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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 34-14 Harder contra Stühlingen u. a.; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit, 1652-1656 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 34-14 |
Titel: | Harder contra Stühlingen u. a.; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1652 - 1656 |
Darin: | Aufstellung der Harder gezahlten Zinsen, 1629 - 1653, fol. 44r, fol. 52r, fol. 67rv. Aufstellung der Unkosten, die Harder wegen Nichtzahlung der Zinsen entstanden sind, 1635 - 1653, fol. 45r-46r, fol. 68r-69v. Notariatsinstrumente: 1652 07 14, (Orig.) fol. 19r-20v. 1653 03 17, (Orig.) fol. 38r-40v. 1653 07 17, (Orig.) fol. 74r-76v, fol. 48r-49r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Harder, Johann, Dr. jur., fürstlich St. Gallener Rat und Kanzler |
Beklagter/Antragsgegner: | Stühlingen, Schultheiß, Bürgermeister und Rat; Engen, Herrschaft; Hewen, Herrschaft Intervenient: Fürstenberg, Graf Friedrich Rudolph von |
RHR-Agenten: | Harder: Moilenau, Petrus Viso von, Vollmacht 1652 05 06, (Kop.) fol. 8r-9r, (Orig.) fol. 21r-22v. |
Gegenstand - Beschreibung: | Johann Harder unterrichtet den Kaiser, er habe Stühlingen, Engen und Hewen 2.000 Gulden geliehen, die sie zum Unterhalt der bei ihnen einquartierten kaiserlichen Truppen und zur Auszahlung der Ordonanzgelder an sie benötigt hätten. Ihre Herrschaft sei über diesen Vorgang informiert gewesen. Es sei vereinbart worden, Harder solle das Kapital nach zehn Jahren zurückfordern können, wenn er es anderweitig benötige oder die Schuldner mit den Zinszahlungen in Rückstand geraten seien. Zusätzlich zu Kapital und Zinsen würden sie in diesem Fall auch für alle Kosten und Schäden aufkommen müssen. Sie hätten zugestimmt, daß sie "gantz khein altes oder auch neues rechtsmittel und satzung" vor diesen Vereinbarungen schützen könne, und darauf verzichtet, die Zuständigkeit des Gerichts zu bestreiten. Seit inzwischen 18 Jahren hätten die Schuldner nun schon keine Zinsen mehr bezahlt und die Zinszahlungen auch jetzt nach Beendigung des Kriegs nicht wieder aufgenommen. Angesichts der ausgehandelten Vertragsbedingungen und der Tatsache, daß der Friedensschluß in dieser Angelegenheit keinen Einfluß auf eine Vollstreckung habe, bittet Harder den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen Stühlingen, Engen und Hewen, das ihnen die Rückzahlung von Kapital und Zinsen befiehlt. Graf Friedrich Rudolph von Fürstenberg verweist auf die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Untertanen, die sich auch nach Ende des Kriegs noch nicht gebessert habe. Deshalb bittet er darum, Harder zur Geduld aufzufordern, bis sich seine Schuldner erholt und der nächste Reichstag eine Erklärung zu derartigen Schuldforderungen abgegeben habe. In der Zwischenzeit biete er Harder an, daß ihm, wie bereits in den beiden vorangegangenen Jahren, zum nächsten Zahlungstermin die Zinsen bezahlt werden sollen. Nach dem Tod des Intervenienten bittet Harder, an dessen Erben Ladung zur Wiederaufnahme des Falls ergehen zu lassen. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Mandat sine clausula gegen Stühlingen, Engen und Hewen, Harder unter Androhung einer Strafe von zehn Mark lötigem Gold umgehend die Zinsen zu bezahlen oder ihn so lange in die ihm verpfändeten Güter einzuweisen, bis seine Zinsforderungen vollständig beglichen sind. Ladung der Schuldner, um innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Mandats entweder den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widrigenfalls zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt zu werden, oder aber um rechtlich relevante Einwände vorzubringen, 1652 04 23, (Konz.) fol. 4r-7v. Harder die Eingabe des Grafen von Fürstenberg zuzustellen, 1652 09 17, (Vermerk) fol. 13v, (Vermerk) fol. 16v. Auf den Beschluß vom 17. September zu verweisen, 1652 10 22, (Vermerk) fol. 18v. Die Eingabe Harders mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen und den Schuldnern aufzutragen, einen Prokurator ad acta zu bestellen, 1653 02 21, (Vermerk) fol. 28v, (Vermerk) fol. 30v, (Vermerk) fol. 36v, (Vermerk) fol. 62v, (Vermerk) fol. 98v. Kaiserliches Dekret: Der Antrag Harders auf ein verschärftes Mandat wird vorerst abgelehnt. Die Schuldner erhalten ex officio eine weitere Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Dekrets, um den Gehorsamsnachweis zu erbringen. Widrigenfalls sollen sie der im Mandat vorgesehenen Strafe verfallen, der Prozeß gegen sie fortgesetzt werden und sie schuldig sein, Harder die Gerichtskosten nach richterlicher Schätzung zu erstatten, 1653 05 28, (Konz.) fol. 41rv, fol. 43rv, fol. 51r., fol. 63r-64v. Beschlossen, 1653 10 02, (Vermerk) fol. 73v. Harder die Eingabe des Grafen von Fürstenberg mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1653 10 02, (Vermerk) fol. 59v. Wenn Harder eine förmliche Eingabe vorlegt, wird weiter entschieden werden, 1656 05 02, (Vermerk) fol. 90v. Die erbetene Ladung ausgehen zu lassen, 1656 05 12, (Vermerk) fol. 102v. |
Umfang: | Fol. 1-103 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1686 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211868 |
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