Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-7 |
Titel: | Harrer contra Dummer; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Schadensersatzangelegenheit (Vormundschaft) |
Entstehungszeitraum: | 1686 - 1687 |
Darin: | Quittung Antonius Scarsis für die Harrerschen Mündel, 1679 04 17, fol. 21r. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats, 1686 05 24, fol. 7r. Extrakt aus dem Inventar der Hinterlassenschaft Ehrenreich Harrers, undat., fol. 8r-9v. Extrakt aus der Vormundschaftsabrechnung für die Harrerschen Mündel, undat., fol. 10rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Harrer, Erben und minderjährige Kinder des Ehrenreich; für sie: Klett von Klettenberg, Polixena Benigna; Lambschuß, Marian, Konzipist der Niederösterreichischen Regierung |
Beklagter/Antragsgegner: | Dummer, Johann, Dr., Reichshofratsagent; Scarsi, Octavius, als Bruder und Erbe des verstorbenen Reichshofratsagenten Antonius |
Gegenstand - Beschreibung: | Polixena Benigna Klett von Klettenberg und ihr Schwiegersohn Marian Lambschuß beschuldigen Johann Dummer und Antonius Scarsi einer schlechten Amtsführung als Vormünder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Reichshofratsagenten Ehrenreich Harrer. Harrer habe seinen Erben offene Forderungen an Klienten in Höhe von 16.541 Gulden und 24 Kreuzern hinterlassen, von denen in 14 Jahren und ohne nennenswertes Zutun der Beschuldigten lediglich 2.676 Gulden eingegangen seien. Die Vormünder hätten bei den Schuldnern ihrer Mündel nicht auf Zahlung gedrungen und die Abrechnung über ihre Vormundschaftstätigkeit verschleppt. Durch nicht eingetriebene Schulden, dadurch entgangene Zinseinnahmen, zu niedrig verzinste Geldanlagen und Gerichtskosten sei ein Gesamtschaden in Höhe von 14.858 Gulden und 30 Kreuzern entstanden. Klettenberg und Lambschuß bitten den Kaiser, Dummer und Octavius Scarsi als Erbe seines Bruders Antonius die Erstattung dieser Summe zu befehlen. |
Entscheidungen: | Dummer und Octavius Scarsi mit einer Frist von einem Monaten zuzustellen, 1686 10 30, (Vermerk) fol. 27v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 28v, fol. 31r, fol. 32r. Dem Supplikanten eine letzte Fristverlängerung von einem Monat, von heute an zu rechnen, zu gewähren und ihm zu befehlen, die Angelegenheit nicht weiter zu verzögern, damit nicht nötig wird, widrigenfalls auf weitere Bitten der Gegenseite die Sache in contumaciam für geschlossen anzusehen und weiter dem Recht gemäß zu entscheiden, 1686 12 13, (Vermerk) fol. 34v. |
Umfang: | Fol. 1-37 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1717 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211843 |
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