AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-2 Herter contra Muggenthal; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit (Heiratsgut), auch um kaiserliche Verfügung in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit, 1674-1680 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-2
Titel:Herter contra Muggenthal; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit (Heiratsgut), auch um kaiserliche Verfügung in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit
Entstehungszeitraum:1674 - 1680
Darin:Ehevertrag für die Heirat zwischen Maria Sabina von Muggenthal und Sigmund von Hornstein, 1616 10 16, (begl. Kop.) fol. 7r-16v, (begl. Kop.) fol. 23r-31v. Vereinbarung zwischen Wolfgang Bernhard von Muggenthal und Berthold und Maria Sabina Herter von Herteneck, 1645 01 28, (begl. Kop.) fol. 146r-147v. Vergleich zwischen Wolfgang Bernhard von Muggenthal und Berthold und Maria Sabina Herter von Herteneck, 1657 03 15, (begl. Kop.) fol. 17r-18v, (begl. Kop.) fol. 32r-33v. Quittungen Johann Willibald Herters von Herteneck für Muggenthal über den Erhalt der ihm zustehenden Zinsen aus dem Kapital der 3.000 Gulden Heiratsgut seiner Mutter, 1665 09 07, (begl. Kop) fol. 64r; 1666 06 27, (begl. Kop.) fol. 64r. Dokumente zu den Kommissionsverhandlungen in Augsburg (Korrespondenz, Abrechnungen), 1666 04 09 - 1667 01 14, (begl. Kop.) fol. 87r-99v. Quittung des Notars Andreas Ziegler für Johann Willibald Herter von Herteneck über die Erstattung der Ausgaben Zieglers für die Zustellung des kaiserlichen Mandats an Muggenthal, 1675 01 25, fol. 69r, fol. 72r. Schreiben des Kurfürsten von Bayern an den Kaiser, 1677 09 12, (Orig.) fol. 155r-156v. Notariatsinstrument: 1675 01 16, (Orig.) fol. 42r-48v, fol. 53r-58v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Herter von Herteneck, Johann Willibald, Oppersdorffer Hofmeister
Beklagter/Antragsgegner:Muggenthal, Wolfgang Bernhard von
RHR-Agenten:Herter: Wolsching, Matthias, Dr., im Fall seines Tods: Sterlegg, Johann Matthias von, Dr., Vollmacht 1673 12 12, (Orig.) fol. 19r-20v. Büsselius (Busselio), Johann Georg, Dr., im Fall seines Tods: Niedermeier, Paul [Jakob], Dr., Vollmacht 1674 10 10, (Orig. in duplo) fol. 49r-50v, fol. 59r-60v; Vollmacht 1675 10 14, (Orig.) fol. 100r-101v. Muggenthal: Lauterburg, Johann Jakob Albrecht von, Lic., im Fall seines Tods: Bouille, Peter Heinrich, Vollmacht 1676 06 10, (Orig.) fol. 128r-129v.
Gegenstand - Beschreibung:Maria Sabina Herter von Herteneck hat zusammen mit ihrem Ehemann Berthold im Streit um die Auszahlung des Heiratsguts, das ihr für ihre erste Eheschließung mit Sigmund von Hornstein zusteht, vor dem Landgericht der Reichslandvogtei Ober- und Niederschwaben, Malstatt Ravensburg, ein Urteil zu ihren Gunsten erwirkt. Ihr Bruder, Wolfgang Bernhards von Muggenthal, hat gegen dieses Urteil an die Oberösterreichische Regierung in Innsbruck appelliert. Sie erteilt dem Landrichter in Schwaben einen Kommissionsauftrag. In den folgenden Verhandlungen einigen sich beide Seiten darauf, daß Muggenthal seiner Schwester 3.000 Gulden zugesteht, für die in den ersten drei Jahren nur der halbe Zins in Höhe von 75 Gulden, danach der volle Zins in Höhe von 150 Gulden zu bezahlen ist. Hierüber stellt er eine Schuldurkunde aus, die an Johann Willibald Herter von Herteneck als Sohn und Erbe des Ehepaars Berthold und Maria Sabina gefallen ist. Dieser beklagt sich, trotz seines wiederholten Anmahnens habe er noch kein Geld erhalten. Da es sich bei dem Heiratsgut um eine privilegierte Schuldforderung handele und die Angelegenheit bereits von einem Gericht entschieden worden sei, bittet er den Kaiser um ein Mandat gegen Muggenthal, in dem ihm die Bezahlung der Schulden befohlen wird, mit Ladung zum Erbringen des Gehorsamsnachweises. Er sol
le auch aufgefordert werden, eine ordentliche Schuldurkunde auszustellen. Als Muggenthal die ihm gesetzte Frist verstreichen läßt, ohne zu reagieren, fordert Herteneck den Kaiser auf, Muggentahl zu der im Mandat vorgesehenen Strafe zu verurteilen und einen Kommissionsauftrag zur Vollstreckung an die ausschreibenden Kreisfürsten ergehen zu lassen. Muggenthal weist darauf hin, er habe das an Herteneck verpfändete Rittergut Altmannshofen dem inzwischen verstorbenen Graf Johann Jakob von Waldburg-Zeil für 10.000 Gulden Kapital und Zinszahlungen überlassen. Eine vom Kaiser der Stadt Augsburg und dem dortigen Gotteshaus St. Ulrich aufgetragene Kommission habe mit den Gläubigern Muggenthals verhandelt und deren Zustimmung zu diesem Vorgang erwirkt. Herteneck sei auch vor die Kommission geladen worden, aber nicht erschienen. Muggenthal bittet den Kaiser, das gegen ihn ergangene Mandat zu kassieren und Herteneck mit seiner Forderung an Graf Paris Jakob von Waldburg-Zeil, den Erben des verstorbenen Graf Johann Jakob, und das Rittergut Altmannshofen zu verweisen. Später führt er aus, er habe keine reichsunmittelbaren Ländereien mehr inne, sondern alle seine Besitzungen unterstünden der Landesherrschaft der Kurfürsten von Bayern. Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern habe ihm untersagt, Prozesse an nicht zuständigen Gerichten
zu führen. Muggenthal bittet deshalb den Kaiser, ihn von der Anklage vor dem Reichshofrat loszusprechen und Herteneck, wenn dieser seinen Anspruch gegen ihn weiter auf dem Rechtsweg verfolgen wolle, an den Kurfürsten zu verweisen. Herteneck widerspricht den Ausführungen Muggenthals mit dem Argument, für ihn als Graf des Reichs sei der Reichshofrat das zuständige Gericht. Er ersucht den Kaiser wiederholt, dem Antrag Muggenthals nicht stattzugeben, sondern stattdessen das schon früher erbetene verschärfte Mandat gegen ihn ausgehen zu lassen und ihm die Bezahlung der Strafe und Gerichtskosten aufzuerlegen. An die ausschreibenden Kreisfürsten sollte ein Vollstreckungsbefehl in eventum ergehen.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen Muggenthal, bei Androhung einer Strafe von fünf Mark lötigem Gold, Herteneck direkt nach Zustellung dieses Mandats die rückständigen Zinsen für die letzten 17 Jahre zu bezahlen, mit Ladung, um innerhalb von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder zu der im Mandat genannten Strafe verurteilt zu werden. Unabhängig von seinem Erscheinen soll auf Anrufen der Gegenseite in der Angelegenheit weiter gehandelt werden, 1674 11 06, (Konz.) fol. 36r-39v, fol. 43r-45v, fol. 54r-57v. Herteneck die Eingabe Muggenthals zuzustellen und ihm aufzutragen, eine verbesserte Vollmacht vorzulegen, 1675 09 03, (Vermerk) fol. 67v. Die Erwiderung Muggenthals mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1675 11 18, (Vermerk) fol. 106v. Die Eingabe Muggenthals zuzustellen, 1676 07 28, (Vermerk) fol. 130v. Die Eingabe des Büselius mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1677 01 28, (Vermerk) fol. 154v. Das Fürbittschreiben des Kurfürsten von Bayern zu den Akten und auf Verlangen aus der Kanzlei zuzustellen, 1678 02 07, (Vermerk) fol. 156v. Die Eingabe Muggenthals zuzustellen, um ebenfalls in einer Frist von zwei Monaten zu submittieren, 1678 09 30, (Vermerk) fol. 180v.
Umfang:Fol. 1-203
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1710
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211838
 

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