AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-5 Harrer contra Sengelau; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Honorarangelegenheit, 1675-1679 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-5
Titel:Harrer contra Sengelau; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Honorarangelegenheit
Entstehungszeitraum:1675 - 1679
Darin:Bestallungsbrief Johann Adams von Sengelau für Ehrenreich Harrer, 1653 06 28, (Orig.) fol. 3r-4v. Abrechnung Ehrenreich Hallers über seine Tätigkeit für Johann Adam von Sengelau, 1653 - 1671, fol. 5r-13r. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats, 1675 02 12, fol. 23rv. Aufstellung der im Streitfall zwischen den Harrerschen Kindern und Sengelau angefallenen Gerichtskosten, 1675 - 1676, fol. 61r, fol. 66v. Aufstellung der Gerichtskosten und Zinsen, die Sengelau den Harrerschen Kindern schuldet, 1675 - 1677, fol. 74rv. Vollmacht Sengelaus für Johann Christoph Koch, in seinem Namen Verhandlungen über eine gütliche Einigung mit der gegnerischen Partei zu führen, 1678 08 22, (Orig.) fol. 108r-109v. Notariatsinstrument: 1675 06 26, (Orig.) fol. 26r-29v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harrer, minderjährige Kinder des Ehrenreich und der Polixena Benigna; für sie als Vormünder: Dummer, Johann, Dr., Reichshofratsagent; Scarsi, Antonius, Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Sengelau, Friedrich Sigmund von
RHR-Agenten:Sengelau: Koch, Johann Christoph, Lic. (1675)
Gegenstand - Beschreibung:Johann Dummer und Antonius Scarsi unterrichten den Kaiser, der fürstlich Bamberger Rat und Vizekanzler, Johann Adam von Sengelau, sei dem verstorbenen Reichshofratsagenten Ehrenreich Harrer 267 Gulden und 29 Kreuzer an Honorar und ausgelegten Gerichtskosten schuldig geblieben. Nach Sengelaus Tod habe Friedrich Sigmund von Sengelau als Sohn und Erbe des Verstorbenen diese Schuld als liquide anerkannt und zu bezahlen versprochen. Dummer und Scarsi hätten ihn aufgefordert zu zahlen, da ihre Mündel aufgrund der geringen Hinterlassenschaft ihres Vaters dringend auf das Geld zur Bestreitung ihres Unterhalts angewiesen seien, bisher aber kein Geld von Sengelau erhalten. Deshalb bitten sie den Kaiser, Sengelau die Begleichung ihrer Forderung zu befehlen. Sengelau erkennt die Honorarforderung zwar an, weist jedoch darauf hin, sein Vater habe sich mit Ehrenreich Harrer darauf geeinigt, die Zahlung erst dann zu leisten, wenn im Prozeß gegen die Schenckischen Erben ein verschärftes Mandat gegen diese ergangen und die Einweisung Sengelaus in das Gut Bierbaum erfolgt sei. Da dieses Verfahren bisher aber immer noch nicht abgeschlossen sei, bittet Sengelau, von ihm auch noch nicht die Begleichung der Honorarforderung zu verlangen. Die Vormünder wenden dagegen ein, diese Zahlungsbedingung sei nicht von Johann Adam von Sengelau erhoben, sondern von dessen Sohn eingeführt worden. Sie hätten ihr nie zugestimmt. Deshalb bitten sie den Kaiser, Sengelau die Bezahlung der angefallenen Zinsen sowie aller Kosten und Schäden aufzuerlegen und zu diesem Zweck einen kaiserlichen Befehl mit einer scharfen Strafandrohung gegen ihn ausgehen zu lassen. Als auch auf diesen Befehl keine Zahlung erfolgt, ersuchen die Vormünder um einen kaiserlichen Kommissionsauftrag an Herzog Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg, um ihre Mündel in den Eisenhammer Sengelaus in der Ortschaft Schmidmühlen einzuweisen. Sengelau erbringt den Gehorsamsnachweis und bittet, den Prozess gegen ihn zu beenden. Dagegen wenden die Vormünder ein, er habe lediglich das Kapital zurückgezahlt. Ihren Mündeln ständen jedoch für den Zeitraum vom Einreichen ihrer Klage an auch die Zinsen zu, die Sengelau bisher ebensowenig bezahlt habe wie die entstandenen Gerichtskosten. Sie bitten, ihm auch die Begleichung dieser Beträge zu befehlen und widrigenfalls eine Kommission zur Vollstreckung einzurichten.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Sengelau, die Harrerschen Kinder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Befehls klaglos zu stellen oder seinen Bericht hierzu vorzulegen, 1675 03 05, (Konz.) fol. 18rv, fol. 28rv. Die Vormünder werden selbst das Reskript an passendem Ort zuzustellen wissen, 1675 04 05, (Vermerk) fol. 21v. Den Vormündern die Eingabe Sengelaus zuzustellen, 1675 10 22, (Vermerk) fol. 24v. Die Erwiderung der Vormünder mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1675 12 03, (Vermerk) fol. 32v. Kaiserlicher Befehl an Sengelau, die Harrerschen Kinder innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bezahlen und den Gehorsamsnachweises hierüber zu erbringen, 1676 03 06, (Konz.) fol. 46rv, fol. 49r, fol. Die Eingabe Sengelaus zuzustellen, 1676 09 30, (Vermerk) fol. 56v; 1677 03 23, (Vermerk) fol. 71v. Die Eingabe der Vormünder mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1677 08 11, (Vermerk) fol. 75v. Koch unter Androhung einer Ermessensstrafe zu befehlen, die Stellungnahme, von der er bereits am 23. Dezember 1677 vorgegeben hat, sie in Händen zu haben, vorzulegen, 1678 02 10, (Vermerk) fol. 83v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 93r. Den Gehorsamsnachweis den Vormündern zuzustellen, 1678 05 05, (Vermerk) fol. 91v. Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben. Sengelau soll seinem Anwalt hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine ausreichende Vollmacht schicken, 1678 06 06, (Vermerk) fol. 98v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 100r, fol. 104r. Den Vormündern die Eingabe Sengelaus zuzustellen, um innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, 1678 09 19, (Vermerk) fol. 110v. Dem Anwalt Sengelaus die Eingabe der Vormünder mit dem Befehl zuzustellen, innerhalb einer Frist von acht Tagen die verlangte Zustellung vorzunehmen, 1678 10 24, (Vermerk) fol. 112v. Franz Christoph von Wangen und Johann Albrecht Portner einen Kommissionsauftrag zu erteilen, um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien auszuhandeln. Die Vormünder werden sich dementsprechend mit den Kommissaren in Verbindung zu setzen wissen, 1679 03 07, (Vermerk) fol. 114v.
Umfang:Fol. 1-121
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1709
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211841
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl