AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-8 Harrer contra Fugger; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit, 1686 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 33-8
Titel:Harrer contra Fugger; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit
Entstehungszeitraum:1686
Darin:Abrechnung Ehrenreich Harrers über seine Tätigkeit als Reichshofratsagent im Dienst Christoph Rudolph Fuggers, 1651 08 16 - 1668 05 09, fol. 3r-4v Aufstellung der Ausgaben Ehrenreich Harrers im Prozeß Christoph Rudolph Fuggers gegen Thurnhueber, 1668 - 1671, fol. 5r-6r. Notariatsinstrument: 1686 07 23, (Orig.) fol. 20r-23r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harrer, Erben und minderjährige Kinder des Ehrenreich; für sie: Dietrich, Johann Adam, Reichshofratsagent (als Vormund oder Agent)
Beklagter/Antragsgegner:Fugger, Franz Ernst, Graf von Kirchberg
RHR-Agenten:Fugger: Arnstein, Johann Christoph
Gegenstand - Beschreibung:Johann Adam Dietrich berichtet dem Kaiser, Christoph Rudolph Fugger, Graf von Kirchberg, sei dem verstorbenen Reichshofratsagenten Ehrenreich Harrer 1.200 Gulden und 57 Kreuzer an Honorar und ausgelegten Gerichtskosten schuldig geblieben. Schon vor Jahren sei Franz Ernst Fugger als Sohn und Erbe Christoph Rudolph Fuggers um Bezahlung dieses Betrags gebeten worden, habe aber lediglich das Angebot einer jährlichen Rückzahlung von 50 Gulden gemacht, das von der Gegenseite als unzureichend abgelehnt worden sei. Zusammen mit den in 14 Jahren aufgelaufenen Zinsen betrage die Forderung inzwischen 2.040 Gulden und 55 Kreuzer. Dietrich bittet den Kaiser, Franz Ernst Fugger die Begleichung dieser Summe zu befehlen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Franz Ernst Fugger, die Gegenseite innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Befehls klaglos zu stellen oder seinen Bericht hierzu vorzulegen, 1686 03 18, (Konz.) fol. 10rv. Einen weiteren Befehl ausgehen zu lassen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten dem ersten Befehl nachzukommen und keinen Anlaß zu geben, daß widrigenfalls nach Ablauf der Zeit auf weiteres Bitten der Gegenseite schärfere Verordnungen ergehen, 1686 10 25, (Vermerk) fol. 24v.
Umfang:Fol. 1-25
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1716
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211844
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl