer wird die Fristverlängerung von acht Tagen unter der Auflage gewährt, die Angelegenheit nicht länger aufzuhalten, 1686 02 12, (Vermerk) fol. 119v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 129r, fol. 133r; 1686 03 04, (Vermerk) fol. 133v. Das Angebot Dummers wird angenommen, doch er soll ihm unter Androhung der vor kurzem angedrohten Strafe nachkommen, 1686 03 07, (Vermerk) fol. 135v. Klettenberg und ihren Kindern Dummers Abrechnung zuzustellen, 1686 03 08, (Vermerk) fol. 159v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 161r. Klettenberg und ihre Kinder sollen innerhalb einer Frist von drei Tagen dem Reichshofrat ein Verzeichnis der Mängel der Endabrechnung vorlegen. Diese Liste ist Dummer zuzustellen. Nachdem er sich geäußert hat, soll über die Einrichtung einer Kommission entschieden werden, 1686 03 18, (Vermerk) fol. 162v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 164r, fol. 170r. Dummer die Eingabe der Gegenseite zuzustellen, um innerhalb einer Frist von acht Tagen seine Erklärung dazu abzugeben. Danach wird über die erbetene Kommission weiter entschieden, 1686 04 02, (Vermerk) fol. 165v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 173r, fol. 174r. Klettenberg und ihren Kinder die Erklärung Dummers mit Befehl zuzustellen, zügig ihre Stellungnahme vorzulegen, damit die Kommission fortgesetzt werden kann, 1686 04 26, (Vermerk) fol. 176v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 178r. Eine Kommission einzurichten und Johann Albrecht Portner und Dr. Johann Christoph Jodoci aufzutragen. Sie sollen mit den Parteien zur Güte verhandeln und im Fall des Scheiterns ihren Bericht vorlegen.
Nach den Pfingstferien sollen sich die Parteien bei den Kommissaren melden, 1686 05 24, (Vermerk) fol. 179v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 181r. Dummer die Eingabe der Gegenseite zuzustellen, um dieser Bitte innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachzukommen, 1686 09 03, (Vermerk) fol. 185v. Klettenberg und ihren Kindern die Abrechnung Dummers zuzustellen, 1686 09 06, (Vermerk) fol. 201v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats), fol. 204r, fol. 207r, fol. 209r, fol. 214r. Die erbetene Genehmigung wird bewilligt. Die Parteien werden wissen, wie sie bei der Kanzlei ein Extrakt aus dem Protokoll erhalten, 1686 09 24, (Vermerk) fol. 205v, (Vermerk) fol. 207v. Die erbetene Genehmigung wird bewilligt. Nach Anmeldung sollen die Parteien aus der Kanzlei ein Extrakt aus dem Protokoll erhalten. Dummer wird befohlen, Klettenberg innerhalb einer Frist von vier Wochen zufrieden zu stellen, um weiteres Ansuchen ihrerseits zu vermeiden, 1686 09 24, (Vermerk) fol. 212v. Klettenberg und Dietrich die Eingabe Dummers zuzustellen, um innerhalb einer Frist von viert Tagen ihre Erklärung dazu abzugeben, 1686 10 25, (Vermerk) fol. 219v.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 32/10, 32/13, 32/15-18, 32/22-26.
Umfang:Fol. 1-219
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1716
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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