AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-3c Hagen contra Bremen und Mecklenburg-Schwerin; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit, auch in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit, 1631-1653 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-3c
Titel:Hagen contra Bremen und Mecklenburg-Schwerin; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit, auch in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit
Entstehungszeitraum:1631 - 1653
Darin:Schenkungsurkunde Erzbischof Johann Friedrichs für seine beiden natürlichen Kinder Friedrich und Christina über das Gut Thedinghausen und eine Schuldurkunde Herzog Adolph Friedrichs I. über 40.000 Reichstaler, 1621 01 20, fol. 5r-8v. Bestätigung Kaiser Ferdinands II. für die Schenkung Erzbischof Johann Friedrichs an seine natürlichen Kinder, 1621 08 30, (begl. Kop.) fol. 9r-16v, (begl. Kop.) fol. 72r-80v. Ehevertrag für Gottlieb von Hagen und Christina von Holstein, 1623 10 20, (begl. Kopie) fol. 81r-84v. Urkunde Erzbischof Johann Friedrichs (Abtretung der Schuldurkunde Herzog Adolph Friedrichs I. auf Gottlieb von Hagen), 1623 10 20, (begl. Kop.) fol. 17r-18v, (begl. Kop.) fol. 85rv. Empfangsbestätigung Erzbischof Johann Friedrichs für die leihweise Überlassung der Schuldurkunde Herzog Adolph Friedrichs I. durch Hagen, 1627 04 09, (begl. Kop.) fol. 19r-20v, (begl. Kop.) fol. 86r-87v. Vertrag über den Vergleich zwischen Gottlieb und Christina von Hagen, der in den von Herzog Friedrich von Schleswig-Holstein geführten Kommissionsverhandlungen erzielt wurde, 1636 09 09, fol. 31r-32v, fol. 44r-46v. Ehescheidungsurteil des Königs von Dänemark für Gottlieb und Christina von Hagen, 1638 07 26, (begl. Kop.) fol. 92r-93v. Notariatsinstrument: 1638 01 31, (Orig.) fol. 49r-56v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hagen, Gottlieb von, Rat und Amtmann Erzbischofs Johann Friedrichs von Bremen; zunächst auch für seine Ehefrau: Hagen, Christina von, geb. von Holstein
Beklagter/Antragsgegner:Bremen, Erzbischof Johann Friedrich von; Mecklenburg-Schwerin, Herzog Adolph Friedrich I. von
RHR-Agenten:Hagen, Gottlieb von: Harrer, Ehrenreich, Dr. jur. (1653) Bremen, Mecklenburg-Schwerin: Burgdorf, Jeremias Pistorius von (1641)
Gegenstand - Beschreibung:Gottlieb von Hagen berichtet dem Kaiser, Erzbischof Johann Friedrich von Bremen habe seinen beiden natürlichen, vom Kaiser legitimierten Kindern Friedrich von Holstein und Christina von Hagen, geb. von Holstein, u.a. eine Schuldurkunde Herzog Adolph Friedrichs I. von Mecklenburg-Schwerin über 40.000 Reichstaler geschenkt, die nach dem Tod Friedrichs ganz an Christina gefallen sei. Nach der Eheschließung Gottliebs von Hagen mit Christina von Holstein habe Erzbischof Johann Friedrich diese Urkunde Hagen übergeben, sie dann aber ausgeliehen, um sich im Zusammenhang mit einer Bestätigung, die er vom Kaiser erbitten wollte, nochmals den genauen Wortlaut anzusehen. Den Erhalt der Schuldurkunde habe er Hagen quittiert. Anstatt diese aber wieder zurückzugeben, habe er sie Herzog Adolph Friedrich I. ausgehändigt und diesem eine Quittung über die noch ausstehende Restsumme des Kapitals in Höhe von 30.000 Reichstalern ausgestellt. Hagen bittet den Kaiser, durch Urteil zu bestätigen, daß die Übergabe der Urkunde an Herzog Adolph Friedrich I. unrechtmäßig war. Gegen den Herzog solle ein Mandat sine clausula ergehen, Hagen unter Androhung der in der kaiserlichen Schenkungsbestätigung vorgesehenen Strafe von 60 Mark lötigem Gold die Schuldurkunde wieder zu übergeben oder, falls diese nicht mehr existiere, Hagen und seiner Ehefrau die Restsumme des Kapitals in Höhe von 30.000 Reichstalern samt der angefallenen Zinsen zu erstatten. Nachdem der kaiserliche Befehl an Herzog Adolph Friedrich I. ergangen ist, beklagt sich Hagen beim Kaiser, der Herzog habe weder gezahlt noch rechtlich relevante Einwände gegen die kaiserliche Entscheidung vorgebracht. Deshalb bittet er um ein verschärftes Mandat sine clausula mit Androhung einer schwereren Strafe gegen ihn. Herzog Adolph Friedrich I. erhebt Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts. Er bittet darum, sein Privileg der ersten Instanz zu respektieren und ihn von der Instanz des Reichshofrats loszusprechen. Hagen solle an die Reichsausträge verwiesen werden, die Gerichtskosten erstatten und sein Anliegen vor der zuständigen ersten Instanz vorbringen. Nachdem die Ehe zwischen Hagen und seiner Ehefrau Christina durch König Christian IV. von Dänemark geschieden wurde, erklärt sich Hagen gegenüber dem Kaiser bereit, seiner geschiedenen Frau die Hälfte der Schuldforderung abzutreten, obwohl ihm eigentlich der ganze Betrag zustünde. Er mache jedoch zur Bedingung, daß sie von nun an ihren Anspruch selbst verfolge. Um zu seinem Anteil von 15.000 Reichstalern und der Hälfte der seit 1627 aufgelaufenen Zinsen zu gelangen, bittet er den Kaiser, durch Urteil zu bestätigen, daß das Vorgehen ErzbischofJohann Friedrichs jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Er gründet seine Klage auf die vier in der Reichskammergerichtsordnung ausgenommenen Fälle, durch die die Rechtssprechung des Kaisers in dieser Angelegenheit ausreichend fundiert werde, und bittet um ein Mandat sine clausula gegen Herzog Adolph Friedrich I. mit Befehl, Hagen die Schuldurkunde zurückzugeben und die Hälfte des Restkapitals und der Zinsen zu bezahlen oder ihn entweder bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen in das verpfändete Amt Mecklenburg einzuweisen oder ihn durch andere Zahlungsmittel zufrieden zu stellen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Herzog Adolph Friedrich I., Gottlieb und Christina von Hagen die Schuldurkunde zurückzugeben. Falls sie bereits vernichtet wurde, soll er dem Ehepaar die Restsumme des Kapitals in Höhe von 30.000 Reichstalern samt den aufgelaufenen Zinsen bezahlen. Ihm wird eine Frist von drei Monaten gesetzt, um rechtlich relevante Einwände gegen dieses Entscheidung vorzubringen, 1636 05 09, (Konz.) fol. 21r-22v, fol. 33r-34v, fol. 47r-48v, fol. 90r-91v. Er soll zunächst über die Zustellung des Reskripts berichten. Danach wird weiter dem Recht entsprechend verfahren werden, 1640 05 15, (Vermerk) fol. 26v. Kaiserlicher Befehl an Herzog Adolph Friedrich I., Gottlieb von Hagen die Restsumme des Kapitals in Höhe von 30.000 Reichstalern samt den aufgelaufenen Zinsen zu erstatten und innerhalb von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis hierüber zu erbringen, 1641 01 28, (Konz.) fol. 57rv. Die Eingabe des Herzogs von Mecklenburg-Schwerin zuzustellen, 1641 09 23, (Vermerk) fol. 63v. Das erbetene Mandat wird abgeschlagen, 1653 11 24, (Vermerk) fol. 71v.
Umfang:Fol. 1-94
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1683
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211883
 

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